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Bundesarbeitsgericht: Fristlose Kündigung wegen unrechtmäßigen Einlösens von Leergutbons - Der Fall "Emmely"

Von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs
10.6.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2742 Aufrufe
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Pfandbon, Kündigung

Der Fall „Emmely“ hatte Aufsehen erregt. Einer Kassiererin, die seit 1977 bei der Beklagten (einem Supermarkt) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt war, wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, nachdem sie aufgefundene Leergutbons im Wert von 1,30 Euro unrechtmäßig eingelöst hatte.

Ein ähnlich starkes Interesse in der Öffentlichkeit fand auch die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin, die Maultaschen vom Buffet gegessen hatte.

SEIT 2007 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwältin
Ulrike Hinrichs
Hamburg
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mediation

Ungerecht? Darf einem Mitarbeiter bei nur verhältnismäßig geringem Schaden das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

Soviel vorab: eine Pauschalantwort gibt es darauf nicht.

Die Klage der Kassiererin wurde in den Vorinstanzen abgewiesen, die Kündigung damit bestätigt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 10.06.2010, Az. : 2 AZR 541/09). Die Kündigung ist unwirksam.

Aber Vorsicht: Nach den Ausführungen des BAG kann – wie auch schon in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen entschieden – „ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit verbundene wirtschaftliche Schaden gering ist“.

Allerdings – so das BAG in seiner aktuellen Entscheidung – rechtfertigt nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung per se eine außerordentliche Kündigung.

Eine fristlose Kündigung kann nach dem Gesetz nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen (§ 626 BGB). Es gibt keine „absoluten Kündigungsgründe“. Vielmehr muss das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes stets „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden.

Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählen laut BAG namentlich:

-         das Maß der Beschädigung des Vertrauens,

-         das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen durch den Arbeitgeber,

-         das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“,

-         die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes;

Dies ist keine abschließende Aufzählung.

Das BAG stellt zu diesem Fall fest, dass der Vertragsverstoß durch die Kassiererin zwar schwerwiegend ist. Denn er berührt den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien erheblich belastet. Zudem ist die Beklagte als Einzelhandelsunternehmen besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schäden zu erleiden, so das Gericht.

Allerdings überwiegen bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die der Arbeitnehmerin. In diesem Zusammenhang wirft das BAG die über 30 Jahre rechtlich anstandslos verlaufene Beschäftigung in die Waagschale. Dadurch habe sich die Klägerin – so das Gericht - ein hohes Maß an Vertrauen erworben. In diesem konkreten Einzelfall wäre eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen gewesen.

Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass man die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung nicht allein an der Höhe des Schadens bemessen kann. Kleine Schädigungen sind keine „Kavaliersdelikte“, erst Recht nicht, wenn man als Arbeitnehmer mit der Vermögenssorge betraut ist (wie bei Kassentätigkeit, Buchhaltung etc.). Maßgebend ist immer die Gesamtschau des Einzelfalls.

Siehe auch zur fristlosen Kündigung bei geringem Schaden:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.1984 (2 AZR 3/83). Eine Kuchenverkäuferin hatte ein Stück Bienenstich aus der Auslage genommen und gegessen. Die Kündigung war laut BAG rechtmäßig.

Ein Mitarbeiter hatte Privatpost über die Frankiermaschine der Firma versendet (Schaden weniger als 5 EUR); die fristlose Kündigung ist rechtmäßig, Hessisches LAG, Urteil vom 22.08.2007 (16 Sa 1865/06)

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Ulrike Hinrichs (M.B.A.)
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