Bitte um Rat bzgl. Arbeitszeit(konto)

27. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Bitte um Rat bzgl. Arbeitszeit(konto)

Hallo Forum,

es liegt ein Arbeitsvertrag vor, in dem heißt es:

"Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer im Umfang von 40 Wochenstunden (Stammarbeitszeit) beschäftigt. Der Arbeitnehmer behält sich vor, die Arbeitszeit im gegenseitigen Einvernehmen anzuheben bzw. auf die Stammarbeitszeit zu reduzieren.

...

Auf das Arbeitsverhältnis findest die Betriebsvereinbarung "Beschäftigungsvereinbarung" und die Betriebsvereinbarung "Entgeltvereinbarung" sowie die Bertriebsvereinbarung "Altersvorsorge" Anwendung. Diese wurden dem Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss übergeben."

Soweit im Arbeitsvertrag. In der Betriebsvereinbarung steht zu Arbeitszeit unter "Arbeitszeitmodelle" lediglich folgendes:

"Durch Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können für jeden Geschäftsbereich unter Berücksichtigung seiner arbeitsspezifischen Abläufe Arbeitszeitmodelle geregelt werden, die mit ihrer Bestätigung die erfassten Arbeitsverhältnisse weiter ausgestalten."

...

So. Nun sieht es so aus, dass Max Mustermann die Arbeit antritt und ihm am ersten Tag gesagt wird, dass er einen Stundenzettel ausfüllen soll. Minus- und Plusstunden. Minusstunde seien erwünscht. In den ersten vier Wochen wird Max Mustermann sogar statt der 8 Stunden täglich lediglich 6 beschäftigt. Hier soll er täglich 2 Minusstunden schreiben. Diese sollen irgendwann mit den Plusstunden verrechnet werden.

Das wurde Max mündlich gesagt. Irgendwelche Schriftstücke dazu wurden ihm nie ausgehändigt. Anhand der hier zitierten Passagen denkt sich Max, dass diese Praxis rechtswidrig ist - sofern nicht noch eine Betriebsvereinbarung irgendwo hergezaubert wird (die dann allerdings nicht im Arbeitsvertrag erwähnt worden wäre).

Was haltet ihr davon? Im Übrigen befindet sich Max in der Probezeit.

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16 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Klein Max ist noch zu frisch dabei, als dass eine Aussage zu machen wäre. Es kann ja ohne weiteres anstehen, - etwa Hinblick auf die Weihnachtszeit - wochenlang 60 Stunden zu kloppen, so dass er die Minusstunden dringend brauchen wird, um die 40 Stundenwoche über einen gewissen Zeitraum im Durchschnitt zu erreichen.
Ansonsten ist die Probezeit durchaus dazu gedacht, wechselseitig zu entscheiden, ob man miteinander mag und kann oder nicht.

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#2
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Es geht doch um die nüchternen Fakten, nicht um Durchschnitt der 40 Wochenstunden, sondern um nüchterne Einschätzung der geschilderten Lage.

Es gibt offenbar keine Betriebsvereinbarung zu diesem Arbeitszeitkontomodell. Demnach muss es doch Problem des Arbeitgebers sein, wenn dieser keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat, oder?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Hier wäre zu empfehlen, den Betriebsrat zu kontaktieren und auf die Fragestellung anzusprechen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38483 Beiträge, 14013x hilfreich)

Es gibt doch eine Betriebsvereinbarung, die den jeweiligen Abteilungen eine gewisse Flexibilität enräumt. Ganz typisch für den Versandhandel. Der überwiegende Jahresumsatz wird Oktober bis Dezember gemacht. Deshalb werden im Sommer Minus-Stunden aufgebaut, die dann eben im Winter abgebaut werden.

wirdwerden

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#5
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Abgesehen von den zitierten Passagen im Eingangspost ist der Betriebsvereinbarung nichts zu entnehmen . Daher die Vermutung, dass das Vorgehen unzulässig ist und meine Frage nach eurer Meinung dazu.

"Lohnansprüche können nur mit Minusstunden verrechnet werden, wenn der Arbeitnehmer einem Arbeitszeitkonot zugestimmt hat." Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 3 Sa 493/11

Der Arbeitgeber trägt somit das rechtliche und finanzielle Risiko, keine Arbeit zu haben.

Flexibilität der jeweiligen Abteilungen soll es ja geben. Doch dann muss es auch etwas Schriftliches zum Arbeitszeitkonto geben, was Max Mustermann nicht vorgelegt wurde. Es wurde ihm bisher nur gesagt: "Das wäre intern eben so."

-- Editiert Vader85 am 27.08.2014 19:45

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

"Der Arbeitnehmer behält sich vor..." Ist das ein Fehler oder steht da tatsächlich AN?

Bezüglich der BV müsste man den kompletten Text kennen. Das zitierte ist eher nichtssagend überflüssig.
Zudem würde mich interessieren, was in der BV Entgeltvereinbarung abgehandelt wird. Wird hier ein Tarifvertrag angewendet?

Im Moment würde ich Deiner Ansicht zustimmen. Das scheint nicht rechtens zu sein. Am besten weiter die Augen offen halten nach einem neuen und besseren Job.

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#7
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo 1000kleinesachen,

zunächst heißt es ArbeitGEBER. Tippfehler meinerseits.

Entgelt wird gezahlt auf Grundlage der vorliegenden BV und der dortigen Entgeltgruppe.

Dann ist die Passage

"Durch [color=red]Betriebsvereinbarungen[/color] zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber [color=red]können[/color] für jeden Geschäftsbereich unter Berücksichtigung seiner arbeitsspezifischen Abläufe Arbeitszeitmodelle geregelt werden, die mit ihrer Bestätigung die erfassten Arbeitsverhältnisse weiter ausgestalten."

die einzige , bzgl. des Zeitarbeitskontos. Mehr findet man in der BV nicht.

Das Rotmarkierte bedeutet für mich, dass

a) Arbeitszeitmodelle keine Pflicht sind, sondern das jeder Geschäftsbereich das für sich regelt (es geht um ein bundesweit großes und bekanntes Unternehmen, hier ist Max Mustermann in einer kleinen Geschäftsstelle eingesetzt)

und

b) es für die eventuell vorkommenden Arbeitszeitmodelle zusätzlich BV geben muss, die diese Arbeitszeitmodelle explizit regeln.

Punkt b) kann nur unzutreffend sein im Falle des Max, da der Arbeitsvertrag lediglich auf die BV verweist, in der nur die genannten kleinen Passagen stehen, keine nähere Ausgestaltung.

Ich möchte nicht explizit werden. Für solche Fragen eventuell PN schicken.

-- Editiert Vader85 am 28.08.2014 08:04

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#8
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Heute hat Max Mustermann das Problem bei der Geschäftsleitung angesprochen.

Dort sagte man ihm, man habe keine Verwendung mehr für ihn, sollte er das mit dem Arbeitszeitkonto nicht mitmachen...

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Dann müsste Max Mustermann sich nun entscheiden, bleiben und akzeptieren oder gehen ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#10
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

Wie so oft auch hier:
Vertrag ist Vertrag !
Was sagt der Arbeitsvertrag ? (Klausel Kündigung Probezeit)
Klauseln bezüglich Tarifvertrag ? (ist Firma tarifgebunden?)

mir unklar: was will Max?

Weiterbeschäftigung ? nö, ist in Probezeit: AG braucht keinen Grund für Kündigung
Frist: entweder greift § 622, Abs. 3, BGB oder eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Regelung

Mein Urteil:
Schlechte Karten für Max. u.U. Lohnfortzahlung 14 Tage möglich (wenn im Arbeitsvertrag keine kürzere Frist vereinbart ist)



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#11
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Firma ist nicht tarifgebunden.

Max will einerseits den Job behalten, andererseits die unzulässige Praxis nicht mitmachen.

Eventuell die Stundenzettel "unter Vorbehalt" unterzeichnen und nach Beendigung der Probezeit den Betriebsrat hinzuziehen?

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#12
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// Dort sagte man ihm, man habe keine Verwendung mehr für ihn, sollte er ...

Und was im Ernst hatte Mäxchen erwartet??
:???:

/// .. den Job behalten, andererseits die unzulässige Praxis nicht mitmachen.

Ob es eine unzulässige Praxis ist, würde am Ende erst ein Richter feststellen. Dass Max der Ansicht ist ... Aber ist Max Experte? Und wenn die Probezeit so anfängt - welcher AG handelt sich sehenden Auges einen AN ein, der Scherereien verspricht?
Ich meine: Diese Sache ist bei Weitem weniger klar als der Abzug von Pipipausen von der AZ oder die Verrechnung von Krankheit mit Urlaub, was hier jüngst zur Sprache kam.
Also ganz schlechte Karten für Max.
Und abermals die Empfehlung: Oft ist es besser abzuwarten, wie die Dinge laufen, und das lieber später klären, als von vornherein "Unrecht" zu schreien.

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#13
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Kei­ne Ver­rech­nung von Zeit­gut­ha­ben auf ei­nem Ar­beits­kon­to oh­ne Rechts­grund­la­ge in ei­nem Ar­beits­ver­trag, ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder ei­nem Ta­rif­ver­trag: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11

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#14
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Und wie passt das Urteil zur von dir geschilderten Situation. Ich kriege gerade keinen Übergang zusammen. Erläutere es mir bitte.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#15
 Von 
Vader85
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Max soll Minusstunden leisten, sprich, Max hat einen 40h Arbeitsvertrag aber der Arbeitgeber kann ihn nur 30-35 in der Woche beschäftigen.

Hierfür gibt es keine Grundlage. Weder im Vertrag, noch in der Betriebsvereinbarung, und außerdem möchte Max diese Praxis nicht mitmachen, weil er sich dann des Freizeitausgleichs beraubt fühlt, wenn er diese Minusstunden mit Überstunden ausgleichen soll.

Schließlich steht Max zur Verfügung, er bietet sich 40h in der Woche an, der Arbeitgeber kann aber die Arbeitskraft nicht annehmen, weil schlichtweg keine Arbeit für diesen Umfang da ist. Im Übrigen besteht der Arbeitgeber aber auf Abgabe und Unterschrift des Stundenzettels.

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-- Editiert Vader85 am 03.09.2014 11:02

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Dann suche Max sich einen anderen Arbeitsplatz.
Lange wird er dort nicht mehr bleiben ...

Der AG sucht einen Mitarbeiter der sich an seine Vorstellungen anpasst, keinen der mit irgendwelchem juristischen Wissen versucht seine Rechte durchzusetzen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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