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Brangenbuch Auftrag per Telefon

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Brangenbuch Auftrag per Telefon

EIn Bekannter wurde von einem Verlag für ein Brangenbuch angerufen. Zunächst sei gesagt, dass man keinerlei Geschäftsbeziehung mit der Firma hatte und mein Bekannter eine Firma (GmbH9 hat. Von daher war der Anruf für Werbe- oder Auftragszwecke schon mal illegal. Das Gespräch wurde nach Zustimmung aufgezeichnet. Er hat sich zu einem Brangeneintrag in Buch und Online bereit erklärt. Eine Auftragsbestätigung wurde per Fax zugesandt. Nach näherem Studium der Unterlagen will er nun aber den Vertrag nicht mehr aufrecht erhalten. Hat er, da er noch nichts unterschriebn hat eine Chance? Gilt hier auch das Fernabsatzgesetz mit seiner 14-tägigen Rücktrittsklausel?
Bitte dringend um Hilfe.


von SteigerMan am 25.07.2007 22:26
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
Eine Firma hat kein Widerrufsrecht. Nur Verbraucher im Sinnes §13 BGB. Ein Firmeninhaber sollte das aber wissen



von keinname123 am 26.07.2007 01:12
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
Ändert die Tatsache, dass der Werbeanruf Wettbewerbswidrig / illegal war nichts daran?
Es gibt Gerichtsurteile, wonach besagt wird, dass ein reiner Standarteintrag in einem Branchenbuch noch kein Geschäftsverhältnis begründet, wonach dann soche Telefonate erlaubt wären...


von SteigerMan am 26.07.2007 07:26
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 26.07.2007 07:51
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
Der unverlangte Anruf ist natürlich wettbewerbswidrig, aber dein Bekannter hat trotzdem zugestimmt...


von keinname123 am 26.07.2007 10:12
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
--- editiert vom Admin


von guest123-2021 am 26.07.2007 12:53
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
quote:
der Anruf für Werbe- oder Auftragszwecke schon mal illegal.


Die wettbewerbrechtliche Unzulässigkeit eines Werbeverhaltens hat nicht die Nichtigkeit geschlossener Verträge zur Folge.

Darüberhinaus wurde 2004 sogar die Vorschrift eines sechsmonatigen Rücktrittsrechts bei irreführender Lügenwerbung aus dem UWG gestrichen:

§ 13a UWG

Ist der Abnehmer [= privat oder gewerblich] durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe ..., die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten.

quote:
Wir befürworten es, das Rücktrittsrecht nach § 13a UWG, das in der Praxis bedeutungslos ist, nicht mehr in ein neues deutsches UWG zu übernehmen. Wir stimmen mit dem Regierungsentwurf auch darin überein, darauf zu verzichten, ein 'allgemeines Vertragsauflösungsrecht des Abnehmers' einzufügen. Die Begründung des Entwurfs verweist zutreffend darauf, daß zum jetzigen Zeitpunkt keine Fallkonstellationen erkennbar sind, in denen der Verbraucher gegen sein schutzwürdiges Interesse an der Erfüllung eines unlauter zustande gekommenen Vertrages festgehalten würde. Ein allgemeines wettbewerbsrechtliches Vertragsauflösungsrecht würde die Regelungen des BGB mit den dort vorgesehenen Voraussetzungen der Vertragsauflösung/Gewährleistung konterkarieren. Als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltenskontrolle erscheint das von der Rechtsprechung entwickelte und in der Begründung genannte Durchsetzungsverbot (...) ausreichend.

Stellungnahme des
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) zum UWG-Regierungsentwurf


quote:
Hat er, da er noch nichts unterschriebn hat eine Chance?


Ja.

Zwar vielleicht nicht deswegen, weil (aufgrund eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts) der geschlossene Vertrag vom Besteller rückwirkend für nichtig erklärt werden könnte.

Möglicherweise aber deswegen, weil das Durchsetzen von mit unlauteren Methoden beworbenen Verträgen selbst wettbewerbswidrig, und deshalb verboten sein könnte:

BGH-Urteile gegen Herausgeber von Branchen-Adressen- und Telefonverzeichnissen:

BGH, Urteil vom 07-10-1993 - I ZR 293/91

Ein Gewerbetreibender, der durch täuschende Gestaltungen von Bestellformularen systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebt, handelt auch bei der späteren Durchsetzung der zustande gekommenen Verträge wettbewerbswidrig, wenn diese nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern gleichfalls fortlaufend betrieben wird und wenn er dabei nicht in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufklärt.

Das Verbot einer bislang vom Verletzer ohne Aufklärung über systematisch erfolgte Täuschungen beim Vertragsabschluß vorgenommenen - gleichfalls systematischen - Durchsetzung der möglicherweise allein aufgrund der Täuschung zustande gekommenen Verträge kann einschränkungslos ausgesprochen werden. Wege zu finden, auf denen - durch geeignete Aufklärung - das Vorgehen zur Vertragsdurchsetzung sein wettbewerbswidriges Gepräge verlieren kann, ist nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, sondern allein die des Beklagten, der ein aus dem Verbotsbereich herausführendes Verhalten gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren darzulegen und zu beweisen hat.

Zum Sachverhalt:

Der Kl. ist ein Verband, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, u. a. durch Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, fördert. Die Bekl., die ein in Buchform erscheinendes Branchen-Adressen- und Telefonverzeichnis (genannt „B.") herausgibt, warb für eine Ausgabe 88/89 dieses „B." mit einem als „Bestellschein-Anzeigenauftrag" bezeichneten Formblatt, dessen Verwendung ihr durch (rechtskräftig gewordene) einstweilige Verfügung verboten worden ist, weil es den täuschenden Eindruck einer Rechnung für ein schon abgeschlossenes Anzeigengeschäft erweckte. Verschiedene leicht abweichende Varianten des Formblatts wurden in nachfolgenden Vollstreckungsverfahren von den Vollstreckungsgerichten als vom Verbot erfaßt beurteilt. Die in den Formularen jeweils genannten Insertionsbeträge von 298,57 DM brutto wurden von Kunden in nicht näher benannter Zahl bezahlt. Soweit keine Kündigung erfolgte, machte die Bekl. später - mit bis zu vier Mahnungen und auch per Nachnahme - den Betrag geltend, der für die Veröffentlichung einer Anzeige in der nächsten Ausgabe des „B." deshalb zu zahlen war, weil nach den Formularen ein Anzeigenauftrag auch für die Folgeausgabe erteilt war. Die entsprechende Verpflichtung war in den verwendeten Formblättern (und in den anderen Formularen lediglich mit Abweichungen der Gestaltungsdetails, aber im Kern gleich) formuliert. Eine von der ursprünglichen Form stärker abweichende und von der Bekl. ab Ende März 1990 verwendete Formularvariante ist im vorliegenden Verfahren auf Antrag des Kl. von den Vorinstanzen ebenfalls als irreführend beurteilt und verboten worden. Das Verbot ist, weil von der Bekl. nicht angegriffen, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Kl. hat im vorliegenden Verfahren außerdem beanstandet, daß die Bekl. regelmäßig die Erfüllung der durch Irreführung zustande gekommenen Verträge durchzusetzen versuche, ohne die Schuldner über die vorangegangene Täuschung aufzuklären. Er hat insoweit beantragt, der Bekl. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, die durch Übersendung der Bestellscheine/Anzeigenaufträge und daraufhin erfolgte Zahlung durch die Adressaten zustande gekommen sind, Anzeigenkosten für Folgeauflagen einzufordern, anzumahnen und/oder durch Nachnahme einziehen zu lassen, ohne gleichzeitig und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß die Anzeigenkosten für Folgeauflagen dann nicht geschuldet werden und gezahlt werden müssen, wenn der Adressat die erste Zahlung in der durch das ihm übersandte Formular erweckten irrigen Vorstellung geleistet hat, es handele sich bei diesem Formular um eine Rechnung für eine bereits erfolgte Bestellung.


BGH, Urteil vom 26-01-1995 - I ZR 39/93

Zur Prozeßführungsbefugnis des Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V.

Zum Verbot der Durchsetzung von Verträgen über Anzeigen in einem Branchenfernsprechbuch, die durch Angebote auf einem irreführend gestalteten Formular angebahnt worden sind.

Die Bekl. gibt in ihrem Verlag ein Branchenverzeichnis heraus. Um sich dafür Anzeigenaufträge zu verschaffen, versandte sie im Jahre 1991 Formularschreiben (F.) an potentielle Kunden aus Wirtschaft und freien Berufen. Im Fließtext des versandten Schreibens hieß es u.a.: „Ihren Auftrag zum Druck der Werbeanzeige erteilen Sie nur durch Überweisung der Eintragungskosten. Er gilt für 2 Jahre, also für die Ausgaben 1991 und 1992. Eine Verlängerung um jeweils 1 Jahr tritt ein, falls nicht eine Kündigung zum 30. 6. 92 - Redaktionsschluß für die Ausgabe 1993 - erfolgt." In das Schreiben war jeweils u.a. eine individuelle Auftragsnummer sowie ein aufaddierter Rechnungsbetrag eingesetzt; ein ausgefüllter Überweisungsträger war beigefügt. Der kl. Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. sieht diese Schreiben als irreführend an, weil sie den Eindruck von Rechnungen erweckten. Die Bekl. verlangte von Empfängern ihrer Schreiben, die im Jahr 1991 die angegebenen Beträge überwiesen hatten, die Folgebeträge für das Jahr 1992 und berief sich zur Begründung auf den Inhalt ihres Formularschreibens. Der Kl. mahnte dies mit Schreiben vom 12. 2. 1992 als Wettbewerbsverstoß an, weil die Bekl. auf diese Weise die Früchte ihrer vorausgegangenen Irreführung ernte. Da die Abmahnung erfolglos blieb, verlangt der Kl. von der Bekl. Unterlassung und die Erstattung seiner Abmahnkosten. Er hat beantragt, der Bekl. zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Forderungen anzumahnen und/oder sonst beizutreiben zu versuchen, die darauf beruhen, daß die Adressaten Zahlungen auf ein Formular mit der Index-Nr. F. geleistet haben; ferner, die Bekl. zu verurteilen, an ihn 246,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. 7. 1992 zu zahlen. Die Bekl. hat erwidert, schon die Versendung ihrer Angebotsschreiben sei nicht wettbewerbswidrig gewesen. Unabhängig davon seien durch die Zahlung der Eintragungskosten für das Jahr 1991 wirksame Verträge zustande gekommen, die allenfalls durch Anfechtung oder Kündigung wieder beseitigt werden könnten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das BerGer. der Bekl. in Abänderung des landgerichtlichen Urteils untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Forderungen anzumahnen und/oder sonst beizutreiben zu versuchen, die darauf beruhen, daß die Adressaten Zahlungen auf ein Formular mit der Index-Nr. F. geleistet haben, es sei denn, die Bekl. weist nach, daß die Kunden nicht irregeführt worden sind oder trotz Irreführung am Vertrag festhalten wollen. Die Berufung gegen die Abweisung der weitergehenden Unterlassungsklage hat das BerGer. zurückgewiesen. Ferner hat es den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen zugesprochen (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 871). Auf die Revision des Kl. wurde die Bekl. zur Unterlassung in vollem Umfang verurteilt; die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - in seiner Entscheidung „Folgeverträge I" in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat, würde die Schutzfunktion des Wettbewerbsrechts vernachlässigt , wenn ein Wettbewerbsteilnehmer systematisch die Früchte aus einer Vielzahl von Verträgen ziehen könnte, deren Zustandekommen er durch - ebenfalls ganz systematische und zielgerichtete - Täuschungshandlungen bewirkt hat und deren Fortbestand auch darauf zurückzuführen ist, daß er die verursachte Täuschung bei der Durchführung des Vertrags durch konkludentes Verhalten aufrechterhält.


Ich würde darauf tippen, daß der Branchenbuch-Eintragungs-Werber äußerst dürftige Aussichten hätte, seine Forderungen erfolgreich gerichtlich durchsetzen zu können.

Gegenüber Nichtzahlern wird er es deshalb vermutlich bei (massiven) außergerichtlichen Zahlungsforderungen belassen.

M.

-- Editiert von Mirk am 26.07.2007 14:22:12


von Mirk am 26.07.2007 14:20
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
@Mirk

Musst du alles so kompliziert machen? Wir in einem Laienforum und nicht im Rechtsanwalts-Examen.


von keinname123 am 26.07.2007 15:49
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
quote:
Musst du alles so kompliziert machen?
von keinname123 - 26.07.2007 15:49:55

Wenn ich Dir anrate, Deine Posterei solange ruhen zu lassen, wie Du Dich nicht ausreichend kundig fühlen darfst - was ist daran kompliziert?

quote:
Wir [schreiben] in einem Laienforum

Mit Deiner uninformierten Drauflosschreiberei erzeugst Du doch nicht deshalb zutreffende Darstellungen, weil Du in einem 'Laien'-Forum schreibst.

M.


von Mirk am 26.07.2007 16:26
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>Brangenbuch Auftrag per Telefon
Hallo, habe gerad mit großem Interesse die Anfrage gelesen.Einem Freund von mir geht es gerade genauso.Er hatte einen Telefonanruf und darum gebeten,dass ihm Infomaterial zugestellt wird,da er zur Zeit des Anrufes keine Zeit hatte.Stattdessen wurde ihm eine Mappe mit einem Internet-Eintrag zugesendet sowie eine Rechnung für ein Jahres-Abo.Würde mich/uns also sehr interessieren wie es bei Deinem Bekannten weitergeht.Wir versuchen auch gerade dagegen anzugehen,da es unserer Meinung so nicht "funktionieren" kann.


von Maulwurfshügel am 03.08.2007 00:07
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