Bewertung von Handwerker, jetzt soll es üble nachrede sein

5. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go456969-53
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewertung von Handwerker, jetzt soll es üble nachrede sein

Hallo,
ich habe letztendlich aus Verzweiflung und letzten Schritt ein Gewerk von unserer Hausbaustelle bei Google bewertet. Ich habe dem Unternehmer die Bewertung zuvor sogar noch zugeschickt, denn letztendlich ging es mir darum, die Fachunternehmererklärung von ihm zu erhalten, die Voraussetzung für die Auszahlung der kfw-kredite war. Diese hatte ich ihm Wochen zuvor sogar schon vorgeschrieben per Mail zukommen lassen, damit er sie nur noch ausdrucken muss...Wie dem auch sei, ich habe die Erklärung irgendwann erhalten, konnte diese einreichen und die Gelder der KFW endlich nutzen. Das das insgesamt nicht spaßig ist, wenn bei einem Hauskauf mit Sanierung ein nicht unerheblicher Anteil der Finanzierung nicht verfügbar ist, ist kein Geheimnis.
Ich habe den Herrn nun so bewertet:

Leider kann ich nichts anderes vergeben als den kläglichen einen Punkt. Unzuverlässig. Termine wurden nicht oder zu spät abgesagt. Herr S. kam nie zur verabredeten Zeit und auch den Unterlagen der Fachunternehmenserklärung laufe ich seit einem halben Jahr hinterher. Unterlagen, dieich dringend für die KFW brauche.
Die Rechnung kam zeitnah.
Bei so viel Schlamperei bleibt mir nur zu hoffen, dass er seine Arbeiten wenigsten fachgerecht ausgeführt hat. Mich um Nachbesserungen bei diesem unternehmen zu bemühen ist mir schon jetzt ein Horror. Anne Möller, Lübeck

Jetzt ist ihm eingefallen, dass das vielleicht nicht so gut ist und schrieb, ohne weiteren Kontakt per Telefon vorab folgende Mail:


Sehr geehrte Frau Möller,

wie mich erst Kunden darauf aufmerksam gemacht haben, haben sie mich mit falschen Angaben sehr negativ bewertet.

Ihre Angaben entsprechen nicht der Tatsache und beinhalten den Straftatbestand der üblen Nachrede, die geschäftsschädigend sind.

Gerade an Ihrem Bau habe ich viele Stunden in Vor- Ort-Beratung investiert, die ich nicht in Rechnung gestellt habe. Daß sie Probleme bekommen haben mit ihrem KFW-Antrag lag nicht an mir, sondern an Ihnen selber oder an Ihrem Energieberater. Ich habe die Dämmstärke der Zellulose auf den Angaben Ihrer angegebenen Dämmdicke hinsichtlich einer 035 MiWo ausgerichtet. Ich hätte mich strafbar gemacht, wenn ich die falschen Werte von Ihnen unterschrieben hätte; das wäre dann nämlich KFW-Betrug gewesen, zu dem sie mich nötigen wollten.

Meine Arbeiten habe ich fachgerecht ausgeführt. Es entspricht nicht der Tatsache, daß ich nie zur verabredeten Zeit gekommen bin.

Wenn es Probleme bei Kunden gibt, komme ich immer und habe bisher keine Kunden, die meine Arbeiten als Negativ einstufen; von Schlamperei, wie sie es schreiben, kann überhaupt keine Rede sein.

Sollten sie diese Negativbewertung nicht bis zum 10.01.2017 entfernt haben, werde ich rechtliche Schritte mit Schadensersatzforderungen gegen sie geltend machen.

Mit freundlichen grüßen...


Habe ich hier übel nachgeredet?

-Ja es stimmt, das er sich viel Zeit bei den eingangs beratenden Treffen genommen hat, aber erstens ist sein Auftrag dadurch auch größer geworden und zweitens ist das gar nicht Gegenstand meiner Beschwerde
-Ich werde nicht in der Lage sein zu beweisen, dass er nicht einmal pünktlich war, sich oftmals erst nach dem vereinbarten Termin gemeldet hat oder auch einfach nicht erreichbar war. Das können mein Mann und ich sagen, einige am Bau beteiligte haben es auch mitbekommen aber beweisen kann ich es nicht. Muss ich es denn?
- ich habe allerdings die Emailaufforderungen und auch die Email, in der ich ihn vorab die Google-Bewertung zugeschickt habe, aufbewahrt
-bei der Fachunternehmererklärung handelt es sich um ein formloses Schreiben. Der Anhang mit den Werten, die ich aus Angebot und Rechnung des Unternehmers vorausgefüllt hatte und die nun nicht zutreffend waren, waren anfangs gar nicht gefordert. Diese hatte ich im Netz gefunden und gedacht, besser er füllt die auch mit aus, bevor ich nochmal hinterher rennen muss. Er hat sie ja dann auch bei dem persönlichen finalen Treffen korrigiert. Dabei gab es 2 Arbeiten: die Wanddämmung, mit korrekten Werten und kfw konform, die Dachdämmung, mit den falschen Werten, die aber gar nicht kfw finanziert wurde. Jedenfalls geht es in meiner Bewertung auch nur darum, dass ich über ein halbes Jahr anrufen, mailen, betteln musste, um diesen simplen wisch vom Unternehmer zu erhalten.

Die Bewertung zu löschen ist verlockend einfach, aber eigentlich nicht das richtige, sagt mein Bauch. Was ist Ihre Meinung?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go456969-53):
-Ich werde nicht in der Lage sein zu beweisen,

Dann sollte man alle diese Abschnitte löschen, die man nicht zweifelsfrei beweisen kann.



Zitat (von go456969-53):
- ich habe allerdings die Emailaufforderungen und auch die Email, in der ich ihn vorab die Google-Bewertung zugeschickt habe, aufbewahrt

Da man keine Zugangnachweis hat, ist das nutzlos.



Zitat (von go456969-53):
Jedenfalls geht es in meiner Bewertung auch nur darum, dass ich über ein halbes Jahr anrufen, mailen, betteln musste, um diesen simplen wisch vom Unternehmer zu erhalten.

Offenbar war es ja gerade kein "simpler Wisch", sondern man hat das mit aus dem Internet zusammenbebatelten zusätzlichen Dokumenten verkomplizert bzw. je nach Inhalt der Aufforderungen unmöglich gemacht. Somit wäre man an der Verzögerung mit Schuld oder hätte sogar die Hauptschuld.
Da müsste man mal alles prüfen, was man da so versendet hat.
Und auch hier müsste man Zugangnachweise haben, denn was nicht zugegangen ist, kann er auch nicht beantworten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich werde nicht in der Lage sein zu beweisen,


Das ist schlecht.


Zitat:
Muss ich es denn?


Letztendlich ja. Bei dem Straftatbestand der üblen Nachrede liegt die Beweislast hinsichtlich des Behaupteten beim "Behaupter" und Zweifel werden nicht -wie sonst im Strafrecht- zu Gunsten des Beschuldigten ( = Sie) ausgelegt, sondern zu dessen Lasten.

Auch zivilrechtlich hat der Handwerker hier die besseren Karten.

Wann haben Sie die Bewertung denn geschrieben? Vor oder nachdem Sie "diesen Wisch" für die KfW vom Handwerker bekommen haben? Für mich liest es sich wie "nachdem" ?!

In dem Fall wäre auch z.B. dies:

Zitat:
....und auch den Unterlagen der Fachunternehmenserklärung laufe ich seit einem halben Jahr hinterher.


inhaltlich falsch und würde implizieren, dass Sie den Wisch zum Zeitpunkt der Bewertung noch immer nicht hatten, was aber wie gesagt unzutreffend wäre. da Sie den Wisch für die KfW zu dem Zeitpunkt ja bereits hatten, der Satz also korrekt hätte lauten müssen:

Zitat:
...und auch den Unterlagen der Fachunternehmenserklärung bin ich ein halbes Jahr hinterhergelaufen


Aber das insoweit nur als "Randnotiz"...

Letztendlich können Sie noch froh sein, dass der Handwerker Ihnen dieses Schreiben selbst (d.h. kostenlos) zugesendet hat. Er hätte -auch bereits damit- einen Rechtsanwalt beauftragen können, was für Sie eine Rechnung im 3stellien Bereich bedeutet hätte.

Vor diesem Hintergrund beantwortet sich die Frage, ob man die Bewertung fristgemäß löschen sollte wohl mehr oder weniger von selbst ;)


-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.01.2017 18:36

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go456969-53
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Einschätzungen. Letztendlich habe ich ja (nach der Bewertung, aber nicht wegen ihr) die Unterlage bekommen und kein Interesse daran ihm zu schaden.
Künftig werde ich meine Erfahrung wieder nur mündlich weiter geben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich habe dem Unternehmer die Bewertung zuvor sogar noch zugeschickt, denn letztendlich ging es mir darum, die Fachunternehmererklärung von ihm zu erhalten
Da würde sich mir doch sogar noch die Frage stellen, wäre hier nicht sogar auch noch der Straftatbestand der Nötigung erfüllt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich verwende dann immer folgendes
"Schade, man kann weder 0 Sterne/Punkte vergeben noch Minus Sterne/Punkte. Nie wieder. Eines der enttäuschenden Erlebnisse die ich je hatte."



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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