hallo und Bitte um Gedanken
Es besteht leider folgendes Problem: ein Grundstückseigner (E) hat am Zaun zum Nachbarn (N) einer solche Hecke stehen. Die Natur gebietet den Brombeeren nun einmal, ständig den Versuch zu machen, auch den Garten von N zu erobern. Folge: N muss immer mal wieder die unangenehme Arbeit auf sich nehmen, die neuen Ranken abzuschneiden mit Zeitaufwand und einiger Verletzungsgefahr.
Nun hat N den E in einem Schreiben aufgefordert, für eine dauerhafte Abhilfe zu sorgen, widrigenfalls N eine fremde Dienstleistung in Anspruch nehmen würde mit Kostenbelastung für E. Antwort steht noch aus.
Meine Fragen sind:
Was kann überhaupt geschehen zur dauerhaften Abhilfe ausser die vollständige Beseitigung der Hecke?
Ist so eine Forderung durchsetzbar? Das Problem dürfte nicht gerade neu sein.
Gibt es dazu Rechtsprechung?
für Antworten dankbar
Gruß Feldlerche
Brombeerhecke greift ständig über
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
ZitatWas kann überhaupt geschehen zur dauerhaften Abhilfe ausser die vollständige Beseitigung der Hecke? :
Eine hohe Mauer.....
ZitatIst so eine Forderung durchsetzbar? :
Mehr als den regelmäßigen Rückschnitt zu verlangen wird kaum durchsetzbar sein.
eine hohe Mauer? sachlich sicher richtig, aber da gilt wohl das Ulbrichtwort; niemand hat die Absicht (oder die Möglichkeit) eine Mauer zu bauen...
regelmässiger Rückschnitt? da kommt man der Sache schon näher: er hat als Verursacher das Recht den Rückschnitt selber vorzunehmen. Also erscheint er nach Absprache turnusmässig mit einer langen Schere und schneidet... da er woanders wohnt, ist das recht unrealistisch. Da er zur Schadensbeseitigung aber verpflichtet ist, muss er wohl die Fremdbeauftragung vornehmen und die Kosten tragen.
Ist das zu erwarten, bzw. durchsetzbar?
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Er ist für den Rückschnitt zuständig, Du musst ihm nur auffordern und Zugang zu gewähren. Ob er anreist oder nicht, ist seine Baustelle - natürlich darf er auch jemanden beauftragen.
Und wenn Du ihn zum Rückschnitt aufforderst, er sich aber nicht daran hält, kannst Du ihn ja freundlich mit angemessener Frist erinnern und dabei nicht zu erwähnen vergessen, dass Du im Falle anhaltenden Verzugs eine Fachfirma beauftragen wirst und die Kosten bei ihm geltend machen wirst.
ZitatEr ist für den Rückschnitt zuständig, Du musst ihm nur auffordern und Zugang zu gewähren. :
Rückschnitt auf dem Grundstück des Pflanzers/Eigentümer der Hecke. Zutritt muss nicht gewährt werden. Beim Pflanzen sind Abstände einzuhalten und natürlich Einfriedungen, gedanklich und planerisch, zu berücksichtigen. Kurzum beim Planzen sollte man nicht rücksichtslos sein.
ZitatBeim Pflanzen sind Abstände einzuhalten :
Richtig, wenn die Pflanzen dort aber bereits mehrere Jahre stehen, war es das mit den Abständen.
Dann sind die Gewächse zu dulden, wenn von Ihnen keine Gefahren oder eine besondere Beeinträchtigungen ausgehen.
Bei der Gefahr ist jetzt nicht das mögliche Stechen an den Dornen gemeint, sondern z.B. wenn sich der Baum gefährlich Richtung Haus neigen würde. Besondere Beeinträchtigungen sind z.B. extreme Verschattung der Wohnräume durch einen Baum, oder tief hängende Äste, welche es einem unmöglich machen z.B. seine Einfahrt zu nutzen.
-- Editiert von spatenklopper am 30.08.2017 15:21
Klick mal das Nachbarrecht deines BL an, wie der Heckenabstand sein muss. Du kannst ja auch bei deiner GEMEINDE NACHFRAGEN:
Hardy DD
Zitat:ZitatEr ist für den Rückschnitt zuständig, Du musst ihm nur auffordern und Zugang zu gewähren. :
Rückschnitt auf dem Grundstück des Pflanzers/Eigentümer der Hecke. Zutritt muss nicht gewährt werden.
Die Verpflichtung, Zutritt zu gewähren, kann sich aus dem "Leiter- und Hammerschlagsrecht" ergeben. Das kommt ganz darauf an, wie die konkreten örtlichen Gegebenheiten sind.
also es war jetzt zu erfahren, dass die Hecke nicht etwa gepflanzt wurde, weil der Gründstückseigner im Herbst gern Brombeermarmelade macht - sondern es war ein Zufallsprodukt, das irgendwann durch die Luft geflogen kam und der Eigner hat es dann einfach wachsen lassen. Lediglich im Inneren seiner Fläche wird er dann wohl die weitere Wucherung verhindert haben. Nur die Randzone zum Nachbarn hin war ihm offen bar egal. Da konnte dann von Abstand natürlich keine Rede mehr sein. Er kommt von seine Fläche ja auch gar nicht mehr an die Grenze heran, wenn er sich nicht selbst in ein Nadelkissen verwandeln will.
Bin auf seine Reaktion gespannt, wenn er die Aufforderung vorliegen hat.
danke erstmal für Eure Beiträge.
Meiner Meinung nach nicht, wenn der Strauch den erlaubten Abstand zur Grenze hat. Es würde genügen, wenn der Nachbar ein Gitter anbring, das dies verhindert.
https://www.mein-schoener-garten.de/gartenpraxis/baeume-straeucher-und-hecken-grenzabstand-beachten-8551
-- Editiert von Moderator am 22.09.2017 14:04
Zitatsondern es war ein Zufallsprodukt, das irgendwann durch die Luft geflogen kam und der Eigner hat es dann einfach wachsen lassen. :
Das passiert häufig- noch nie vorher gesehen? Trotzdem muss er das Zeug wegmachen- ich weiß wie stachelig das ist.
Zitat:
Die Verpflichtung, Zutritt zu gewähren, kann sich aus dem "Leiter- und Hammerschlagsrecht" ergeben. Das kommt ganz darauf an, wie die konkreten örtlichen Gegebenheiten sind.
Wow.... was es alles gibt....
Ich hatte das selbe Problem, allerdings mit einer Wildrosenhecke, die am Ende weit über 2m hoch war. Anfangs hat sich der Nachbar noch drum gekümmert (Zugang war bei uns problemlos möglich, da es entlang einer privaten Zufahrtstraße war), dann aber nicht mehr. Er hat sogar rumgegackert, als wir dann selber tätig geworden sind. Das hat er dann schnell gelassen, als wir ihm einfach mal das ganze Schnittgut über die Hecke geschmissen haben. Ist zwar rechtlich nicht ganz sauber, hat aber seine Wirkung nicht verfehlt. Später hat sich rausgestellt, dass die Grundstücksgrenze nicht stimmte und diese Hecke von ihm auf unserem Grundstück "gezüchtet" wurde. War dann bei einer Umbaumaßnahme ganz schnell weg das Stachelzeug.
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