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Blutentnahme nach Alkoholfahrt - Verwertungsverbot bei Umgehung des Richtervorbehalts

Von Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
21.7.2010 | Ratgeber - Strafrecht | 1838 Aufrufe
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Blutentnahme, Beweis

Gerät man am Steuer seines Autos in eine Polizeikontrolle und schöpft die Polizei Verdacht, dass man alkoholisiert ist, wird man in der Regel zum Atemalkohol-Schnelltest aufgefordert. Wenn das Ergebnis des Pustens zu einer genauen Feststellung des Alkoholisierungsgrads Anlass gibt, wird eine Blutentnahme angeordnet. In der Praxis ergeben sich diesbezüglich jedoch einige Fragen.

Wer darf eine Blutentnahme eigentlich anordnen?

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 Pers. Direktanfrage 

Eine Antwort auf diese wichtige Frage findet sich in § 81a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 1. Halbsatz der Strafprozessordnung. Danach ist die Anordnung einer Blutentnahme Sache des Richters. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung dürfen auch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizeibeamten die Blutentnahme anordnen. Das wiederum ergibt sich aus § 81a Abs. 2 2. Halbsatz der Strafprozessordnung.

Darf das Ergebnis der Blutentnahme verwertet werden, wenn der Richtervorbehalt umgangen wurde?

Wenn Polizei bzw. Staatsanwaltschaft eine Blutentnahme anordnen, obwohl der Untersuchungserfolg durch eine richterliche Anordnung nicht gefährdet wäre, ist diese Anordnung gesetzeswidrig. Allerdings heißt das nicht, dass das Ergebnis der Blutentnahme unter keinen Umständen verwertet werden darf. Ein solches Beweisverwertungsverbot kommt nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.01.2010) dagegen nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Solche Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn der Richtervorbehalt bewusst oder systematisch missachtet wird.

Im Endeffekt muss man also einkalkulieren, dass das Ergebnis der Blutuntersuchung auch dann verwertet werden darf, wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei den Richtervorbehalt zur Anordnung der Blutentnahme umgangen haben.

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