Buchladen mit Kaffe und Kuchen

20. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.09.2017 16:10:22
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Buchladen mit Kaffe und Kuchen

Guten Tag,

ich habe eine leerstehende Immobilie ins Auge gefasst, um einen Buchladen mit Café-Betrieb (ohne alkoholische Getränke, gegebenenfalls mit Kuchen im Angebot) zu eröffnen. Leider ist es von der Bauaufsichtsbehörde dort nicht genehmigt einen gastronomischen Betrieb zu eröffnen. Einem Buchladen stünde nichts im Weg.
Nun zu meiner Frage: Welche Einschränkungen müsste ich in kauf nehmen, um nicht unter die Definition eines gastronomischen Betriebs zu fallen?

Wäre es möglich Kaffee und Kuchen kostenlos an Kunden abzugeben? Sprich: Wer ein Buch kauft, bekommt einen Kaffee bzw. einen Kuchen.

Ist es als Buchladen erlaubt Kaffee und Kuchen für unterwegs zu verkaufen?

Kennt sich da jemand aus?
Bin ich hier im richtigen Forum?

Vielen Dank für alle Antworten,

Leopold Blume

-- Editier von LeoBlume am 20.09.2017 19:51

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von LeoBlume):
Leider ist es von der Bauaufsichtsbehörde dort nicht genehmigt einen gastronomischen Betrieb zu eröffnen.

Gibt es dafür eine Begründung?
Schriftlich?



Zitat (von LeoBlume):
Nun zu meiner Frage: Welche Einschränkungen müsste ich in kauf nehmen, um nicht unter die Definition eines gastronomischen Betriebs zu fallen?

Das dürfte von der Sichtweise und Argumentation der örtlichen Behörde ab.



Zitat (von LeoBlume):
Ist es als Buchladen erlaubt Kaffee und Kuchen für unterwegs zu verkaufen?

Naja, in Kaffesatz kann man ja noch lesen, aber in Kuchen?
Ein Buchladen verkauft Bücher, Zeitschriften und passendes Zubehör.



Zitat (von LeoBlume):
Wäre es möglich Kaffee und Kuchen kostenlos an Kunden abzugeben?

Kaffee für Schmökerer in der Leseecke ist durchaus nicht unüblich.
Kuchen aber schon.

Hängt aber auch hier wieder von der Sichtweise und Argumentation der örtlichen Behörde ab.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12321.09.2017 16:10:22
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Schriftlich habe ich dazu nichts. Die Anfrage habe ich vorerst telefonisch gestellt. Die Begründung war, dass in diesem Straßenzug keine gastronomischen Betriebe angesiedelt werden dürfen. Warum kann ich auch nicht sagen.

Meinen Sie, ich sollte eine schriftliche Anfrage verfassen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.07.2018 08:56:38
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo,

auf jeden Fall solltest du alles schriftlich haben. Mündlich ist so eine Sache, da kann öfter mal eine Zusage "vergessen" werden und so hättest du einen Nachweis.

Frage auch gleich nach, ob es dir erlaubt ist, dass du kostenlosen Kaffee als Service anbieten darfst.

Viel Glück

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.09.2017 16:10:22
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar! Guter Hinweis. Vielen Dank!

Ich habe grade noch einmal im GastG nachgelesen.

Dort steht unter § 2 Erlaubnis
(1) 1 Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
2 Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.
(...)

Bedeutet das, ich muss gar keine Erlaubnis einholen, um Kaffee und Limo auszuschenken?

Und was genau meint "3. zubereitete Speisen"? Ist es dabei entscheidend, dass es unter 3. keinen Zusatz gibt, der besagt "zum Verzehr an Ort und Stelle"?

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#5
 Von 
guest-12330.07.2018 08:56:38
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 38x hilfreich)

Überlege dir das alles gut.

Du möchtest kostenlos Kaffee anbieten, gut. Würde es dennoch schriftlich vorliegen haben wollen. Dann bist du auf der sicheren Seite.

Dann noch kostenlose Speisen?

Die Konkurrenz ist groß. Viele kaufen sich ihre Bücher im Internet und sparen Benzin und die Parkplatzsuche. Und wer sagt, wer etwas bei dir kostenlos isst und trinkt, ob du auch etwas verkaufst? Da werden sich viele Menschen niederlassen, Interesse vortäuschen. Bei dir Essen und Trinken und dann wieder gehen.

Die Angst vor einem Verlustgeschäft bei der Eröffnung eines Buchladens wäre mir (meine Sicht) zu hoch. Dann noch das kostenlose Essen und Trinken?

Denke gut darüber nach.

Wünsche dir für die Eröffnung alles Gute.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von LeoBlume):
Bedeutet das, ich muss gar keine Erlaubnis einholen, um Kaffee und Limo auszuschenken?

Das bedeutet nur, das man keine Konzession nach GastG benötigt.

Dennoch kann es Verbote durch andere Gesetze / Verordnungen geben.



Zitat (von LeoBlume):
Und was genau meint "3. zubereitete Speisen"?

Brötchen aufschneiden und belegen = zubereiten
fertig belegtes Brötchen aus Plastik auspacken = nicht zubereiten




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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