Bürgschaft und Verbraucherinsolvenz

7. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
stefan.ak1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürgschaft und Verbraucherinsolvenz

Hallo!

Eine Frau übernimmt die (selbstschuldnerische) Bürgschaft für einen Konsumentenkredit ihres damaligen Freundes, der davon ein Auto kauft. Die Bürgschaft wird naiverweise Eingegangen, auch um die Beziehung zu retten. Die Frau ist zu dem Zeitpunkt vollzeit berufstätig, wenn auch mit einem geringen Einkommen.

1. Hat diese Situation irgendeine Bedeutung für eine Anfechtbarkeit der Bürgschaft?

Der Schuldner geht in die Verbraucherinsolvenz, "vergisst" aber anzugeben, dass bei einem Kredit auch ein Bürge benannt ist. Dieser erfährt erst 5 Jahre später nach massiven Forderungen des Gläubigers an ihn von dieser Insolvenz.

2. Hat das eine Bedeutung für die Bürgschaft und die Insolvenz?
3. Kann der Bürge nach Begleichen der Forderungen des Gläubigers seinerseits Forderungen an den Schuldner stellen (trotz laufender Verbraucherinsolvenz)?


Ich würde mich um Antworten, Ratschläge und Tipps freuen.

stefan.ak1

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eine Anfechtung der Bürgschaft dürfte wohl nicht möglich sein. Es ist noch nichtmals ersichtlich, dass hier ein Anfechtungsgrund nach §§ 119 oder 123 BGB vorliegt. Woran man höchstens mal kurz denken könnte, wäre Sittenwirdrigkeit nach § 138 BGB . Dürfte hier aber wahrscheinlich auch nicht vorliegen, da die Lebensgefährtin eigenes Einkommen hatte und es nur ein Konsumentenkredit für ein Auto war.

Wenn die Bank in dem Insolvenzverfahren die Forderung geltend gemacht hat und die Lebensgefährtin vor der Insolvenz keinerlei Zahlungen an die Bank erbracht hat, hätte sie gem. § 44 InsO sowieso ihre Forderungen zur Tabelle nicht anmelden können. Daher ist es m.E. auch unerheblich, ob sie vom Schuldner genannt wurde.

Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, dann steht diese der Geltendmachung von Forderungen, die ihren Ursprung vor der Insolvenzeröffnung haben, entgegen. Bei der Rückforderung des Bürgen ist dies so, weil es auf das Datum der Bürgschaftserklärung ankommt. Im Übrigen soweit die Forderung des Hauptgläubigers auf den Bürgen übergeht, geschieht dies so, wie sie sich darstellt, also auch mit entgegenstehender RSB.

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#2
 Von 
stefan.ak1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an Eidechse für die schnelle Antwort.

Ich denke, dass ich den letzten Absatz der Antwort nicht ganz verstehe. Ich würde mich hier nochmal um eine Erläuterung freuen.

Insbesondere ist mir hier das Verständnis wichtig, da ich dieses in einem Merkblatt für Schuldner gefunden habe:

"Bitte teilen Sie uns mit, ob hinsichtlich einer Forderung ein Mitschuldner bzw. ein Bürge besteht. In diesem Fall müssen diese Personen in dem Vergleichsplan mit berücksichtigt werden. Der zu erstellende Vergleichsplan muss auch für den Bürgen bzw. Mitschuldner wirken. Sollte eine solche Person vergessen werden, so hätte dies zur Konsequenz, dass der Forderungsverzicht des Gläubigers nur im Verhältnis Gläubiger und Schuldner wirkt. Der Gläubiger würde sich nach Vergleichsabschluss an den Bürgen oder Mitschuldner wenden und diesen zur Zahlung des Restbetrages auffordern. Sofern dieser Zahlung erbringt, wird sich Ihr Bürge oder Mitschuldner unter Umständen wieder an Sie als Schuldner wenden. Ein Vergleich - allein mit dem Gläubiger - hätte Ihnen mithin keinerlei Nutzen gebracht."

Was ist davon zu halten? Steht das im Widerspruch zu Eidechses Aussage im letzten Absatz der Antwort?

Zum zweiten Absatz der Antwort: Auch vor der Insolvenz hat der Bürge schon gewisse Zahlungen an den Gläubiger geleistet und ist so bei den anfänglichen Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners eingesprungen. Das wurde selbst fortgesetzt, als jeglicher Kontakt zwischen Bürgen und Schuldner längst abgebrochen war.

Danke
stefan.ak1

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Hinweis aus dem Merkblatt für Schuldner steht meinen Ausführungen nicht entgegen. Da sich dort der Hinweis auf einen Vergleichsplan findet, handelt es sich um einen Hinweis, der offensichtlich für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erteilt wurde. Das ist von dem Insolvenzverfahren und der Erteilung der RSB zu unterscheiden. Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die RSB erteilt, dann gelten meine Ausführungen. (Für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist die Aussage in dem Hinweis jedoch zutreffend. Hier gilt § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO .)

Wenn der Bürge bereits vor Insolvenzeröffnung Zahlungen an den Hauptgläuibger geleistet hat, dann könnte er diese Zahlungen unproblematisch als Insolvenzforderung geltend machen. Nach 5 Jahren fragt sich nur, ob das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich aufgehoben wurde und nur noch die sog. Wohlverhaltens- oder Restschuldbefreiungsphase läuft. In diesem Fall wäre der Bürge aber auch als Insolvenzgläuibger auch anzugeben gewesen. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, dann kann die Forderung noch angemeldet werden. Im Übrigen ist dann auch ein RSB-Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO möglich.

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#4
 Von 
stefan.ak1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Eidechse, Danke, das war hilfreich!

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