Bußgeldbescheid mit Fahrverbot - wie kann man dagegen vorgehen?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Einspruch, hinauszögern, Härtefall, Führerschein
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Lohnt ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid? Kann man die Führerscheinabgabe hinauszögern?

Schnell ist es geschehen: Man hat ein Schild übersehen, es macht „BLITZ!" und wenige Wochen später flattert der Bußgeldbescheid in den Briefkasten, einen Monat Fahrverbot gibt es obendrauf.

Mit einer Rechtsschutzversicherung hat man Grund genug, um das Fahrverbot vom Verkehrsanwalt überprüfen zu lassen. Denn die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung, und wenn man schon nicht existentiell gefährdet würde durch ein Fahrverbot, dann bedeutet dieses fast immer trotzdem starke Einschränkungen.

Der Rechtsanwalt wird Einspruch einlegen, und dann prüfen, inwiefern es Möglichkeiten gibt, den Bußgeldbescheid insgesamt, oder zumindest das Fahrverbot, vom Tisch zu bekommen. In Betracht kommen dabei im Wesentlichen folgende Optionen:

  • Fristenversäumnisse der Behörden (selten)

  • Fehler bei der Messung (häufiger, als man denkt)

  • Schlechtes Beweisfoto lässt Fahrerbestimmung nicht zu (häufig)

  • Härtefall rechtfertigt Ausnahme vom Regelfahrverbot (wenn Existenzgefährdung; häufig)

Diese Auflistung ist natürlich nicht abschließend, es handelt sich nur um die wichtigsten Prüfpunkte. Oft lässt sich hier einiges erreichen. Auf diese Möglichkeiten kann und soll im Rahmen dieses Ratgebers nicht eingangen werden.

Einspruch kann zurückgezogen werden

Was aber, wenn sich im Rahmen des Prozesses herauskristallisiert, dass vorliegend keine Einstellung, kein Freispruch und keine Aufhebung des Fahrverbots erfolgen wird?

Dann kommt es vor, dass das Gericht vor Verhandlungsende anklingen lässt, dass der Einspruch wohl keinen Erfolg haben wird. Wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird, droht also ein abweisendes Urteil.

Spätestens an dieser Stelle, viel besser aber schon im Vorfeld der Verhandlung, sollte vom Verteidiger darauf hingewiesen werden, dass das passieren kann, und dass es für diesen Fall eine letzte Möglichkeit gibt: Der Zeitpunkt der Führerscheinabgabe kann in aller Regel noch hinausgeschoben werden.

Vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben

Gem. § 25 Abs. 2a StVG hat der Betroffene, wenn er nicht innerhalb von 2 Jahren vor der Tat schonmal seinen Führerschein abgeben musste, 4 Monate ab Rechtskraft Zeit, den Führerschein abzugeben.

Oft ist es aber so, dass der Mandant erst zu einem Zeitpunkt NACH diesen 4 Monaten einen Zeitpunkt hätte, an dem er gut auf den Führerschein verzichten könnte. Sehr beliebt ist zum Beispiel die Weihnachtszeit, da hier meist mehrere Feiertage liegen, und viele Betriebe ohnehin Betriebsurlaub machen.

Gerade, wenn die Rechtskraft in die ersten 7 Monate eines Kalenderjahres fällt, der Führerschein also bis November abgegeben werden muss, wird es nichts mit dieser Option.

Rechtskraft hinauszögern

Also muss versucht werden, die Rechtskraft so lange hinauszuschieben, damit der vom Mandanten gewünschte Zeitpunkt der Führerscheinabgabe noch in die 4-Monatsfrist fällt.

Bisher habe ich noch kein Gericht getroffen, das sich hiergegen verwehrt hätte.

Und das läuft folgendermaßen ab:

Man erklärt dem Gericht, dass und warum dies gewünscht wird, bittet um Vertagung auf einen Termin, von welchem aus die 4 Monate den Abgabetermin umfassen, beschränkt den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch (dann wird jedenfalls keine neue Beweisaufnahme nötig, was dem Gericht natürlich aus Zeitgründen wichtig ist) und erklärt ein paar Tage vor dem Termin die Rücknahme des Einspruchs.

Mit Einspruchsrücknahme tritt Rechtskraft ein.

Beispiel: Der Mandant bekommt für einen Vorfall vom 3.3.2013 am 16.3.2013 einen Bußgeldbescheid inkl. 1 Monat Fahrverbot. Er möchte aber erst Mitte Dezember den Führerschein abgeben. Der Verteidiger legt Einspruch ein, das Gericht terminiert schließlich auf 2.5.2013. Da sonst nichts am Bußgeldbescheid und am Fahrverbot zu machen ist, beantragt man in der Verhandlung die Vertagung auf 18.8.2013, damit der Führerschein im Dezember über Neujahr abgegeben werden kann. Für den Fall der gewünschten Vertagung erklärt man Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen und dass man den Einspruch kurz vor dem Termin im August zurücknehmen werde. Das Gericht wird dem in aller Regel nicht im Weg stehen und vertagen. Es kommt dann nämlich um ein Urteil nebst etwaiger Begründung und eine weitere Verhandlung herum, spart sich also Arbeit.

Verweigert sich das Gericht, so kann nur noch durch Kassierung des Urteils und anschließender Rechtsbeschwerde die Rechtskraft hinausgeschoben werden.

In Härtefällen kann Fahrverbot abgewendet werden

Unter dem Strich bleibt festzuhalten: 

Wenn ein Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot anordnet, lohnt sich das Vorgehen dagegen in aller Regel dann, wenn man rechtsschutzversichert ist.

Denn wenn der Bußgeldbescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben ist, dann kann zumindest oft - in Härtefällen - das Fahrverbot abgewendet werden, und wenn auch das nicht möglich sein sollte, kann zumeist wenigstens das Fahrverbot noch mehrere Monate hinausgezögert werden.

Leserkommentare
von ATH am 20.07.2013 19:05:16# 1
Halten wir einfach mal fest. Einem Fahrzeugführer wird ein Regelverstoß unterstellt. Er wird zum "Angeklagten" und er soll nun bestraft werden. Geschieht ein solcher Vorgang in einem anderen gesellschaftlichen Bereich als im Verkehrsraum, so gilt in der Regel "jemand ist solange unschuldig, bis ihm eine Schuld bewiesen wurde". Nicht der Angeklagte muss eine Unschuld beweisen, sondern der Kläger die Schuld. Es gilt weiterhin "im Zweifel für den Angeklagten".

Wir können weiter oben weiterhin lesen, das es folgende Möglichkeiten gibt, eine Sanktionsmaßnahme zu hinterfragen:

- Fristenversäumnisse der Behörden (selten)
- Fehler bei der Messung (häufiger, als man denkt)
- Schlechtes Beweisfoto lässt Fahrerbestimmung nicht zu (häufig)

Interessant! Geht doch erst einmal jede dieser Optionen davon aus, dass der Angeklagte "die Tat" doch begangen hat und es lediglich auf Verfahrensfehler ankommen würde. Nur was ist denn eigentlich, wenn man sich hinsichtlich der Verkehrssituation nicht "einig" ist? Wer bestimmt denn, wie z.B. welche Verkehrszeichen - vor allem in Kombination - zu verstehen sind? Und was ist, wenn es durchaus unterschiedliche Interpretation geben kann? Im Zweifel für den Angeklagten? Mitnichten! Der Fahrzeugführer ist in der Regel der Willkür der "Experten" ausgesetzt. Schilderflut, unmögliche Baustellen-Beschilderung oder gar eine Verkehrsführung, die sich widerspricht, der Autofahrer ist immer der Dumme und darf zahlen und natürlich bestraft werden. Widerspruch ist nicht vorgesehen...
    
von Rechtsanwalt Peter Lamprecht am 22.07.2013 11:08:23# 2
Hallo,

der "In dubio pro Reo" - Grundsatz gilt natürlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es ist aber eben auch hier nur so:

Die Verfolgungsbehörde behauptet, dass der Angeklagte - bzw. der Betroffene - die Tat begangen hat. Sie legt als Beweise Videoaufnahmen, Fotos, Zeugenaussagen vor. Dann natürlich befindet sich der Betroffene in der Situation, darlegen zu müssen, warum die Behörde falsch liegt, oder das Vorgelegte als Nachweis nicht genügt.
Ganz so einfach wird das Leben also für den Betroffenen auch im OWi-Verfahren nicht, ein Berufen auf InDubioProReo genügt nicht!

Und doch, auch bei den von Ihnen geschilderten weiteren Problemen, wie falsche oder widersprüchliche Beschilderung sind Rechtsmittel vorgesehen. Beschilderungen müssen so erfolgen, dass sie unmissverständlich sind. Ansonsten hat der Einspruch als statthaftes Rechtsmittel gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid durchaus Erfolgsaussicht!


    
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Fahrverbot auch ohne Führerschein
Verkehrsrecht So wehren Sie sich als als LKW-Fahrer gegen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der Lenkzeiten
Verkehrsrecht Geschwindigkeitsverstoß wegen zu schnellen Fahrens bei Nässe begangen?
Strafrecht Tatvorwurf: Nötigung im Straßenverkehr - das neue Massendelikt