Bundesärztekammer: Über 12.000 vermutete Behandlungsfehler durch Ärzte in 2012

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Bundesärztekammer, Behandlungsfehler, Beweis, Verjährungsfrist, Gutachten, Dokumentation
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Was Patienten bezüglich Ärztekammer, Verjährungsfrist, Beweislast und Gutachten wissen sollten

Im Jahr 2012 sind bei den Landesärztekammer über 12.000 entsprechende Anträge von Patienten eingegangen, wie sich aus der jetzt veröffentlichten Statistik der Bundesärztekammer ergibt. Dies ist noch mal eine Steigerung um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr.

Dies ist ungefähr ein Viertel aller Behandlungsfehlervorwürfe, die im Jahr 2012 erhoben wurden. Die übrigen Vorwürfe werden anderweitig geklärt, etwa direkt durch ein gerichtliches Verfahren oder ein Gutachten über die Krankenversicherung des Patienten.

Der Gang zur Ärztekammer ist für Patienten kostenlos

Patienten können bei den Ärztekammern durch ein für sie kostenloses Verfahren überprüfen lassen, ob ein Behandlungsfehlervorwurf gerechtfertigt ist. Ein Verfahren vor der Ärztekammer kann tatsächlich ein guter Weg sein, eine erste sachkundige Stellungnahme beim Verdacht eines Behandlungsfehler zu bekommen.

Beweiserleichterung zum Vorteil des Patienten

Auch hier sind jedoch einige Fallstricke zu beachten, weiß Guido C. Bischof, Anwalt für Arzthaftungsrecht aus Castrop-Rauxel. So gibt es im Zivilrecht, insbesondere nach Einführung des Patientenrechtegesetzes, zahlreiche Möglichkeiten der Beweiserleichterung für geschädigte Patienten.

Bei unvollständiger Dokumentation gilt: Behandlungen wurden nicht durchgeführt

Diese Regelungen werden in den medizinischen Gutachten manchmal nicht ausreichend bedacht. So kann dort zum Beispiel bei einer unvollständigen Dokumentation davon ausgegangen werden, die entsprechenden Behandlungen oder Untersuchungen seien schon geschehen. Tatsächlich gilt aber juristisch der Grundsatz: Was nicht dokumentiert ist, wurde auch nicht durchgeführt. Dieser Grundsatz stellt den Patienten meist günstiger.

Die Erstellung des Gutachtens hat keine Auswirkung auf die Verjährungsfrist

Ein anderes Problem ist, dass während der Bearbeitungszeit bei den Gutachtenstellen der Ärztekammern grundsätzlich die Verjährungsfrist weiterläuft. Sollte das Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen, gilt es dies unbedingt zu beachten. Unter Umständen verliert der Patient sonst alle Ansprüche alleine durch Zeitablauf.

Die Beratung und Begleitung durch einen fachkundigen Anwalt ist daher beim Verdacht eines Behandlungsfehlers unbedingt zu empfehlen.