>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Guten Tag "Aleksys",
(1) Die betroffenen Regelungen richten sich im Bundesland Bayern nach dem
Polizeiaufgabengesetz (PAG). Der Kriminalaktennachweis der Bayerischen Polizei (KAN) ist ein landesweites polizeiliches elektronisches Informationssystem und wesentlicher Bestandteil des Dateiensystems "Personen- und Fall-Auskunftsdatei-Bayern" (PFAD). Sein Hauptzweck ist die Erteilung einer aktuellen Kurzauskunft über die in Kriminalakten enthaltenen Unterlagen zu Straftaten, schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten sowie über Unterlagen und Hinweise, die der Gefahrenabwehr oder vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung dienen. Zugangs- bzw. abfrageberechtigt sind in der Regel alle bayerischen Polizeivollzugsbeamten sowie Angestellte der Polizei, wenn diesen bestimmte Aufgaben besonders übertragen wurden. Der Zugriff wird aufgaben- und funktionsbezogen im Rahmen eines Ebenen- und Zugriffsschutzkonzepts durch abgestufte Berechtigungen festgelegt.
Die Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis (KAN) ist Art. 38 Polizeiaufgabengesetz (PAG). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, "soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen."
(2) Bezüglich der
Speicherungsfristen nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Dabei sind Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die festzulegenden Prüftermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 10 Jahre,
bei Jugendlichen 5 Jahre und bei Kindern 2 Jahre nicht überschreiten. Diese Fristen sind Höchstfristen und nicht etwa Regelfristen, wie in der Vollzugsbekanntmachung zum Polizeiaufgabengesetz festgelegt wird. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 04.06.1996 entschieden.
Dem entspricht die polizeiliche Speicherungspraxis nicht, die sich nach meinen Erkenntnissen grundsätzlich an der Höchstfrist orientiert.(3) Jedoch besteht die Möglichkeit der
automatischen Fristverlängerung. Dieses ist einschlägig, wenn Sie wieder straffällig geworden sind und demzufolge ein weiterer Eintrag folgt. Eine weitere Ursache für die hohe Anzahl von KAN-Speicherungen sehe ich in der polizeilichen Praxis, eine Speicherung nach Ablauf der Speicherungsfrist dann nicht zu löschen, wenn eine oder mehrere weitere Speicherungen zur selben Person mit längerer Speicherungsfrist erfaßt sind oder während des Laufs der Erstspeicherung erfaßt werden. Nach dieser Praxis ist für die Speicherungsdauer nicht die für einen Vorgang vergebene Einzelfrist maßgebend, sondern beim Vorhandensein oder Hinzutreten weiterer Speicherungen die längste vergebene Frist. So verlängert sich z.B. die Speicherungsfrist für einen Vorgang, der nach 10 Jahren kurz vor der Löschung steht, bei der Speicherung eines neuen Vorgangs um weitere 10 Jahre auf insgesamt 20 Jahre, wenn der hinzukommende Vorgang seinerseits mit einer Speicherungsdauer von 10 Jahren erfaßt wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1996 unter Hinweis, daß die Formulierung in Art. 38 Abs. 2 Satz 5 PAG diese Rechtsfolge nicht trage, dazu ausgeführt, daß die für jedes einzelne Ereignis vergebene Speicherungsfrist für sich allein zu betrachten ist. Dies bedeutet eine getrennte Berechnung des Fristlaufs für jedes einzelne Verfahren, so daß die jeweilige Speicherung nach Ablauf der individuellen Frist zu löschen und der Vorgang zu vernichten ist.
(4)
Persönlicher Hinweis:Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Materie etwas erklären und zugänglich machen. In der Praxis der polizeirechtlichen Speicherungen von Informationen ist es problematisch, dass trotz Entfallen hinreichender Rechtfertigung (zB nach Ablauf der Frist) Speicherungen gleichwohl bestehen blieben.
Um Ihre Löschung zu beantragen richten Sie sich bitte mit dem jeweiligen Antrag an die jeweilige Polizeibehörde/Polizeidienststelle in Bayern.Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
von Hr. J. Rönner am 13.01.2004 13:18
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