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BtmG Eintrag im Polizeicomputer

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BtmG Eintrag im Polizeicomputer

Hatte mit 17 eine Verhandlung wegen Verstoß des BtmG!!
Urteil:2 Wochen gemeinnützige Arbeit.Bin jetzt 26 =9Jahre her!!
Meine Frage ist:"wann verschwindet dieser Eintrag endlich aus dem Polizeicomputer??" werde bis heute noch bei jeder polizeilichen Straßenkontrolle durchsucht wie ein Schwerverbrecher!!Dabei war ich damals doch noch nichteinmal volljährig!!und hatte bis heute niewieder was damit zu tun!!

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von aleksys am 12.01.2004 22:14
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Guten Abend,

die Löschungsfristen hinsichtlich der Einträge in den Polizeiregistern richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Sofern keine weitere Strafbarkeit vorhanden ist, sollte dieser Eintrag wieder gelöscht werden, sofern die Regelungen des jeweiligen Landesrechts keine grds Löschungfrist von zB 10 Jahren vorsieht.

Andererseits kann es auch sein, dass noch keine Löschung vorgenommen wurde, trotz Fristablaufs.

Aus welchem Bundesland sind Sie?


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -





von Hr. J. Rönner am 12.01.2004 23:36
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Guten Abend, Herr Roenner!!
Erstmal vielen dank für Ihren Beitrag.
Ich wohne jetzt seit 7 Jahren in Hessen, aber diese Verhandlung hatte ich damals in "Bayern".Dort bekomme ich auch jedesmal Probleme!!Gilt diese 10jahresfrist auch schon bei Jugendvergehen??Und wo beantrage ich solch eine Löschung??


von aleksys am 13.01.2004 01:00
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Guten Tag "Aleksys",

(1) Die betroffenen Regelungen richten sich im Bundesland Bayern nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG). Der Kriminalaktennachweis der Bayerischen Polizei (KAN) ist ein landesweites polizeiliches elektronisches Informationssystem und wesentlicher Bestandteil des Dateiensystems "Personen- und Fall-Auskunftsdatei-Bayern" (PFAD). Sein Hauptzweck ist die Erteilung einer aktuellen Kurzauskunft über die in Kriminalakten enthaltenen Unterlagen zu Straftaten, schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten sowie über Unterlagen und Hinweise, die der Gefahrenabwehr oder vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung dienen. Zugangs- bzw. abfrageberechtigt sind in der Regel alle bayerischen Polizeivollzugsbeamten sowie Angestellte der Polizei, wenn diesen bestimmte Aufgaben besonders übertragen wurden. Der Zugriff wird aufgaben- und funktionsbezogen im Rahmen eines Ebenen- und Zugriffsschutzkonzepts durch abgestufte Berechtigungen festgelegt.

Die Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis (KAN) ist Art. 38 Polizeiaufgabengesetz (PAG). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, "soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen."

(2) Bezüglich der Speicherungsfristen nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Dabei sind Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die festzulegenden Prüftermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 10 Jahre, bei Jugendlichen 5 Jahre und bei Kindern 2 Jahre nicht überschreiten. Diese Fristen sind Höchstfristen und nicht etwa Regelfristen, wie in der Vollzugsbekanntmachung zum Polizeiaufgabengesetz festgelegt wird. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 04.06.1996 entschieden. Dem entspricht die polizeiliche Speicherungspraxis nicht, die sich nach meinen Erkenntnissen grundsätzlich an der Höchstfrist orientiert.

(3) Jedoch besteht die Möglichkeit der automatischen Fristverlängerung. Dieses ist einschlägig, wenn Sie wieder straffällig geworden sind und demzufolge ein weiterer Eintrag folgt. Eine weitere Ursache für die hohe Anzahl von KAN-Speicherungen sehe ich in der polizeilichen Praxis, eine Speicherung nach Ablauf der Speicherungsfrist dann nicht zu löschen, wenn eine oder mehrere weitere Speicherungen zur selben Person mit längerer Speicherungsfrist erfaßt sind oder während des Laufs der Erstspeicherung erfaßt werden. Nach dieser Praxis ist für die Speicherungsdauer nicht die für einen Vorgang vergebene Einzelfrist maßgebend, sondern beim Vorhandensein oder Hinzutreten weiterer Speicherungen die längste vergebene Frist. So verlängert sich z.B. die Speicherungsfrist für einen Vorgang, der nach 10 Jahren kurz vor der Löschung steht, bei der Speicherung eines neuen Vorgangs um weitere 10 Jahre auf insgesamt 20 Jahre, wenn der hinzukommende Vorgang seinerseits mit einer Speicherungsdauer von 10 Jahren erfaßt wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1996 unter Hinweis, daß die Formulierung in Art. 38 Abs. 2 Satz 5 PAG diese Rechtsfolge nicht trage, dazu ausgeführt, daß die für jedes einzelne Ereignis vergebene Speicherungsfrist für sich allein zu betrachten ist. Dies bedeutet eine getrennte Berechnung des Fristlaufs für jedes einzelne Verfahren, so daß die jeweilige Speicherung nach Ablauf der individuellen Frist zu löschen und der Vorgang zu vernichten ist.

(4) Persönlicher Hinweis:

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Materie etwas erklären und zugänglich machen. In der Praxis der polizeirechtlichen Speicherungen von Informationen ist es problematisch, dass trotz Entfallen hinreichender Rechtfertigung (zB nach Ablauf der Frist) Speicherungen gleichwohl bestehen blieben.

Um Ihre Löschung zu beantragen richten Sie sich bitte mit dem jeweiligen Antrag an die jeweilige Polizeibehörde/Polizeidienststelle in Bayern.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -





von Hr. J. Rönner am 13.01.2004 13:18
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Vielen vielen Dank Herr Roenner!!!Sie haben mir sehr geholfen und mich sehr viel informatives Material einsehen lassen!!Sind Sie eigentlich Volljurist oder so??Ich meine nur deshalb, da Sie den Eindruck vermitteln über ein sehr fundiertes Wissen zu verfügen!!Aber egal.& herzlichen Dank nochmals!!!!


von aleksys am 13.01.2004 17:39
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Guten Abend "Aleksys",

Vielen Dank für Ihr Kompliment. Ich freue mich darüber. Schön zu hören, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte, und Sie mit meiner Antwort zufrieden sind. Volljurist bin ich noch nicht, aber auf dem Wege dahin. Neben anderen bestimmten Rechtsgebieten habe ich besonderes Interesse im Strafrecht.

Gern geschehen. Und lassen Sie sich an der jeweiligen Polizeidienststelle / - behörde nicht abwimmeln.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -





von Hr. J. Rönner am 14.01.2004 00:37
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Klasse Beitrag, BOBO


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 14.01.2004 16:57
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Danke Bob



von Hr. J. Rönner am 14.01.2004 17:13
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Hura-hura!!!Eintrag wurde gelöscht!!!


von aleksys am 18.01.2004 17:33
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>BtmG Eintrag im Polizeicomputer
Hallo "Aleksys",

na sehen Sie, hat ja ganz gut geklappt. Freut mich zu hören.


Alles Gute,

- J. Roenner -





von Hr. J. Rönner am 19.01.2004 15:37
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> Eintrag im Polizeicomputer!!Und im Führungszeugnis??
Hallo erstmal!! Ich hätte da noch eine Frage??
Ein Studienkollege von mir wurde vor ca. 1 Jahr beim "Schwarzfahren??" im Bus erwischt!!
(Die Monatskarte war um 12 Std. abgelaufen!!)
Mußte dann 60 Euro an die Staatskasse zahlen. Im Gegenzug wurde das Verfahren (Erschleichung von Leistungen) mangels Interesse der Öffentlichkeit eingestellt!! Hat jetzt einen Eintrag im Polizeicomputer deswegen!! Frage??Geht das überhaupt, wegen der Einstellung?? Und hat er jetzt einen Eintrag im Fürhungszeugnis?? Und wenn "ja" wann wird das denn wieder gelöscht?? Er war vor einem Jahr 23 und hatte noch nie was mit der Justiz zu tun!! Danke im Voraus!!!


von aleksys am 20.01.2004 19:21
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