BtmG - Unberechtigte Anklage!

5. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Hennok
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
BtmG - Unberechtigte Anklage!

Hallo liebe Community,

ich komme mal direkt zum Sachverhalt.

Einem Freund X, wurde vor knapp 2 Jahren ein Päckchen zum Arbeitsplatz geschickt. Er arbeitete in Bayern/ Rosenheim. Das Päckchen wurde von seinem damaligen Chef geöffnet (obwohl es z.H. adressiert wurde), welcher sofort die Kripo informierte.
Inhalt des Päckchens: 4g Marihuana, 2g Kokain/Amphetamin (konnte nicht eindeutig bestimmt werden)

Seine Aussage bei der Polizei in Kurzform:
"Ich habe mir Geld in meiner Heimat geliehen und nicht zurückgezahlt.
Nun will mir jemand hier in Bayern das Leben schwer machen und, dass ich meinen Job verliere. Ich habe eine Ahnung wer das gewesen sein könnte, aber habe Angst den Namen preis zu geben, da ich noch schlimmere Konsequenzen fürchte..."

Dem Betroffenen wird nur zur Last gelegt, dass er sich das Päckchen selbst zugeschickt haben soll, da die Handschrift seiner eigenen sehr stark ähnelt.
Desweiteren besteht dieser Verdacht, weil er sich kurze Zeit vorher zu Besuch in seiner ehemaligen Heimat (Land Bremen) aufhielt, aus der auch das besagte Päckchen abgeschickt wurde.

Nun wurde ein graphologisches Gutachten erstellt, was nach knapp zwei Jahr ausgewertet wurde. Dieses Gutachten (vom BKA Bayern) besagt, dass es sich zu 75% (der 2. schlechteste Wert den solch ein Gutachten haben kann) um die Handschrift des Angeklagten handelt.
Nun ist er sich aber 100%ig sicher, dass es sich nicht um seine eigene Handschrift handelt. (Er muss es ja am besten Wissen!)

Mittlerweile sind mehr als 2 Jahre vergangen und es gibt einige Neuigkeiten.
Unter anderem weiss er durch einen Zufall, wessen Handschrift es tatsächlich ist.
Und das weiss er zu 99,9%! Er hat Namen und Anschrift desjenigen und hat auch keine Angst mehr den Namen preis zu geben. Ihm sind Name und Anschrift desjenigen bekannt.
Es handelt sich bei demjenigen um einen Stadtbekannten Drogendealer, der vermutlich im Auftrag gehandelt hat. Sicher ist auch, dass der jenige ebenfalls Linkshänder ist, wie der Angeklagte.

Nun zu den offenen Fragen:
Wäre es ratsam die Staatsanwaltschaft in Bayern über diese Person zu informieren? Ich meine, müssen die dann nicht auch eine Schriftprobe von dieser Person nehmen? Besteht da eine Verpflichtung zu für die Staatsanwaltschaft?

Sollte mein Freund X sich bei der Polizei in seiner Heimatstadt melden und die Informationen über das Drogen verkaufen weitergeben? Damit dann vorsorglich auch eine Schriftprobe genommen werden kann?

Wir wären euch für Hinweise und Infos sehr dankbar und können gegebenfalls auch weitere Infos posten.

Beste Grüße


-- Editiert am 05.06.2009 18:27

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hennok
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir bitte zumindest jemand sagen, warum ich keine Antwort bekomme?
Ist mein Thema nicht zulässig oder habe ich falsche Formulierungen benutzt?

Vielen Dank im voraus...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Die Story klingt schlicht extrem unglaubwürdig. Ich denke, wenn jemand einen anderen reinreißen will, dann würde er es anders anstellen, als Drogen durch die Gegend zu schicken zumal er aufgrund der Umstände nicht mal davon ausgehen kann, daß es die richtigen Leute mitbekommen.
Im Übrigend besagt ein graphologisches Gutachten lediglich, ob der Beschuldigte selbst seine Adresse auf einen Briefumschlag geschrieben hat. Es besagt aber nicht, ob er damit einverstanden war, die Sendung zu bekommen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hennok
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch wenn es unglaubwürdig klingt, entspricht es dennoch so den Tatsachen.
Und außerdem geht es ja mittlerweile nicht darum ob ihn jemand reinreißen wollte oder nicht.

Ihm wird vorgewurfen, sich das besagte Paket selbst zugeschickt zu haben.
Das heißt er hat angeblich die Adresse selbst geschrieben. Dies wurde dann ja auch in einem Gutachten mehr oder weniger bestätigt.

Nun weis er aber ganz genau wer ihm dieses Paket zugeschickt hat, weil derjenige sich schlichtweg einfach mal verplappert hat.

Die Verhandlung ist in ca einem Monat. Aber diese ist momentan doch völlig sinnlos, da der wirkliche Täter nicht bekannt war bzw. noch ist.

Nun nochmal meine Frage:
Ist es ratsam die Staatsanwaltschaft über diese Person zu informieren?
Also Name und Adresse angeben, damit auch von dieser Person ein graphologisches Gutachten erstellt werden kann. Besteht hierzu aufgrund der Anschuldigungen des eigentlichen Angeklagten, eine Verplichtung für die Staatsanwaltschaft?

Es kommt ja bei dieser Geschichte nicht darauf an, ob er dieses Paket wollte oder nicht! Ihm wird laut Anklageschrift vorgeworfen, sich das besagt Paket selbst (also selbst adressiert!) zugeschickt zu haben. Was aber definitiv NICHT so war! Es wird ihm ja nicht vorgeworfen, dass er wollte dass ihm ein Paket mit Drogen zum Arbeitsplatz geschickt wird.
(So weit ich weis, ist das 1. in keinster weise nachweisbar ob er das wollte oder nicht! und 2. noch lange keine Straftat es zu wollen!)

Strafbar ist doch nur das "Verschicken" selbst?!? Und strafbar macht sich doch nur der, der es abschickt?!? Oder sehe ich das falsch?
Außerdem hat er das Paket nichteinmal selbst geöffnet, geschweigedenn selbst angenommen, so das man behaupten könnte er hätte das Paket erwartet und wissentlich angenommen...

Also die erste und einzige Antwort finde ich ziemlich unkonstruktiv und keinesfalls hilfsreich, aber dennoch DANKE!

Kann noch jemand anderes etwas dazu sagen?

Grüße

-- Editiert am 07.06.2009 15:43

-- Editiert am 07.06.2009 15:44

-- Editiert am 07.06.2009 16:00

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Natürlich war die erste Antwort nicht hilfreich - sie wollten ja auch wissen, warum niemand antwortet :-)
Die Staatsanwaltschaft hat nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl die belastenden wie auch entlastenden Beweise zusammenzutragen. Grundsätzlich ist es dabei aber so, daß keine vernünftigen Zweifel bestehen dürfen, daß SIE es waren. Wer der andere Mensch war, der in Frage kommt, spielt bei einer Verhandlung gegen Sie erst in zweiter Reihe eine Rolle (wobei das Geständnis eines Dritten selbstverständlich zu Ihrer Entlastung führen dürfte).
Ich bin mir aber relativ sicher, daß die Staatsanwaltschaft GAR nichts tun wird, wenn Sie nun den Namen eines Dritten nennen und behaupten, er hätte Ihnen das zugeschickt. Ein graphologisches Gutachten bezüglich eines Dritten wird bei der Größe der Sache wohl eher nicht gemacht werden und somit bleibt nur Ihre Behauptung, die Herr X damit erledigen kann, daß er von nix weiß.
Ergo: WENN Sie eine Chance haben wollen, sollten Sie sich eines Strafverteidigers bedienen. WENN Sie Herrn X ins Spiel bringen wollen, dann sollten Sie das in jedem Fall VOR der Verhandlung tun. IN der Verhandlung wird das mit Sicherheit nur noch als reine Schutzbehauptung abgetan.
Und strafbar ist im Übrigen nicht das Verschicken der Drogen, sondern schlicht und einfach deren Besitz.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hennok
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für diese Antwort. Das hilft ja schonmal ein wenig weiter...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

sicherlich sollte man gegenueber der Staatsanwaltschaft alle Sachverhalte benennen, wenn sie dazu beitragen, einen zu entlasten. Die Frage ist natuerlich - ob die Sachverhalte auch bewiesen werden koennen. Was macht Ihr Bekannter, wenn der, der angeblich das Paeckchen verschickt hat, behauptet, dass er das niemals gemacht hat? Also - Behauptungen muessen auch bewiesen werden koennen.

Uebrigens darf der Chef Post oeffnen, wenn auf der Post "Firma xy, z.H. Herr zz" notiert ist. Er darf keine Post oeffnen wenn notiert ist "Herr zz im Hause Firma xy", oeffnet er derart adressierte Post handelt er rechtswidrig.


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun nochmal meine Frage:
Ist es ratsam die Staatsanwaltschaft über diese Person zu informieren?
Also Name und Adresse angeben, damit auch von dieser Person ein graphologisches Gutachten erstellt werden kann. Besteht hierzu aufgrund der Anschuldigungen des eigentlichen Angeklagten, eine Verplichtung für die Staatsanwaltschaft? <hr size=1 noshade>


Wenn man Hinweise auf den "wahren Täter" hat, sollte man die natürlich benennen. Allerdings sollte man dazu auch die passende Story parat haben, warum er das gemacht hat, also warum jemand schon verlorenem Geld (den nicht zurückgezahlten Kredit) noch weiteres Geld hinterherschmeisst (das für die BTM) in der zweifelhaften Hoffnung, das jemand anderes als der Adressat das Paket öffnet und dieser jemand dann auch noch sofort die Polizei informiert. Das widerspricht der Lebenswirklichkeit doch schon in erheblichem Maße und so wird es auch die Staatsanwaltschaft sehen.

quote:<hr size=1 noshade>Es kommt ja bei dieser Geschichte nicht darauf an, ob er dieses Paket wollte oder nicht! Ihm wird laut Anklageschrift vorgeworfen, sich das besagt Paket selbst (also selbst adressiert!) zugeschickt zu haben. Was aber definitiv NICHT so war! Es wird ihm ja nicht vorgeworfen, dass er wollte dass ihm ein Paket mit Drogen zum Arbeitsplatz geschickt wird. <hr size=1 noshade>


Natürlich kommt es auch darauf an. Wenn man davon ausgeht, dass er es sich selbst geschickt hat, wäre es "Besitz von BTM". Wenn man davon ausgeht, dass es er sich von einem Dritten hat schicken lassen, ist es (mindestens versuchter) "Erwerb von BTM". In der Verhandlung gibt's dann den kurzen sog. "rechtlichen Hinweis", dass anstelle von "Besitz" auch eine Verurteilung wg. "versuchtem Erwerb" in Frage kommt, und das wars. Des is strafprozessual ka Problem net..., woi beides strafbar is....

quote:<hr size=1 noshade>Strafbar ist doch nur das "Verschicken" selbst?!? Und strafbar macht sich doch nur der, der es abschickt?!? Oder sehe ich das falsch? <hr size=1 noshade>


Ja, sehen Sie. Wie einen Absatz höher schon gesagt, macht sich auch der strafbar, der sich BTM zuschicken läßt.

Zitat:
Uebrigens darf der Chef Post oeffnen, wenn auf der Post "Firma xy, z.H. Herr zz" notiert ist. Er darf keine Post oeffnen wenn notiert ist "Herr zz im Hause Firma xy", oeffnet er derart adressierte Post handelt er rechtswidrig.


Sie haben den Unterschied schon richtig erkannt:

Herr Mustermann
c/o Fa. Musterfirma
Musterstraße 0
00000 Musterstadt

darf er nicht öffnen.

Fa. Musterfirma
z.H. Herrn Mustermann
Musterstraße 0
00000 Musterstadt

darf er öffnen

Aber selbst wenn er es unberechtigterweise geöffnet hätte (es also anders herum adressiert gewesen wäre), würde diese Tatsache als solche den Angestellten natürlich nicht von der Strafbarkeit befreien. Unterschied wäre lediglich, dass auch der Chef sich strafbar gemacht hätte, wegen § 202 StGB , wobei das lediglich "Schriftstücke" beträfe. Wären lediglich die BTM im Paket ohne jegliche schriftliche Aufzeichnung, wäre § 202 StGB nicht erfüllt.



-- Editiert am 09.06.2009 22:13

0x Hilfreiche Antwort

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