Bundesarbeitsgericht: Kündigung, Resturlaub und arbeitsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch!

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Bundesarbeitsgericht: Kündigung, Resturlaub und arbeitsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch!

Der so genannte Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht automatisch, wenn dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub zusteht, den er bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses noch nehmen könnte. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs wird gemäß § 11 BurlG, d.h. wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt berechnet.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings in § 7 Abs. 3 und 4 BurlG vor, dass ein auf das Folgejahr übertragener Urlaubsanspruch grundsätzlich am 31. März des Folgejahres erlischt. Das Bundesarbeitsgericht hat lange Zeit die Rechtsauffassung vertreten, dass der Urlaubsanspruch (§ 7 Abs. 3 BUrlG) bzw. der der Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG) erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahres) nicht erfüllt werden konnte. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2009, Az. : 9 AZR 983/07 ausdrücklich aufgegeben. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung stellt dies wie folgt klar:

"Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist."

Die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes bezieht sich ausschließlich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG, nicht aber auf den darüber hinausgehenden durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag festgelegten Urlaubsanspruch.

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