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Brauch mal hilfe !!
Es geht um eine Erbangelegenheit und die Abrechnung meines Anwalts.Meine Mutter ist verstorben und es gibt ein Testamen in dem mein Bruder Alleinerbe ist.Ich wollte erst das Testament anfechten,da ich mir nicht sicher war ob das Testament überhaupt von meiner Mutter geschrieben wurde.Habe es mir dann anders überlegt,da mein Bruder mir ein Angebot von 10.000 Euro gemacht hat was ich dann an genommen habe.Beim Gegenstandswert setzt mein Anwalt 17.500 euro an,das wäre die Summe wenn das Testament falsch wäre.Da ich das Testament aber nicht anfechte bin ich ja nur Pflichtteilsberechtigt.Welche Summe ist nun ist nun der richtige Gegenstandswert 10.000 oder 17.500?Für eine schnelle antwort bin ich sehr dankbar da mein Anwalt sein geld in höhe von 1.792 euro inerhalb von zehn Tagen haben will.
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von Heli4 am 03.02.2012 14:00
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>Brauch mal hilfe !!
quote:
Welche Summe ist nun ist nun der richtige Gegenstandswert 10.000 oder 17.500?
Na überlegen wir doch mal. Hätte dein Bruder dir ein Angebot über 1 Cent gemacht, wäre dann der Gegenstandswert 1 Cent?
Wenn der Anwalt in der ursprünglichen Sache schon tätig geworden ist, ist als Gegenstandswert auch der Wert der ursprünglichen Sache anzusetzen.
Das verhindert, daß man erst mal einen teuren Fall lostritt und sich dann auf Kosten des RA mit dem Gegner vorgetäuscht billig einigt, damit beide Seiten Anwaltskosten sparen.
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von PerryRhodan am 03.02.2012 14:26
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>Brauch mal hilfe !!
Wie kommt der auf 1.792 EUR?
Der Gegenstandswert ist 17.500 EUR, weil der ursprüngliche Auftrag ja die Anfechtung des Testaments enthielt. Bei der außergerichtlichen Vertretung fällt nur eine Geschäftsgebühr an. Diese ist mit der ersten Handlung zum Gegenstandswert von 17.500 EUR verdient. Wenn Sie den Auftrag also erst geändert haben, nachdem der RA schon tätig war, bleibt die Geschäftsgebühr unverändert.
Trotzdem ergibt sich daraus noch kein Honorar in Höhe von 1.792 EUR. Bei einem Gegenstandswert von 17.500 EUR beträgt die Regel-Vergütung 961,28 EUR.
Was rechnet der RA denn ab?
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>Brauch mal hilfe !!
Also erstmal danke für die schnelle antwort.Also er schreibt
Gegenstandswert 17.500
1,3 Geschäftsgebühr gem.Nr 2300 VV RVG 787,80
1,5 Einigungsgebühr gem Nr 1000 VV Rvg 909,00
post telefon 20,00
19% Umsatzsteuer gem. Nr7008 VV RVg 326,04
zusammen 2.042
Abzüglich Kostenvorschuss 250.00
Eigentliche Ziel war es sich mit meinem Bruder außergerichtlich zu einigen es ging dabei um den Pflichtteil von 8750 Eoro.Da ich eben diese Zweifel an der echtheit des Tesamentes hatte hat mein Anwalt geschrieben gegen einen Betrag von 13.125 euro die sache nicht weiter zu verfolgen.daraufhin folgte das Angebot meines Bruders von 10.00o euro.einigungsgebühr verstehe ich auch nicht,da ich mich mit der Kanzlei meines Bruders in verbindung gesetzt habe um mitzuteilen das ich das Angebot annehme.
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von Heli4 am 03.02.2012 14:58
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>Brauch mal hilfe !!
quote:
einigungsgebühr verstehe ich auch nicht
Die fällt an, wenn sich die Parteien einigen und der RA daran nicht völlig unbeteiligt war.
quote:
hat mein Anwalt geschrieben gegen einen Betrag von 13.125 euro die sache nicht weiter zu verfolgen. daraufhin folgte das Angebot meines Bruders von 10.00o euro
genügt völlig.
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von PerryRhodan am 03.02.2012 16:32
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>Brauch mal hilfe !!
Die Einigungsgebühr entsteht bereits, wenn der RA bei der Verhandlung eines Vertrages mitgewirkt hat. Und das hat er hier meines Erachtens, denn er hat den Stein ins Rollen gebracht, in dem er dem Bruder mitteilte, dass gegen Zahlung von 13.125 € alles erledigt sei. Daraufhin kam das Gegenangebot des Bruder. Die Entscheidung, ob du das Angebot annimmst, kannst nur du treffen. Ob du dann für die Entscheidungsmitteilung an den Bruder den Weg über deinen RA gehst oder direkt den Bruder bzw. seinen Rechtsbeistand informierst ist egal.
von Eidechse am 03.02.2012 16:34
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>Brauch mal hilfe !!
Nochmals lieben dank für eure antworten.
ich verstehe immer noch nicht die sache mit dem Streitwert.
Laut
Testament bin ich ja enterbt und mir steht ja nur der Pflichteil zu.Wenn ich die sache mit dem echtheit des testamentes weiter vervolgt hätte und es hätten sich rausgestellt das es doch von meiner Mutter ist wäre ja auch bloß der Pflichteil übrig.Also habe ich das jetzt alles so richtig verstanden,mein Anwalt kann den Streitwert auf 17.500 Euro festsetzen weil ich bedenken an der echtheit des Testamentes habe.es reicht also die vermutung aus das man vieleicht diesen anspruch hätte.
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von Heli4 am 03.02.2012 17:06
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>Brauch mal hilfe !!
Der Streitwert richtet sich nach dem Erteilten Auftrag. Wenn du zum RA gehst, diesem mitteilst, dass deine Mutter gestorben sei, es ein Testatment gibt, du an der Echtheit zweifelst und du nun dagegen vorgehen willst, dann hast du ihm den Auftrag erteilt, die Wirksamkeit des Testamentes gegenüber dem Bruder anzugreifen. Dann richtet sich der Streitwert auch nach dem hypothetischen Erbteil und nicht nach dem Pflichtteil.
von Eidechse am 06.02.2012 10:22
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