Bezeichnung von Freiberuflern und Einzelunternehmern im geschäftlichen Verkehr

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Sicher kennen einige das Problem: Sie haben eine Geschäftsidee oder wollen einfach ihre erlernte Tätigkeit ausüben. Sie haben alles vorbereitet, Geschäftsräume sind vorhanden, eine Infrastruktur ist soweit als nötig aufgebaut und nun wollen sie für sich werben. Oftmals wird kein weiterer Gedanke daran verschwendet, wie man nach außen hin auftritt und diejenigen, die einen Gedanken verschwenden, sehen sich der Tatsache gegenüber, dass es keine einheitlichen Regelungen gibt, die einem sagen, wie man sich denn nun nennen darf oder auch nicht. Reicht die Benennung meines Namens und meiner Tätigkeit? Sind diese Faktoren gar ein Muss? Wie sieht es mit Phantasienamen aus? Dieser Artikel soll dazu eine kleine Hilfestellung bieten.

Das eigentliche Dilemma des Auftretens im Rechts- und Geschäftsverkehr liegt in der Tatsache begründet, dass hinsichtlich der Namensgebung, der Verwendung von Logos und ähnlichem keine einheitlichen Regelungen existieren, welche auf alle natürlichen oder juristischen Personen anwendbar wären, die am Geschäftsleben in welcher Form auch immer teilnehmen. Beispielhaft seien folgende Normen genannt:

Elmar Dolscius
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: http://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht
Preis: 130 €
Antwortet: ∅ 18 Std. Stunden
  • §§ 7, 8, 35a GmbHG regeln die Anmeldung und den Inhalt der Anmeldung einer GmbH in das Handelsregister und die Angaben, welche auf Geschäftsbriefen enthalten sein müssen

    Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
  • §§ 17-19, 29 HGB wenden sich mit ähnlichem Inhalt an den Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches.
  • § 15a Gewerbeordnung bspw. regelte bis 2009 die Anbringung von Namen und Firma für Gewerbetreibende.
  • Fehlte die Namensangabe auf den Geschäftsbriefen, so lag ein Verstoß gegen § 15b Gewerbeordnung vor. Dies stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden konnte (§ 146 Abs. 2 GewO).
Wurde mit einer Bezeichnung der Eindruck erweckt, es handele sich um eine in das Handelsregister eingetragene Firma, wurde diese Zuwiderhandlung durch das Registergericht gem. § 37 HGB unter Androhung eines Ordnungsgelds abgerügt.

Mit dem dritten Mittelstandentlastungsgesetz sind die §§ 15a und 15b der Gewerbeordnung ersatzlos gestrichen worden. Damit ist die Pflicht zur Namensangabe im Schriftverkehr für alle nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden zumindest aus gesetzlicher Sicht entfallen.

Was aber, wenn gar kein Gewerbe i.S. der Gewerbeordnung betrieben wird? Wenn man keine GmbH gegründet hat oder gründen möchte? Man kein Kaufmann i.S. des HGB ist? Betroffen sind hier vor allem Klein- und Kleinstunternehmer (§ 2 HGB) und Freiberufler. Diese sind nicht verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Auch sind sie nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit in einer vom HGB vorgegebenen Form auszuüben. Für einige dieser Freiberufler (bspw. Rechtsanwälte, Steuerberater) gibt es Standesordnungen, die im Zweifel jedoch nicht viel hergeben. Für andere, allen voran den moderneren Freiberuflern (so z.B. Coach, Trainer) gibt es noch keine Standesordnungen und es darf an dieser Stelle bezweifelt werden, dass, sollte es sie irgendwann geben, darin Regeln enthalten sein werden, wie man im Geschäftsverkehr und im Rechtsverkehr aufzutreten hat.

Um der Lösung des Problems näher zu kommen, sollten wir uns die Frage stellen, was vom Gesetzgeber eigentlich gewollt ist. Immerhin gibt und gab es Regelungen, wie oben beschrieben. Zu diesen Regelungen gibt und gab es auch Kommentierungen. So war z.B. in einer Kommentierung des § 15 GewO zu lesen, dass diese Vorschrift dazu dienen sollte, eine Anonymisierung des Unternehmers zu vermeiden. Den gleichen Zweck verfolgen bsw. auch die Vorschriften, die die Anmeldung einer GmbH oder eines Kaufmanns i.S. des HGB im jeweiligen Handelsregister betreffen. In das Handelsregister hat gemäß § 9 jedermann Einsicht. So soll sicher gestellt werden, dass sich jeder schnell und umfassend darüber informieren kann, mit wem er eventuelle Geschäfte machen will, solange dieser Jemand im Handelsregister eingetragen ist. Letztlich dienen wohl alle Vorschriften dem Schutz eines potentiellen Geschäftspartners, sei er nun Verbraucher oder Unternehmer. Es soll klar sein, mit wem man Geschäfte macht, wen man für den Fall einer schlechten oder gar keiner Leistung in Anspruch nehmen kann und wo man ihn erreicht. Aus dieser Sicht ist es schon verständlicher, weshalb es diverse Vorschriften gibt, die Namen und Bezeichnungen von Unternehmern regeln. Andernfalls könnte jeder Geschäfte machen, ohne nach außen in Erscheinung treten zu müssen. Dem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet.

Weniger verständlich ist die Tatsache, dass es eben nicht für alle Berufsgruppen bzw. Unternehmer Regeln gibt. Oft ergibt sich die Verpflichtung, mit seinem Namen auftreten zu müssen, lediglich aus einem Umkehrschluss derjenigen Normen, die nicht für einen selbst, sondern für andere Unternehmer aufgestellt worden sind.

So ist z.B. die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definition der Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle der Eintragung bildet die vollständige Firma (z. B. "Bijou Modevertrieb e. K.") die verbindliche Personenbezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehr agiert (z. B. Unterzeichnung von Verträgen). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück. Umkehrschluss und Fazit: Sobald ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen – Kleingewerbetreibender, Freiberufler oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts - rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

Für den Kaufmann nach dem HGB hat sich bezüglich seines Auftritts im Geschäftsverkehr durch das HRefG (Handelsreformgesetz) einiges geändert. Sinn des HRefG war es, dass Firmenrecht insgesamt zu liberalisieren. So sind seit dem HRefG Fantasiefirmen zulässig (wir erinnern uns, die Firma des Kaufmanns ist der Name, unter dem er auftritt). Entscheidend ist lediglich noch, dass eine Eignung zur Kennzeichnung und eine Unterscheidungskraft vorliegen. Ein Kaufmann des HGB kann sich also faktisch nennen, wie er will, solange es aussprechbar ist und eine Unterscheidbarkeit zu anderen Firmen gewährleistet ist.

Leider trifft dies auch nach dem HRefG nicht auf die Unternehmer zu, die nicht dem HGB unterliegen. Hier greift nur der schon angesprochene Umkehrschluss aus dem, was der Kaufmann darf. Zwar ist den Kommentaren durchgängig zu entnehmen, dass auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler ein Recht auf eine Geschäftsbezeichnung haben. Leider wird an keiner Stelle im Gesetz explizit erwähnt, woraus dies zu entnehmen ist.

Fazit:

Die für die Bezeichnung eines Unternehmens einschlägigen Normen des HGB in Verbindung mit dem HRefG dienen dem Schutz des Geschäftsverkehrs und der Marktteilnehmer. Ohne einen direkten Hinweis überzieht dieser Schutz den gesamten Geschäftsverkehr, also auch Kleingewerbetreibenden und Freiberufler.

Vorbehaltlich spezieller Regelungen kann zusammenfassend folgendes festgehalten werden:

  • All diejenigen, die einen Eintrag im Handelsregister benötigen (GmbH, OHG usw.), sind in der Wahl der Bezeichnung ihres Geschäfts frei, solange die Bezeichnung eine Eignung zur Kennzeichnung und eine Unterscheidungskraft enthält. (auf die de facto wichtigen Regelungen hinsichtlich des Irreführungsverbots soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden)
  • Diejenigen, die nicht unter die direkte Kontrolle der einschlägigen HGB Normen fallen, lassen sich in zwei Gruppen teilen:

1) Diejenigen Berufsgruppen, die eine eigene Standesordnung haben. Diese Berufsgruppen müssen zunächst klären, ob ihre jeweilige Standesordnung etwas über den Auftritt im Geschäftsverkehr aussagt.

2) Sollte dies nicht der Fall sein, fallen sie den anderen Berufsgruppen zu, für die es keine direkten Regelungen gibt. Diese Berufsgruppen dürfen nach dem oben Ausgeführten also einen Fantasienamen im Geschäftsverkehr benutzen. Da sie jedoch nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen sie zudem unter ihrem Namen und der Bezeichnung ihrer Tätigkeit auftreten.

In Hinsicht auf den Wegfall der oben genannten ehemaligen Normen der Gewerbeordnung empfiehlt die Industrie- und Handelskammer allen Gewerbetreibenden, ihren Namen (d.h. Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname) sowie ihre Geschäftsadresse auf offiziellen Geschäftsschreiben anzugeben, um die Feststellung ihrer Identität zu gewährleisten und Verwechslungen vorzubeugen.

Weiterhin muss grundsätzlich jeder Dienstleister gemäß § 2 I Nr. 1 DL-InfoV (Dienstleistungs-Informations-Verordnung) einem Empfänger der Dienstleistung vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung seinen Familien- und Vornamen mitteilen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform.

In den genannten Fällen betreffen die angeführten Regelungen nur geschäftliche bzw. rechtsverbindliche Handelungen. Auf Werbung trifft das Gesagte nicht zu. Auch ein Freiberufler kann demnach auf Flyern oder Plakaten unter ausschließlicher Verwendung seines Fantasienamens werben. Sobald aber eine Rechnung ausgestellt, ein Vertrag abgeschlossen oder ein verbindliches Angebot abgegeben wird, ist die Verwendung des Namens und der Tätigkeit unumgänglich.

Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass für den Fall eines unzulässigen Auftretens eines Freiberuflers oder Kleinunternehmers unter einer Firma die so genannte Rechtsscheinhaftung droht. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann.

Der Verfasser hofft, mit dem Artikel ein wenig Klarheit in ein etwas unklares Rechtsgebiet gebracht zu haben. Eine einheitliche Regelung des Gesetzgebers zu dieser Thematik wäre wünschenswert.

Dolscius & Kakridas GbR
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