Blockwahl und Funktionsverteilung des Vereinsvorstands

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Grundsätzlich sind die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung einzeln zu wählen. Findet keine Wahl von Einzelpersonen, sondern eine Abstimmung über eine einzelne Liste (Blockwahl) statt, so ist dies eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts. Die Blockwahl weicht von der gesetzlichen Regelung ab und schränkt das Wahlrecht der Vereinsmitglieder ein. Diese können sich nur noch für oder gegen die Liste als Ganzes entscheiden. Sie können weder gegen noch für einzelne Bewerber stimmen oder sich der Stimme enthalten. Eine Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (§ 40 BGB; BGH, NJW 1974, 183; OLG Frankfurt, Rpfleger 1984, 360; BayObLG, Beschl. v. 13.12.2000 – 3 Z BR 340/00 = Rpfleger 2001, 242 = NJW-RR 2001, 537). Bei der Bedeutung, die der Vorstandswahl für den Verein zukommt, wird ein Satzungsverstoß regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl führen. Eine Ausnahme kommt unter Umständen in Betracht, wenn die Wahl einstimmig erfolgt ist.

Sofern eine Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands in der Satzung nicht vorgesehen ist, hat die Wahl der einzelnen Ämter durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Wahl kann jedoch ausnahmsweise als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn der Vorstand versichern kann, dass die Mitgliederversammlung mit der erfolgten Verteilung der Ämter ausdrücklich einverstanden war. Andernfalls muss die Wahl wiederholt werden.

Jede Änderung des Vorstands ist unter Vorlage einer Abschrift des Wahlprotokolls zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung ist vom Vorstand in notariell oder ortsgerichtlich beglaubigter Form vorzunehmen.