>Briefeinwurf mit Zeuge wie Einschreiben?
Nachtrag zu Urteilen
Ich habe noch etwas weiteres im Netz gefunden.
Auszug aus einem Urteil : (BVerfG, Beschluß v. 25.09.2000 -
1 BvR 2104/99)
... In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl.
BVerfGE 53, 25 <28 f.>;
62, 334 <336 f.>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
NJW 1995, S. 2546 f. m.w.N.).
Thema war hier die „Laufzeit“ einer Briefsendung mit Berufungsschrift.
Einzig diskutiert wurde, ob das Schriftstück rechtzeitig eingeworfen wurde. Den Beweis, ob eine Schriftstück – z.B. Kündigung eines Vertrages – auch vom Empfänger bestätigt wird schein dann doch nebensächlich zu sein. Der Wert des Rückscheins ist in sofern doch nur eine Bestätigung, dass das Schreiben versandt wurde. Dann wäre doch ein Briefeinwurf unter Zeugen mindestens ebenso beweiskräftig. So hatte ich es ja auch mal gelesen und Milo sieht es ja auch so.
Wenn diese Aussage stimmt, dürfte das sicherlich viele interessieren. Kennt jemand eine Aussage bzw. Urteil, mit dem das bestätigt werden kann.
Gruß - Bernd
von ilpadre am 19.11.2003 15:51
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