Bruder will Erbschein nicht mitbezahlen

2. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb473002-6
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Bruder will Erbschein nicht mitbezahlen

Hallo,

meine Mutter ist vor anderthalb Jahren verstorben, mein Bruder und ich haben beide geerbt. Laut Testament (nicht notariell beurkundet) erhält er Haus+Grundstück (etwa 75% des gesamten Nachlasswertes) und ich die Konten (etwa 25% des Nachlasswertes). Um Zugriff auf die Konten zu erhalten, benötige ich den Erbschein. Mein Bruder stellt sich jedoch bei der Beantragung dessen quer und will auch nichts von Erbschein bezahlen. Ihm macht es nichts aus, dass er nicht auch urkundlicher Besitzer des Hauses ist, er lebt ja schon darin (wie auch zu Lebzeiten meiner Mutter) und was solle sich daran ändern...
Ich möchte allerdings ungern den Erbschein zu 100% zahlen, wenn ich schon nur 25% des Erbes erhalte. Kann ich da irgendetwas tun oder muss ich das so hinnehmen?

Danke im Voraus!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb473002-6
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

PS: Dass ich diese Frage erst jetzt, anderthalb Jahre nach dem Tod meiner Mutter, stelle, hängt damit zusammen, dass er mich immer weiter und weiter vertröstete und hinhielt.. (und sich in dieser Zeit auch fleißig am Konto, das eigentlich mir zusteht, bediente, da er Zugriff auf die Bankkarte hatte und die Bank die Konten ohne Vorlage des Erbscheins nicht einfror). :-/

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wie kommt denn Dein Bruder darauf, dass ihm das Haus aktuell alleine gehört? Das ist nicht der Fall und das ist auch dann nicht der Fall, wenn Du einen Erbschein beantragt hast.

Erst wenn nach der Beantragung eines Erbscheins auch noch ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag abgeschlossen wurde, ist Dein Bruder Alleineigentümer. Das ist dann mit weiteren Kosten verbunden.

Umgekehrt ist es auch so, dass Du ohne Erbauseinandersetzungsvertrag trotz Erbschein nicht alleine auf die Konten zugreifen kannst.

Wenn es wirklich nicht anders geht, dann wirst Du Deinen Bruder verklagen müssen. Die Klage verliert er natürlich.

-- Editiert von hh am 02.10.2017 15:27

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#3
 Von 
fb473002-6
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, das stimmt, aber was habe ich für eine Handhabe? Ihm ist es scheinbar egal, ob er auf dem Papier alleiniger Erbe ist oder nicht...

-- Editiert von fb473002-6 am 02.10.2017 15:28

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#4
 Von 
fb473002-6
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke schon mal für die Antwort. Wenn ich ihn verklagen muss und er das Verfahren verliert, werde ich in dem Fall trotzdem meine Anwaltskosten etc. selber zahlen müssen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Den Erbschein kann Du ohne Deinen Bruder beantragen. Mit dem Erbschein kannst Du formlos die Grundbucherichtigung (Eintragung der Erbengemeinschaft) beantragen. Hierzu ist die Mitwirkung Deines Bruders nicht erforderlich - innerhalb von zwei Jahren ist das übrigens gebührenfrei.

Jeder Eigentümer (also auch Du) könnte dann die Teilungsversteigerung beantragen. Wäre es Deinem Bruder dann immer noch egal, wenn die gesamte Immobilie versteigert werden würde oder wäre er dann ggf. bereit, beim Notar einen Auseinandersetzungsvertrag beurkunden zu lassen? ;)

-- Editiert von cruncc1 am 02.10.2017 15:54

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#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Und wenn Sie ihn schon gerade verklagen, würde ich direkt die Beträge, die er vom Konto eingeheimst hat, gleich mit einklagen. Oder gibt es eine Vollmacht über den Tod hinaus bei der Bank, denn normalerweise werden die Kunden nach dem Tod des Inhabers eingefroren, bis die Abfolge geklärt ist.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb473002-6
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Den Erbschein kann Du ohne Deinen Bruder beantragen.
Danke für deine Antwort und das ist mir auch klar. ABER wie bekomme ich ihn dazu, die Beantragungskosten anteilsmäßig mitzutragen? (Immerhin ist das Haus+Grundstück ca.300.000€ wert, sodass auch der Erbschein nicht günstig sein wird.) Wenn ich darauf klagen würde, müsste ich das vor oder nach Beantragung des Erbscheins tun? Und wer sagt, dass er gesetzlich dazu verpflichtet ist (kann mir da vielleicht jemand das Gesetz zitieren?)? Und - wichtig für mich - muss ich in dem Fall trotzdem meine Anwaltskosten tragen (die evtl. höher sind als der Erbschein)?
Danke für den Hinweis mit der Teilungsversteigerung.


Zitat (von fb367463-2):
Und wenn Sie ihn schon gerade verklagen, würde ich direkt die Beträge, die er vom Konto eingeheimst hat, gleich mit einklagen. Oder gibt es eine Vollmacht über den Tod hinaus bei der Bank, denn normalerweise werden die Kunden nach dem Tod des Inhabers eingefroren, bis die Abfolge geklärt ist.

Also 1. muss ich die eigentlich (?) nicht einklagen, weil es klar ist, dass der Kontostand des Todeszeitpunkt ausschlaggebend ist. Und 2. weigerte sich die Bank trotz Vorlage der Sterbeurkunde UND des Testaments, aus dem hervorgeht, dass ich alleinige Kontoerbin bin, das Konto ohne Erbschein einzufrieren.

Danke für eure Hilfe!

-- Editiert von fb473002-6 am 02.10.2017 18:10

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Den Erbschein kannst Du auch beantragen ohne Deinen Bruder zuvor auf Beteiligung zu verklagen. Nach meiner Kenntnis kannst Du ihn auch gar nicht auf Beteiligung verklagen.

Die ganze finanzielle Seite wird erst bei der Erbauseinandersetzung geklärt. Da musst Du mit Deinem Bruder in einem notariellen Vertrag (wg. Haus) festlegen, wer was bekommt.

Wenn die Bank die Bankkarte auf Deinen Wunsch hin nicht sperrt, dann macht sie sich ggf. Schadenersatzpflichtig. Dein Bruder hat sich durch das unbefugte Benutzen der Bankkarte zu eigenen Gunsten ggg. sogar strafbar gemacht.

Dennoch musst Du klagen, denn ohne Klage passiert offenbar nichts.

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