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Bewertungsausschuss: Stabilisierung der Regelleistungsvolumen (RLV) beschlossen

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer
1.4.2010 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 1763 Aufrufe
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RLV, Arzt

Das ärztliche Honorar setzt sich bekanntlich aus dem RLV, freien Leistungen innerhalb und außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung sowie aus Privatliquidationen zusammen. Da die freien Leistungen zu festen Preisen ohne Mengenbegrenzung bisher vor den RLV berechnet werden, steht für die RLV entsprechend weniger Geld zur Verfügung, was wiederum zu sinkenden Fallwerten führt.

KBV und Krankenkassen haben sich daher auf eine Umstellung der Berechnungsschritte zum 1.7.2010 verständigt.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Marc Melzer
Bad Lippspringe

Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

  1. Ab dem 1. Juli wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zunächst in einen haus- und einen fachärztlichen Teil dauerhaft getrennt und beide Honorarbereiche sollen auch getrennt weiterentwickelt werden. 
  2. Die RLV werden dann vor und nicht mehr nach den "freien Leistungen" berechnet. 
  3. Zur Steuerung der freien Leistungen werden qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt.
  4. Die Konvergenzphase für regionale Sonderregelungen wurde bis 31. Dezember 2011 verlängert.

Die ab dem 1. Juli geltende Regelung kommt vor allem Leistungserbringern zugute, die nur wenige Leistungen außerhalb der RLV abrechnen können.

Freie Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergürung (vor allem ambulante Operationen nach Kap. 31 EBM) sind von der neuen Regelung nicht betroffen und werden weiter ohne Abstaffelung honoriert.

Marc O. Melzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Am Vorderflöß 58
33175 Bad Lippspringe
Telefon: 05252 / 935
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