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Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild

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Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild

Liebe Forumsfreunde,
angenommen jemand erhält mit der Post einen Werbeprospekt namentlich zugesandt.
Auf diesem Prospekt befindet sich eine nettes Katzenbild, dieses stellt der Empfänger des Prospektes in seine Website für 24 Stunden ein.
Könnte da irgendein Rechteinhaber, also nicht Weltbild, eventuell dagegen klagen?
Der Empfänger kann ja davon ausgehen, dass Weltbild der Rechteinhaber ist.

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"Besten Dank im voraus.

Have a nice day
Benbulben
"

-- Editiert Benbulben am 03.02.2012 17:16


von Benbulben am 03.02.2012 17:14
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
quote:
Könnte da irgendein Rechteinhaber, also nicht Weltbild, eventuell dagegen klagen?
Der Empfänger kann ja davon ausgehen, dass Weltbild der Rechteinhaber ist.

Man kann von nichts ausgehen. Höchstens das Weltbild das Recht hatte das Bild zu nutzen.

Klar kann der Rechteinhaber klagen.

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von guest-12311.04.2012 22:52:18 am 03.02.2012 23:25
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
quote:
Der Empfänger kann ja davon ausgehen, dass Weltbild der Rechteinhaber ist.

Und? Selbst wenn, wo hätte Weltbild dem Empfänger denn erlaubt, das Bild zu verbreiten?

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von PerryRhodan am 03.02.2012 23:44
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
Verständlicher formuliert: Der Rechteinhaber Weltbild hat dir das Recht gegeben, das Bild anzukucken, und der Gesetzgeber hat dir sogar das Recht gegeben, das Original, das du von Weltbild bekommen hast,

weiter zu verkaufen. Aber nur das Original, keine Kopie davon. Und du darfst auch keine Kopie davon ins Internet stellen.

Eine Kopie darfst du höchstens so ca. sechs engen Bekannten überreichen, persönlich oder auch per Mail. Sagt § 53 UrhG.

Für eine Verbreitung im Internet benötigst du aber extra eine § 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 04.02.2012 06:58
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
quote:
Eine Kopie darfst du höchstens so ca. sechs engen Bekannten überreichen, persönlich oder auch per Mail. Sagt § 53 UrhG.


Sorry, Gerd, das ist ausnahmsweise mal Unsinn.

Erstens hat §53 UrhG keine solche Zahlenbeschränkung.

Zweitens ist das "Bremer Schulbuchurteil" (das irgendwann Anno 195x oder 196x mal was von "sieben zulässigen Kopien" beinhaltet hat) doch schon längst durch neuere Rechtsprechung überholt.

Entscheidend ist nur noch die persönliche Verbundenheit - ich darf ein Werk auch 50 Leuten kopieren, wenn ich wirklich so viele Freunde habe (und es nicht bloß Facebook-"Freunde" sind.)


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von PerryRhodan am 04.02.2012 18:33
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
Liebe Freunde,
Ihre Informationen waren sehr hilfreich.
Nun ist es so, dass bei Betrachten des Werbeprospektes wirklich der Eindruck entstand, dass der Rechteinhaber
Weltbild sei.
Nun der Betrachter ist ein guter Kunde von Weltbild und stellte eben ein Bilchen aus dem Prospekt in ein Forum ein, dass nicht öffentlich war und ist. Nach eigenem Bekunden des Abmahners wurde es auch nur 27 mal aufgerufen und nach Eingang eines Abmahnungsschreibens sofort entfernt.
Da da doch erhebliche Kosten auflaufen können, wenn z.B. ein Streitwert von 30.000 festgelegt wird, dann sollte man schon einen Anwalt, einen Experten konsultieren.
Kennt zufällig jemand so einen Experten?
Traurig ist meines Erachtens, das für einen angeblichen Schaden von 50 € ein Streitwert von 30.000 € verlangt wird?
Wo bleibt da die Verhältnismässigkeit?
Also wie gesagt alles nur Theorie und Diskussion, aber wer hier Rat weiss soll sich einmal melden?
Ich jedenfall verstehe die Welt nicht mehr?
Aus meinen Beiträgen im Internet wird dauernd kopiert und das Urheberrecht verletzt, aber ich kann mir da keine Anwaltsfirma leisten die solche Sachen verfolgt???

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"Besten Dank im voraus.

Have a nice day
Benbulben
"


von Benbulben am 04.02.2012 19:36
Status: Stift (51 Beiträge)
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
Ist klar, Rechte gelten nur dann wenn man nicht selber erwischt wird. :-)

quote:
das für einen angeblichen Schaden von 50 € ein Streitwert von 30.000 € verlangt wird?

Es wird nur "verlangt". Es steht dir offen darüber zu Streiten, vor Gericht.......

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von guest-12311.04.2012 22:52:18 am 04.02.2012 21:36
Status: Unsterblich (2192 Beiträge)
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
quote:
Nun ist es so, dass bei Betrachten des Werbeprospektes wirklich der Eindruck entstand, dass der Rechteinhaber
Weltbild sei.

Ich wiederhole mich: "Und? Auch dann dürfte der Kunde es nicht ohne Erlaubnis verbreiten."

quote:
Traurig ist meines Erachtens, das für einen angeblichen Schaden von 50 € ein Streitwert von 30.000 € verlangt wird?

Weil Unterlassungsinteresse nun mal wesentlich schwerer wiegt als der reine unmittelbare "Schaden".

Ich gebe dir ein Beispiel:
30 Leute kaufen in China jeweils eine Rolex-Kopie und verkaufen die hier in Deutschland bei eBay. Die Uhren werden jeweils für 50 EUR verkauft, also 1500 EUR insgesamt.
Dafür denken aber nun Tausende "oh, Rolex gibbet jetzt für 50 EUR beim eBay, die Marke ist auch tief gesunken, das kann man ja nun nicht mehr tragen", und damit ist der Imageschaden immens.
Und genau deswegen ist das Unterlassungsinteresse so hoch, obwohl der Umsatz der Rechtsverletzer klein ist.

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von PerryRhodan am 05.02.2012 00:26
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
PerryRhodan schrieb:
quote:
Zweitens ist das "Bremer Schulbuchurteil" (das irgendwann Anno 195x oder 196x mal was von "sieben zulässigen Kopien" beinhaltet hat) doch schon längst durch neuere Rechtsprechung überholt.

Danke für die Info. Mit der angeblich veralteten Info hausieren aber noch recht viele vorgebliche Fachleute. Wo finde ich eine Quelle für die neue Rechts(sprechungs)lage?

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 05.02.2012 02:35
Status: Unsterblich (1321 Beiträge)
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
Liebe Freunde,
danke für die überaus freundlichen und hilfreichen Kommentare.
Nur zur Erläuterung. Bei Weltbild bin ich ein sehr guter Kunde und ich hatte die Verwendung des Prospektes auch angezeigt.
Weltbild hat mich nicht abgemahnt, sondern eine Catprint Firma.
Die Unterlassungserklärung die ja einem Todesurteil gleichkommt habe ich natürlich nicht unterschrieben.
Warum man wegen einem Schaden von 50 € gleich zum LG geht verstehe ich auch nicht, man will wohl Angst einjagen.

Nun gut, die Ratschläge habe ich zur Kenntnis genommen, aber was ist jetzt zu tun?
Kann mir dies jemand sagen?
Ach eines noch, in der Klageschrift steht, dass nochmals angeschrieben und darauf geschwiegen wurde. Nur es ist nie einen Brief angekommen?
Kann es sein, dass ein Abmahner nur behauptet einen Brief versandt zu haben auf den angeblich nicht geantwortet wurde, damit er einen Grund für eine Klage hat?

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"Besten Dank im voraus.

Have a nice day
Benbulben
"


von Benbulben am 05.02.2012 08:31
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>Bild aus einem Werbeprospekt von Weltbild
quote:
Bei Weltbild bin ich ein sehr guter Kunde und ich hatte die Verwendung des Prospektes auch angezeigt.

Das ist lieb, und lieb gemeint, nur ist es Weltbild egal, was deren Leser mit den Bildern tun, für die Weltbild für z. B. 50,- Euro das Recht erhalten hatte, das Bild in Weltbild abzudrucken.

Aus diesem Recht des Verlags von Weltbild geht logischerweise nicht hervor, dass die Leser das Bild woanders abdrucken oder sonstwie verwerten dürfen. Warum auch?

quote:
Die Unterlassungserklärung die ja einem Todesurteil gleichkommt habe ich natürlich nicht unterschrieben.

Ja. Man muss aber dennoch erklären, den Gesetzesverstoß nie wieder zu begehen, den man nunmal begangen hat. Das ist kein Todesurteil, sondern eine super-vernünftige Sache! "Ich tue die selbe Sch ei ße nicht nochmal in den nächsten 30 Jahren!" Ist das nicht toll?

quote:
Warum man wegen einem Schaden von 50 € gleich zum LG geht verstehe ich auch nicht, man will wohl Angst einjagen.

Es gibt einen Schaden von z. B. 50 €. Gestern. Und morgen wieder? Dies eben gilt es zu verhindern! Und genau deshalb liest der Rechteinhaber gerne eine Unterlassungserklärung des Inhalts: "Ich unterlasse künftig ..."

quote:
Ach eines noch, in der Klageschrift steht, dass nochmals angeschrieben und darauf geschwiegen wurde. Nur es ist nie einen Brief angekommen?

Klar, wenn auf eine Abmahnung nicht reagiert wurde, kann der Abmahner im Zuge einer Klage auch gleich noch die Kosten für die Abmahnung (meist nur Anwaltsgebühren und ein paar Briefmarken) einfordern, und die kriegt er auch meist.

Ausnahme: Der Abgemahnte schafft es, die Zustellung der Abmahnung glaubhaft zu bestreiten. Ob er das kann, kann hier kein S..wein beurteilen. Das tut im Streitfall ein angerufenes Gericht. Gegen entsprechendes Kosten.

quote:
Kann es sein, dass ein Abmahner nur behauptet einen Brief versandt zu haben auf den angeblich nicht geantwortet wurde, damit er einen Grund für eine Klage hat?

Nein. Einen Grund für eine Klage hätte er auch so. Wenn er einen hat. Aber die Kosten für die Abmahnung kriegt er von dir nur ersetzt, wenn er auch abgemahnt hatte. Und die Kosten für die Klage auch nur, wenn er vorher abgemahnt hatte und ... aber diese Lektion kommt morgen. ---

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 05.02.2012 09:16
Status: Unsterblich (1321 Beiträge)
Userwertung:  3,5  (von 51 User(n) bewertet)
 
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