Bücherabzocke bei inmediaONE
Von Rechtsanwalt Christian Marnitz 25.1.2012 | Ratgeber - Kaufrecht | 810 Aufrufe Mehr zum Thema:inmediaONE, Abzocke, Akte, Bertelsmann, Bücher
Haben Sie auch tausende Euro für Bücher von Bertelsmann/inmediaONE ausgegeben?
Seit ein paar Wochen kommen immer mehr Bertelsmann/inmediaOne-Geschädigte auf mich zu und bitten um anwaltlichen Rat. Nachdem in Akte 20.12 auf SAT. 1 über die Abzocke bei Bertelsmann/inmediaOne berichtet wurde, haben viele Kunden erstmalig erfahren, dass Sie übers Ohr gehauen wurden. Sie haben sündhaft teure Bücher gekauft, welche angeblich eine Wertanlage sind. Sollten auch Sie zwischen 2002 bis Anfang 2008 von einem Vertreter oder am Telefon einen Vertrag über Bücher geschlossen haben, bestehen für Sie gute Chancen ihr Geld auch nach so langer Zeit noch zurückzubekommen.
Ein Wunder? Nein, der Teufel steckt im Detail. Bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften muss der Verbraucher über das ihm per Gesetz zustehende Widerrufsrecht von 14 Tagen ordnungsgemäß belehrt werden. Nur dann fängt die Widerrufsfrist an zu laufen. Das Landgericht Koblenz hat in einem Fall entschieden, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und folglich die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hatte.
Christian Marnitz
Zühlsdorf
Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht Pers. Direktanfrage
Somit konnte der Vertrag noch widerrufen werden mit der Rechtsfolge, dass der gezahlte Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware zurückerstattet werden muss. Die schlechte Nachricht ist, dass dieses Urteil nur zwischen den Parteien des zuvor genannten Rechtsstreits gilt. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung eines Urteils auf am Rechtsstreit Unbeteiligte ist dem deutschen Zivilrecht grundsätzlich fremd. Die gute Nachricht hingegen ist, dass auch allen anderen Betroffenen Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen inmediaONE zustehen, sofern die Widerrufsbelehrung in den Verträgen fehlerhaft ist. Ihre Ansprüche müssen Sie -notfalls gerichtlich- gegenüber inmediaONE geltend machen. Gern prüfe ich, ob ihr Fall mit dem damals entschiedenen Fall des Landgerichts Koblenz vergleichbar ist und daher die Möglichkeit besteht, den Vertrag zu widerrufen.



