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Breite Auslegung der Verwechslungsgefahr bei Dienstleistungsmarken

Von Rechtsanwalt Henning Schröder
4.2.2004 | Ratgeber - Markenrecht | 5157 Aufrufe
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Marke, Markenrecht, Verwechslungsgefahr, Dienstleistungsmarke

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 24.01.2002 ( Az I ZR 156/99, ZIP 2002, 955) darüber zu befinden, ob zwischen den Marken "Bank 24 AG" und "Immobilien 24" eine Verwechselungsgefahr gegeben sei.

Die Klägerin betrieb unter der Bezeichnung "Bank 24" eine Direktbank und hatte sich diese Bezeichnung markenrechtlich schützen lassen. Die Beklagte, die ebenfalls Markenrechtsschutz für sich in Anspruch nahm, betrieb im Internet unter der Bezeichnung "Immobilien 24" eine Datenbank, die bei Kauf oder Miete von Immobilien von Anbietern und Nachfragern genutzt werden konnte.

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Rechtsanwalt
Henning Schröder
Hannover

Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Internationales Handelsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenskaufrecht

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Markengesetz und bekam damit letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht. Der BGH begründete seine Entscheidung mit der sachlichen Nähe von Bank- und Immobiliengeschäften. Darauf, dass die Marken nicht "ähnlich" seien, komme es nicht an.

Rechtsanwalt Henning Schröder
Römermann Rechtsanwälte
Hannover
(www.roemermann.com)

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