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Braucht man als Anwalt einen Fachanwaltstitel oder braucht der Ratsuchende einen Fachanwalt?

Von Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
29.6.2012 | Ratgeber - Alles über Juristen | 841 Aufrufe
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Fachanwalt, Rechtsanwalt, Qualifikation, Rechtsberatung

Fachanwaltstitel als alleiniges Qualitätsmerkmal?

Diese Frage lässt sich eher mit nein beantworten. Man muss sich die Frage stellen, was ein solcher Titel bezweckt und welche Erwartungen er bei den Mandanten weckt. Eigentlich benötigt man keinen Fachanwaltstitel - man sollte als Anwalt aber vom Fach sein.

Die Ratsuchenden verlangen in stetiger Regelmäßigkeit einen Fachanwalt. Eigentlich ist dieser Titel ein Marketinggag und eine Gelddruckmaschine für Seminaranbieter. Den Anwälten werden solche Kurse verkauft mit dem Argument, sie würden dann ihren Umsatz steigern.

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Michael Grübnau-Rieken
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Ein Fachanwaltstitel wird durch den Besuch eines entsprechenden Fachanwaltslehrganges, welcher 120 Zeitstunden umfasst und bei dem der Anwalt Klausuren schreiben muss, erlangt. Hinzu tritt eine Zulassungszeit von drei Jahren zur Anwaltschaft und das Sammeln von Fällen aus dem gesamten Bereich. Hierbei, um es global zu halten, muss es sich regelmäßig um Gerichtsfälle handeln.

Legt man die Annahme zu Grunde, dass zwei Anwälte im gleichen Rechtsgebiet mehrere Jahre tätig sind. Der eine besucht einen Fachanwaltskurs und der andere nicht, beide befinden sich aber fachlich auf dem gleichen Niveau. Ist der Anwalt mit dem Titel dann der bessere Anwalt?

Ein weiteres Beispiel dergestalt, dass ein Anwalt einen Titel als Fachanwalt im Baurecht führt. Ein anderer Kollege, der eine Ausbildung zum Handwerker gemacht und dann Ingenieur studiert und dann noch Jurist geworden ist (so etwas ist nicht selten), steht dem gegenüber. Welcher der beiden hat wohl in Bausachen die größere Fachkompetenz?

Man nehme beispielsweise Juristen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung als Kaufleute in Bereichen des Handels- Bank- oder Versicherungsrechts besondere Branchenkenntnisse angeeignet haben und hier eine Spezialisierung haben, die einen Fachanwaltstitel überflüssig macht.

Viele Kollegen verzichten bewusst auf die Führung eines solchen Titels, da sie als Allgemeinanwälte dann nicht mehr von allen Klienten besucht werden, sondern sich die Mandantenstruktur ändert, was nicht immer gewünscht ist. Für spezialisierte Kanzleien mag dies wiederum vorteilhaft sein, in vielen Regionen der Bundesrepublik herrscht aber die Allgemeinanwaltschaft vor und entspricht auch dem Leitbild des umfassend gebildeten Volljuristen, der in der Lage sein soll, sich in kürzester Zeit in jedes Rechtsgebiet einzuarbeiten. Eine Rechtstradition, die über mehr als 150 Jahre in Deutschland gewachsen ist und deren harte Auswahl durch zwei Staatsexamina schon für ein entsprechendes Qualitätskriterium der Juristen bürgt.

Nun muss man den Fachanwaltskurs mit seinen 120 Zeitstunden in Relation zu einem juristischen Aufbaustudium bspw. einem Masterstudium setzen, bei denen die Stundenbelastung zwischen 1200 und 2400 Stunden schwankt. Hier erkennt man bereits, dass es mit der Theorie nicht all zu weit hin sein kann. Wenn man dann noch bedenkt, dass am Beispiel des Fachanwaltskurses zum Miet- und WEG-Recht das WEG-Recht ca. 20 Stunden von 120 Stunden einnimmt, dieses Rechtsgebiet aber sehr stark von der Rechtsprechung geprägt ist und man sich ohne Weiteres 200 Stunden damit beschäftigen könnte, zeigt die Sinnlosigkeit des Unterfangens, zumal die meisten Fachanwälte für Miet- und WEG-Recht diesen Titel über Fälle aus dem Mietrecht erlangt haben.

Überdies kann man in 120 Stunden allenfalls einen Überblick gewinnen, nicht vertieft in die Materie einsteigen.

Dieser Befund zieht sich durch nahezu alle Rechtsgebiete, in denen Fachanwaltstitel verfügbar sind.

Hinzu tritt der Umstand, dass ein Anwalt, der einen Fachanwaltstitel anstrebt, nach Beendigung des Lehrganges gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet ist, die sage und schreibe ganze 10 Stunden pro Jahr ausmachen und der Anwaltskammer gegenüber nachgewiesen werden muss. Ein Tagesseminar mit 10 Stunden Vortrag (was kann man sich von 10 Stunden Frontalunterricht wohl merken?) kostet einige hundert Euro je nach Anbieter. Hier tummeln sich dann als Dozenten Richter, die ohnehin überlastet sind, Selbstdarsteller, die wohl von ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht ausgelastet sind sowie Hochschullehrer, die ihr klägliches Beamtengehalt aufbessern.

Kurzum, der Fachanwaltstitel taugt allenfalls zur Außendarstellung einer Kanzlei, die den Ratsuchenden besondere Kompetenz nahe bringen soll. Wenn man einen solche Lehrgang unter dem Aspekt einer reinen Fortbildungsveranstaltung betrachtet, sich in ein neues Rechtsgebiet einzuarbeiten, dann kann man das viel gelassener betrachten. Benötigt wird ein solcher Titel nicht und ist auch kein zwingendes Qualitätskriterium, sondern allenfalls Indiz dafür, dass der Anwalt recht häufig in diesem Gebiet unterwegs ist.

Ich hoffe, Ihnen hat der Artikel weitergeholfen und würde mich freuen, wenn ich Ihnen bei Ihrem Problem zur Seite stehen dürfte.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsre
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