Brandwand an Grundstücksgrenze?

8. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Binratlos123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Brandwand an Grundstücksgrenze?

Wir haben folgendes Thema:
Unser Haus wurde 1978 errichtet. Im Jahr 1989 wurde das Grundstück direkt an unserer Aussenmauer geteilt. Wir haben das Haus im Jahr 2000 gekauft im Glauben, alles ist in Ordnung. Dann wurde 2001 auf dem so entstandenen Nachbargrundstück ein Supermarkt gebaut. Es hieß, die Abstandsflächen sind eingehalten, hat alles keinen Einfluss auf uns. Nun bekamen wir am 22.12.2016 einen Brief von der Stadt, wo sie uns schreiben, dass wir die Wand an der Grundstücksgrenze als Brandwand ausführen müssen (15 Jahre nachdem der Markt gebaut wurde!). Das Fenster dort wäre zuzumauern und das Dach feuerfest zu verkleiden. Der Markt ist 7,5 Meter von unserer Wand entfernt, die Laderampe jedoch nur 2,5 Meter. Wir waren immer der Meinung, die gehört nicht zum Gebäude und haben uns nichts gedacht. Diese Rampe ist nicht eingehaust, nur überdacht, mit einem Holzgebälk. Ist es richtig, dass WIR nun in der Pflicht sind...? Müsste nicht vielmehr der Markt seine Rampe feuersicher machen, dann hätten wir keine Probleme? WIR sind doch schon fast 40 Jahre da. Hätten die damals beim Bau nicht das berücksichtigen müssen? Wir sind sehr von der Stadt unter Druck gesetzt worden, bräuchten also dringend mal Eure Meinung dazu.
Liebe Grüße und Danke im Voraus.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von Binratlos123):
Müsste nicht vielmehr der Markt seine Rampe feuersicher machen,

Nö, schlicht weil das technisch fast unmöglich ist.



Zitat (von Binratlos123):
wo sie uns schreiben, dass wir die Wand an der Grundstücksgrenze als Brandwand ausführen müssen

Einfach nur so? Formloses Schreiben? Wurde da auch eine Rechtsgrundlage benannt?



Zitat (von Binratlos123):
WIR sind doch schon fast 40 Jahre da.

Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens: Nur weil man "länger da" ist ergeben sich daraus nicht automatisch "bessere" Rechte.



Zitat (von Binratlos123):
Hätten die damals beim Bau nicht das berücksichtigen müssen?

Ja, eventuell hätte man euch schon damals aufforden müssen. Eventuell galten damals aber auch noch andere Bestimmungen.



Zitat (von Binratlos123):
Ist es richtig, dass WIR nun in der Pflicht sind...?

Kein Ahnung, da wir nicht wissen welche rechtlichen Vorschriften für euer Haus gelten.
Notfalls müsste man das durch einen Fachman verifizieren lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 226x hilfreich)

Meiner bescheidenen Meinung nach hätte die Laderampe gar nicht gebaut werden dürfen. Wer hat sie genehmigt? Ist sie überhaupt genehmigt?
Lasst euch nicht mit mündlichen Aussagen abspeisen, auch nicht vom Baurechtsamt. Laßt alles schriftlich geben.
Ohne Rechtsbeistand (Baurecht) werdet ihr euch nicht wehren können.
Evtl. müßt ihr im Falle eines Bescheides unter Einhaltung einer Frist schnellstens widersprechen. Die Begründung könnt ihr nachreichen.

Warum soll man eine Laderampe nicht feuersicher machen können? Die Holzrampe abreißen und neu bauen...und zwar von dem der sie widerrechtlich gebaut hat.

Signatur:

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Warum soll man eine Laderampe nicht feuersicher machen können?

Weil an Laderampen Lkw zu stehen pflegen und diese schlichtweg brennen können wie Zunder.

Wenn dann das Feuer überspringt und das Haus abgefackelt ist, kann man sich prächtig am Anblick der feuerfesten Laderampe erfreuen. Die braucht dann nur einen neuen Anstrich ...

Genau deshalb kann man Rampen nicht realistisch feuerfest ausbauen.



Die Frage ist ja auch, warum soll der Supermarkt hier Aufwendungen machen, nur weil der Nachbar sich nicht an Brandschutzauflagen hält.



Gleich wohl sollte natürlich auch geprüft werden, in wie weit die Rampe den Brandschutzauflagen und anderen baurechtlichen Vorschriften entspricht.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Das Haus erfüllte wohl sowohl beim Bau als auch bei der Grundstücksteilung sämtliche baurechtlichen Auflagen.
Wenn die Laderampe widerrechtlich genehmigt wurde könnte ein Ersatz der dafür jetzt notwendigen Aufwendungen (und nicht vergessen: Wertverlust, da eine Seite des Hauses plötzlich keine Fenster mehr hat und nie mehr welche bekommen darf!) möglicherweise auch vom Bauamt zurückgefordert werden.
Eine NEUE Vorschrift kann es ja nicht sein. Die greift normalerweise nur bei Neubau oder Veränderung.

-- Editiert von Kalanndok am 09.01.2017 01:29

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Binratlos123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das Haus erfüllte wohl sowohl beim Bau als auch bei der Grundstücksteilung sämtliche baurechtlichen Auflagen.
Wenn die Laderampe widerrechtlich genehmigt wurde könnte ein Ersatz der dafür jetzt notwendigen Aufwendungen (und nicht vergessen: Wertverlust, da eine Seite des Hauses plötzlich keine Fenster mehr hat und nie mehr welche bekommen darf!) möglicherweise auch vom Bauamt zurückgefordert werden.
Eine NEUE Vorschrift kann es ja nicht sein. Die greift normalerweise nur bei Neubau oder Veränderung.

-- Editiert von Kalanndok am 09.01.2017 01:29
Zitat (von Kalanndok):
Das Haus erfüllte wohl sowohl beim Bau als auch bei der Grundstücksteilung sämtliche baurechtlichen Auflagen.
Wenn die Laderampe widerrechtlich genehmigt wurde könnte ein Ersatz der dafür jetzt notwendigen Aufwendungen (und nicht vergessen: Wertverlust, da eine Seite des Hauses plötzlich keine Fenster mehr hat und nie mehr welche bekommen darf!) möglicherweise auch vom Bauamt zurückgefordert werden.
Eine NEUE Vorschrift kann es ja nicht sein. Die greift normalerweise nur bei Neubau oder Veränderung.

-- Editiert von Kalanndok am 09.01.2017 01:29


Ja, so sehe ich das eigentlich auch. Zumal jetzt im Moment das Gebäude des Supermarktes neu vermietet werden soll, dadurch ist das erst "aufgekommen". Wir dachten bisher, alles ist in Ordnung. Und die Auflage haben wir ja erst am 22.12. bekommen, nachdem es die ganzen Jahre niemanden interessiert hat. Klar, wahrscheinlich waren wir blauäugig die ganze Zeit, aber sowas muss einem ja erst mal wer sagen........ und da wir nun Stellung nehmen sollen, werden wir das tun und die ganze Sache mal anfechten.

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das Haus erfüllte wohl sowohl beim Bau als auch bei der Grundstücksteilung sämtliche baurechtlichen Auflagen.

Wie kannst du dir da so sicher sein? Zumindest steht das Haus durch die Grundstücksteilung direkt an der Grenze, d.h. die Grenz-Abstandsflächen werden nicht mehr eingehalten.

Eine Grundstücksteilung darf jedoch nicht erfolgen, wenn dadurch baurechtswidrige Zustände entstehen.
Es kann auch vorkommen, dass das Bauamt irgendwelche Umstände beim Teilungsantrag oder bei einem späteren Bauantrag übersieht und irgendwann später dann die entstandene Baurechtswidrigkeit versucht zu beseitigen.

Für die Frage, ob ihr tatsächlich in der Pflicht seid, gilt es jetzt also zu klären:

Erging bereits anlässlich der Teilung eine Auflage (z.B. Herstellung eurer Grenzwand als Brandwand)? Wenn die bestehende Auflage nicht umgesetzt worden war, dann seid ihr jetzt tatsächlich in der Pflicht.

Oder wurde erst durch spätere Veränderungen auf dem Nachbargrund (Errichtung des Supermarktes, Errichtung der Laderampe - d.h. durch welche Maßnahme wann genau?) die Ausführung eurer Wand als Brandwand notwendig. Dann hätte allerdings das entsprechende Bauvorhaben nicht genehmigt werden dürfen bzw. dann wäre das Supermarkt-Grundstück in der Pflicht.

Es wäre auch denkbar, dass im Rahmen der Grundstücksteilung eine Baulasteintragung/Grenzabstandsflächenübernahme auf das Supermarkts-Grundstück erfolgte und dass z.B. nur die Rampe später baurechtswidrig in die freizuhaltende Abstandsfläche gebaut worden war.

Ich würde als erstes das Bauamt nach der Rechtsgrundlage für diese (neue) Auflage fragen, da an dem Haus seit der Erbauung und der Grundstücksteilung nichts verändert worden war, da vielmehr die letzten baulichen Veränderungen auf dem Supermarkt-Grundstück erfolgten.
Ggf. Auszüge aus dem Baulastverzeichnis einholen - für das eigene und für das Supermarkt-Grundstück.
Ggf. die Baugenehmigung(en) Supermarkt + Rampe überprüfen (lassen).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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