Bodengleiches Fenster

28. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
zett-vier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bodengleiches Fenster

Wir haben in unserer Mietwohnung in einem Zimmer ein bodengleiches Fenster. Davor ist das Dach eines Anbaus. Derzeit ist dieses Dach nicht als Terrasse ausgebaut. Deshalb suche ich nach einer geeigneten Formulierung, die uns davor schützt, falls dieses Dach doch als Terrasse missbraucht wird und jemand hierdurch zu schaden kommt bzw. dass der- oder diejenige dafür haftet, falls durch diese nicht zugelassene Nutzung ein Schaden entsteht.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

A. In Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihrer Mieter wäre ja offensichtlich sinnvoll, die Mietsache von einer möglichen ungeplanten Nutzung des anliegenden Dachs zu sichern. Solange da ein Dach frei zugänglich ist bleibt der Vermieter in der Haftung. Keiner kennt ja nun besser als Sie die Lage vor Ort, welche Art von Tipp erhoffen Sie in einem Rechtsforum?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von zett-vier):
Deshalb suche ich nach einer geeigneten Formulierung, die uns davor schützt, falls dieses Dach doch als Terrasse missbraucht wird

"Betreten Verboten" dazu noch ein eingängiges Symbol für die Analphabeten.

Wobei Worte und Bilder halten Mieter nicht wirklich auf. Ein entsprechend hohes und angeschraubtes Geländer schon ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Ja ein Geländer sollte das verhindern, und ein Hinweis im Mietvertrag.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Bevor man Ratschläge erteilt mal zwei dezente Nachfragen.

In welcher Position befindet man sich denn, ist man Vermieter oder Mieter?
Wem gehört das angrenzende Dach?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Warum glaubt man denn, dass man haften muss, wenn man die aktuelle Situation so belässt?

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

MIr stellte sich die Frage wie spatenklopper: Wem gehört das Dach?

Es liest sich wie das Dach eines Nachbargebäudes! Dann haben weder du als Mieter, noch dein Vermieter eine Handhabe.
Läge das Dach als Teil des MIetshauses direkt vor deinem bodengleichen Fenster, dann bring ein Schloss am Griff an, damit keiner deiner Familie oder Gäste das Dach betreten kann.

Wenn du nicht der Mieter, sondern vermietender Eigentümer der Wohnung bist, wäre das ebenso die Lösung.

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Es gibt keine Formulierung oder ein Schild, dass dich schützt, wenn du deine Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer/Vermieter nicht erfüllst.

Der einzige "Schutz" ist entweder eine entsprechende bauliche Absturzsicherung direkt vor dem Fenster oder auf dem Dach
http://www.energie-experten.org/bauen-und-sanieren/fenster/fensterschutz/absturzsicherung.html
oder die Fenstertüre so umrüsten, dass ein Öffnen unmöglich ist. Dann stellt sich allerdings die Frage, wie das geputzt werden soll und wie ein Lüften ermöglicht wird.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

In dem von Lolle verlinkten Artikel steht aber auch, dass eine Absturzsicherung in einem Fall wie diesem nicht erforderlich ist.

Daher noch einmal die Frage, wie man darauf kommt, dass man haften muss, wenn man die Situation so belässt, wie sie jetzt ist.

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#9
 Von 
zett-vier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das vorherige Fenster ist vor 2 Wochen durch ein bodengleiches Fenster ausgetauscht worden, damit das Dach des Schuppens ca 30 qm (der auch zum Haus gehört) später als Dachterasse genutzt werden kann. Die Statik müsste hierzu verbessert und ein Geländer angebracht werden. Es besteht bei der Nutzung des Fensters als Türe also keine unmittelbare Absturzgefahr. Das Schuppendach ist insofern belastbar als 4-5 Personen mühelos das Dach betreten und z.B. mit Liegestühlen nutzen können (ist von den Vormietern auch immer so praktiziert worden). Das Dach selbst hat allerdings noch kein Geländer und es besteht daher auf einer Schmalseite (ca.3,5m) eine eingeschossige Absturzhöhe.
Die Frage ist: muss das bodengleiche Fenster wegen der Verkehrssicherungspflicht, und wenn ja in welcher Form, gesperrt werden - oder kann die Haftung (auch bei Personenschäden) durch eine Formulierung im Mietvertrag wie z.B. das Betreten ... geschieht auf eigene Gefahr, ausgeschlossen werden.

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von zett-vier):
Die Frage ist: muss das bodengleiche Fenster wegen der Verkehrssicherungspflicht, und wenn ja in welcher Form, gesperrt werden - oder kann die Haftung (auch bei Personenschäden) durch eine Formulierung im Mietvertrag wie z.B. das Betreten ... geschieht auf eigene Gefahr, ausgeschlossen werden.

Mieter vergessen gerne was im Vertrag mal festgehalten wurde, zudem gibt es im Fall des Falles nach unten dann doch wieder Stress vor Gericht.
Besser man investiert ein paar Euronen in ein Gitter dazu.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Gitter

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Es wäre nett wenn man mal Klartext schreiben würde.....

Also DU bist Eigentümer der Wohnung und des Anbaus (Dachfläche).
Die Wohnung wird nicht selbst bewohnt, sondern ist(?), oder soll noch vermietet werden.
Die Dachterrasse ist zur Mitvermietung geplant, aber noch nicht fertig.

Zitat (von zett-vier):
Die Frage ist: muss das bodengleiche Fenster wegen der Verkehrssicherungspflicht,


Meiner Ansicht nach ja, da ich es gleichsetzen würde mit einem fehlenden Balkongeländer im 5 Stock.....

Zitat:
....und wenn ja in welcher Form, gesperrt werden


Ich beschreibe mal wie ich vorgehen würde.

1. Erkundigen WANN die fehlende Absturzsicherung geliefert und montiert wird.
2. Bei Neuvermietung in den Mietvertrag aufnehmen, dass die Dachterrasse erst ab XX.201X nutzbar ist und bis dahin X% der Mietkosten erlassen werden
2.1 Bei bestehendem Mietvertrag, das Gleiche nur als Ergänzung zum bestehenden Vertrag und Zahlung erst ab Nutzungsmöglichkeit.
3. Das bodentiefe Fenster mit einem abschließbaren Tür-/Fenstergriff ausstatten, abschließen und den Schlüssel solange behalten, bis die Absturzsicherung angebracht wurde.


-- Editiert von spatenklopper am 30.08.2017 10:53

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#13
 Von 
Karl-Heinz1234
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 46x hilfreich)

Hallo
bevor das mit der Statik und der Absturzgefahr des Daches/Dachterrasse nicht erledigt ist,würde ich an die Balkontür ein Französisches Geländer montieren lassen,so das niemand das Dach betreten kann.
Wie wollen Sie sonst verhindern das mehr als 6 Personen auf einmal das Dach betreten?
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von zett-vier):
Die Frage ist: muss das bodengleiche Fenster wegen der Verkehrssicherungspflicht, und wenn ja in welcher Form, gesperrt werden - oder kann die Haftung (auch bei Personenschäden) durch eine Formulierung im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) wie z.B. das Betreten ... geschieht auf eigene Gefahr, ausgeschlossen werden.


Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es so zu sichern, dass auch kleine Kinder nicht zu Schaden kommen. Diese können z.B. nicht lesen aber ein Fenster öffnen.....

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