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Buchpreisbindung bei Internetauktionen - 1/1
jtm vom 08.06.2004   |   3358 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Buchpreisbindung bei Internetauktionen

OLG Frankfurt vertagt Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) verschiebt sein Urteil zum Verkauf von Büchern bei Internetauktionen auf kommenden Dienstag. Das geht aus einer Pressemitteilung des OLG hervor. Das Gericht entscheidet derzeit über die Frage, inwieweit die Versteigerung neuer, ungelesener Bücher der Buchpreisbindung unterworfen ist. Der Beschluss des OLG könnte sich als Grundsatzurteil erweisen.

Im vorliegenden Fall klagte ein Darmstädter Buchhändler gegen einen Berliner eBay-Verkäufer. Der Mann hatte innerhalb eines kurzen Zeitraums 48 originalverpackte Bücher bei dem Onlineauktionshaus versteigert. Mit einem durchschnittlichen Erlös von sechs Euro lag er damit unterhalb des festgesetzten Ladenpreises. Der Kläger glaubt, darin eine gewerbsmäßige Tätigkeit zu erkennen. Indem der Berliner die Bücher billiger veräußere, widersetze er sich der Buchpreisbindung und unterlaufe den Wettbewerb, argumentierte der Buchhändler. In der ersten Instanz vor dem Frankfurter Landgericht konnte der Darmstädter bereits eine einstweilige Verfügung gegen den eBay-Verkäufer erwirken, der daraufhin in Berufung ging.

Die Richter des OLG befanden in der laufenden Verhandlung, dass der Ebay-Verkäufer geschäftsmäßig handelte, da er über einen bestimmten Zeitraum regelmäßig Bücher verkaufte. Jedoch konnten sie angesichts der erzielten niedrigen Preise keine Gewinnorientierung feststellen. Es sei deshalb auszuschließen, dass der Mann gewerbsmäßig tätig gewesen sei. Besondere Beachtung schenken die Richter der Frage, wie die rechtliche Lage beim einmaligen Verkauf eines originalverpackten Buches sei, wenn es sich zum Beispiel um ein doppeltes Geschenk handele.

Die Buchpreisbindung war ursprünglich ein freiwilliges Abkommen des Buchhandels, die Bücher zu einem einheitlichen Preis anzubieten. Seit 2002 ist sie auch gesetzlich verankert. Die EU-Wettbewerbskommissare hatten die eigenständige Bestimmung vereinheitlichter Preise innerhalb des Buchhandels zuvor misstrauisch beäugt, weil die Buchpreisbindung nach außen wie eine illegale Preisabsprache aussehe. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist kartellrechtlich jedoch unbedenklich.


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