>Bruder kauft Haus vom Vater
> Oberst : ich stimme dem bisher geschrieben, dass der Verkauf insbesondere unter den im weiteren geschilderten Umständen, keinerlei Ansprüche generiert, zu.
> Bennyhase : Das Nießbrauch-/Einstzrecht hat - i.a. solange der/die Rechteinhaber leben - einen Einfluß auf den Wert des Hauses. Hätte z.B. der Vater das Haus mit einem Wert von 90T€ für 90T€ verkauft und noch eine Einsitzrecht, hätte der Käufer ein verdammt schlechtes Geschäft gemacht :-). Ein Pflichtteilsrecht wird doch erst relevant nach dem Tod und ein z.B. früher(d.h. zum Verkaufzeitpunkt) vereinbarter niedrigerer Kaufpreis (als z.B. ohne Einsitzrecht) wäre n.m.E. durchaus legitim und schwer anfechtbar, da im Falle der Weiterveräußerung an einen Dritten der Wert des Hauses entsprechend niedriger ist.
P.S.:
Ich finde die Pflichtteilsthematik in Deutschland ein sehr zweischneidiges Schwert, einerseits ist es klar die Kinder sollen "alle partizipieren" und abgesichert werden. Andererseits finde ich, dass die Freiheit des Erblassers dadurch oft unnötig beschnitten wird - z.B. falls die Kinder erwachsen sind und selbst genug haben / verdienen und der Erblasser z.B. eine karitative Institution zum Alleinerben machen wollte - dann finde ich, dass der Staat da unnötig reglementiert.
Oder ein weiteres Szenario: Man versteht sich mit dem einen Kind sehr gut und wird von ihm gepflegt, ein anderes "Kuckuckskind" hat man wegen Problemen mit der Mutter nie sehen können, sondern nur gezahlt , und nie war ein Kontakt da, ausser über Anwälte wg Forderungen; juristisch haben beide Kinder gleiche Ansprüche, per
Testament könnte man es 3/4 zu 1/4 korrigieren - aber selbst das werden viele Erblasser als Zumutung empfinden.
von Jo.H123 am 05.04.2011 20:50
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