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Bußgeldverfahren eingestellt, weil das Blitzer - Foto oder das Video nicht als Beweis anerkannt wird.

Von Rechtsanwalt Sascha Kugler
1.12.2009 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 7872 Aufrufe
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Blitzerfotos

In letzter Zeit häufen sich die Berichte, wonach Temposünder derzeit trotz Beweisfotos und fehlerfreier Messung weder Punkte in Flensburg noch ein Bußgeld fürchten müssen.

Ursache für diese paradoxe Situation ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 zum Aktenzeichen: 2 BvR 941/08. In diesem Beschluss hoben die Verfassungsrichter einen Bußgeldbescheid eines Temposünders in Mecklenburg-Vorpommern auf, der mittels einer automatischen Videoüberwachung überführt wurde. Diese verdachtsunabhängige Aufnahme verstößt nach Ansicht der Verfassungsrichter gegen das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Dieser Eingriff in das durch die Verfassung geschützte Recht darf jedoch nur auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen. Dies ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht der Fall gewesen, weil die Ermächtigungsgrundlage für die Messung lediglich auf einer einfachen Verwaltungsvorschrift basiert. Nach Ansicht der Verfassungsrichter verstößt das als Beweis vorgelegte Video gegen die Verfassung und darf aufgrund des daraus resultierenden Beweisverwertungsverbots nicht als Beweismittel herangezogen werden, mit der Folge, dass das Verfahren mangels Beweise einzustellen ist.

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Sascha Kugler
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Zwischenzeitlich haben sich bereits mehrere Amtsgerichte auch in anderen Bundesländern der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen.

Das Amtsgericht Meissen hat durch Beschluss vom 05.10.2009 zum Aktenzeichen – 13 OWi 705 Js 54110/08 – entschieden, dass ein Tatfoto, welches mittels Verkehrsüberwachung durch Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS aufgenommen wurde, nicht verwertet werden darf.

Das Amtsgericht Lünen verwies in einer Entscheidung ebenfalls auf den oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und kam zu der Auffassung, dass das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, weil in Nordrhein-Westfalen wie in Mecklenburg-Vorpommern für eine verdachtsunabhängige Videoaufnahme des laufenden Verkehrs keine Ermächtigungsgrundlage, die auf einem Gesetz basiert, existiert. Nach Ansicht des Gerichts folgt aus dem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot, weil es sich bei der vorgeworfenen Tat nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, weshalb das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten muss.

Diese Rechtsansicht vertreten zwischenzeitlich verschiedene weitere Amtsgerichte zwar mit unterschiedlichen Begründungen aber stets mit demselben Ergebnis: Der einer Einstellung des Verfahrens .

Als Betroffener in einem Bußgeldverfahren mit einer Videoaufzeichnung oder einem Foto als Beweismittel haben Sie somit durchaus gute Karten, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Aus diesem Grund sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrung Ihrer Rechte beauftragen.

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