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Blümchentapete versus Rauhfasertapete
Seite 1 - vom 07.07.2008

Blümchentapete versus Rauhfasertapete

Neues vom Bundesgerichtshof

Der Autor
Ralf Mydlak, Berlin-Charlottenburg
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Maklerrecht und hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Erbrecht, Familienrecht.
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Über Geschmack lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Und was dem Einen seine Blümchentapete oder sein hellblauer Anstrich ist, ist dem Anderen seine weiße Rauhfasertapete. Kein Wunder also, dass sich Vermieter und Mieter häufig über die Farbwahl des Mieters streiten. Klar ist, dass während des laufenden Mietverhältnisses die farbliche Gestaltung der Wohnung grundsätzlich Sache des Mieters ist. Aber nach dem Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter durchaus ein Interesse, die Wohnung mit einer Farbgebung zurückzubekommen, die von möglichst vielen Mietinteressenten auch akzeptiert wird.

Häufig enthalten Mietverträge daher Regelungen zur farblichen Gestaltung. Der Bundesgerichthof (BGH) hatte zuletzt über die Klausel zu entscheiden: “Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.” Der BGH (Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07) hat entschieden, dass die hier verwendete “Farbwahlklausel” den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Da ja die laufenden Schönheitsreparaturen nicht erst am Ende des Mietverhältnisses zu erbringen sind, schreibt die Klausel dem Mieter nach Auffassung des BGH nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.

Es bestehe kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss. Nun kann die Mieterin aus Berlin nicht nur die Farbe frei wählen - der BGH erklärte zudem die komplette Renovierungsklausel für unwirksam, weil der Mieter dadurch "unangemessen benachteiligt" werde.


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