Bürgschaftsforderung bereits verjährt?

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Bürgschaft, Verjährung, Fälligkeit, Kreditrecht, Bürgschaftsforderung
4,23 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
22

Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs aus Bürgschaft

Der Bürge steht für eine fremde Schuld ein. So bürgt etwa die Ehefrau für die Darlehensverbindlichkeit ihres Ehemanns. Nicht selten verstreicht einige Zeit, die Ehe wird geschieden und plötzlich nimmt die Bank die Ehefrau aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch.

Aber ist die Bürgschaftsforderung noch durchsetzbar? 

Neben der Frage, ob und in welcher Höhe die Hauptschuld besteht, ist von entscheidender Bedeutung, ob der Gläubiger nach Ablauf einiger Zeit die Bürgschaftsforderung überhaupt noch durchsetzen kann und die Forderung nicht bereits verjährt ist. Die Bürgschaftsforderung verjährt drei Jahre nach deren Entstehung (regelmäßige Verjährungsfrist). Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, war lange Zeit in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wurde die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht, teilweise wurde auf die Fälligkeit der Hauptschuld abgestellt. Nach der heute höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein (BGH, Urt. v. 29.01.2008 – XI ZR 160/07). Einer vorangegangenen Leistungsaufforderung des Bürgschaftsgläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung bedarf es insoweit nicht. Anders jedoch, wenn die Parteien die vorherige Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger als Fälligkeitsvoraussetzung vertraglich vereinbart haben. Dann beginnt die Verjährung erst mit der Zahlungsaufforderung des Bürgschaftsgläubigers gegenüber dem Bürgen zu laufen.

Erfolgt eine solche Fälligkeitsvereinbarung jedoch nicht, wird die Bürgschaftsforderung mit der der Hauptschuld, bei einem Kredit etwa mit dessen Kündigung, fällig und die Verjährung beginnt zu laufen. Ist die dreijährige Verjährungsfrist verstrichen, muss die Einrede der Verjährung ausdrücklich gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger erhoben werden.

Informationen zur Hauptschuld?

Last but not least ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgschaftsschuldner gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger im Einzelfall Anspruch hat auf Erteilung  der notwendigen Informationen zur Hauptschuld hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 53/10). Dem Schuldner fehlten häufig die Informationen, die ihm eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob die die Hauptforderung begründenden Tatsachen vorliegen. Werden ihm die notwendigen Informationen nicht erteilt, gerät er daher nicht in Verzug, jedenfalls wenn ihm hinsichtlich der Informationsverschaffung kein eigenes Verschulden vorzuwerfen ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Die Geltendmachung von Flugrechten gegenüber dem Kundenservice der Fluggesellschaft
Arbeitsrecht Arbeitsvertrag tatsächlich wirksam befristet
Arbeitsrecht Kürzungen von Mindesturlaubsansprüchen bei Erwerbsminderungsrente sind nicht erlaubt
Arbeitsrecht BAG stärkt Stellung der Leiharbeitnehmer