Bewerbung bei Behörde & Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfall

13. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Alumni
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Bewerbung bei Behörde & Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfall

Guten Abend,

ich gehe davon aus, dass mein Problem speziell in diesem Zusammenhang vergleichsweise selten vorkommt. Da dieses Forum jedoch sehr vielfältig ist, habe ich doch etwas Hoffnung, dass jemand Rat weiß.

In zwei Wochen habe ich ein mündliches Auswahlverfahren aufgrund einer Bewerbung bei einer Behörde. Mitzubringen ist auch ein ausgefüllter Personalbogen, in welchem u.a. nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren gefragt wird. Wie es der Zufall so will, hatte ich vergangene Woche auf dem Radweg als Fahrradfahrer einen Unfall mit einem anderen Fahrradfahrer, in dessen Folge dieser stürzte. Als Schaden gab es lediglich eine kleine Schürfwunde beim Unfallgegner. Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, gab es keine. Man einigte sich auf den Austausch der persönlichen Daten, da ich jedoch keine Papiere dabei hatte, wurde die Polizei verständigt. Diese teilte mir noch vor Ort mit, dass ich der fahrlässigen Körperverletzung beschuldigt werde. Der Unfallgegner unterschrieb vor Ort eine Erklärung bei den Beamten, wonach er auf einen Strafantrag verzichtet und ebenso äußerte er mehrfach, dass ihm nichts fehle und er an keiner weiteren Verfolgung interessiert sei.
Auch hatte ich im Abstand von einigen Tagen zweimal telefonischen Kontakt mit dem Unfallgegner, um sicher zu gehen, dass keine plötzlichen Beschwerden aufgetaucht sind. Es ist aber absolut nichts dazugekommen und er teilte mir mit, dass er beim zuständigen Sachbearbeiter der Polizei angerufen hat, um nochmals zu bekräftigen, dass ihm nichts fehlt und er außerdem an keiner Strafverfolgung interessiert ist.

Im Internet liest man zwar, dass das Verfahren in solchen Fällen höchstwahrscheinlich eingestellt wird, aber letztlich weiß man nie, wie der StA entscheiden wird. Allein die Tatsache, dass gegen mich ein Strafverfahren läuft lässt mir momentan keine Ruhe. Außerdem hatte ich noch nie einen Unfall und ausgerechnet nach einem harten Studium passiert mir genau während des Bewerbungsverfahrens ein Unfall inkl. Strafverfahren. :-(

Dass ich im Personalbogen das Ermittlungsverfahren angeben muss ist mir klar und das werde ich auch machen, denn spätestens bei der Sicherheitsüberprüfung würde das ohnehin bekannt werden. Es sei denn es kommt bis zum Vorstellungstermin tatsächlich ein Einstellungsbescheid, aber davon gehe ich nicht aus, da einfach die Zeitspanne zu kurz ist.

Ehrlich gesagt bin ich pessimistisch, denn ich versuche mich theoretisch in die Behörde hineinzuversetzen: „Bewerber A hat die gleichen Voraussetzungen wie Bewerber B, allerdings hat Bewerber A kein Verfahren am Hals!" oder „Sollte er doch verurteilt werden oder einen etwaigen Strafbefehl akzeptieren, dann ist er vorbestraft!" oder „Bis feststeht wie das Verfahren ausgegangen ist, können Ewigkeiten vergehen und allein deswegen können wir ihn nicht länger berücksichtigen!".

Meine Fragen an die Experten hier im Forum:
-Ist ein Strafverfahren für die Bewerbung ein generelles K.O.-Kriterium oder unterscheidet die Behörde nach (leichtem/mittlerem/schwerem) Verkehrsunfall / Diebstahl / Betrug / Raub / …?
-Soweit ich weiß gibt es beim mündlichen Auswahlverfahren auch ein Einzelgespräch mit der Auswahl-Kommission. Ich habe mir überlegt das Strafverfahren offen anzusprechen und genau zu schildern um was es geht, der einzige Schaden eine Schürfwunde ist, kein Strafantrag gestellt wurde, etc. Wie seht ihr das?
-Sollte ich zur mündlichen Ansprache zusätzlich / stattdessen eine schriftliche Erklärung dem Personalbogen beifügen?

Sollte ich deswegen aus dem Rennen um die Stelle draußen sein, dann wäre das ein harter Schlag. Der schriftliche Test war sehr schwierig und die Freude dafür umso größer, als ich das Einladungsschreiben für das Mündliche erhalten habe.

Ich danke Euch auf jeden Fall für Eure Hilfe!

Alumni

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Keinen Kopf machen, ich hatte im BZR auch einen Eintrag wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, die nach § 153 StPO eingestellt war. Ebenfalls Unfall mit einem Fahrrad. ;-)

Hat meiner Einstellung in den Staatsdienst keinen Abbruch getan. Gib es im Fragebogen an, vermerke vielleicht dass es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Und gut ist.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Es sei denn es kommt bis zum Vorstellungstermin tatsächlich ein Einstellungsbescheid, aber davon gehe ich nicht aus, da einfach die Zeitspanne zu kurz ist. Das fliegt auch nach Einstellung bei einer SÜ auf - schlicht durch die INPOL-Abfrage.
Keinen Kopf machen, ich hatte im BZR auch einen Eintrag wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, die nach § 153 StPO eingestellt war. Nein, hatten Sie nicht - eingestellte Verfahren stehen da nicht drin. Und insofern hat "Ihre" Behörde vermutlich nie was von Ihrem Verfahren erfahren. Dem TE steht aber eine SÜ bevor - da wird derlei offenbar, wie oben beschrieben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Alumni
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Keinen Kopf machen, ich hatte im BZR auch einen Eintrag wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, die nach § 153 StPO eingestellt war. Ebenfalls Unfall mit einem Fahrrad. ;-)

Hat meiner Einstellung in den Staatsdienst keinen Abbruch getan. Gib es im Fragebogen an, vermerke vielleicht dass es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Und gut ist.


muemmel hat ja schon angemerkt, dass eingestellte Verfahren nicht im BZR auftauchen.
Trotzdem zwei Fragen:
-Wurde das Strafverfahren bei dir vor oder nach dem Bewerbungsverfahren eingestellt?
-Gab es bei dir auch eine Sicherheitsüberprüfung?

Zitat (von muemmel):
Das fliegt auch nach Einstellung bei einer SÜ auf - schlicht durch die INPOL-Abfrage.


Ich habe zwar nicht Jura studiert, mich würden aber trotzdem die Hintergründe interessieren (ohne hier eine Diskussion lostreten zu wollen): Das BZRG sieht unter den darin genannten Bedingungen eine Löschung von Eintragungen im BZR vor. Dies dient dem Zweck der Resozialisierung. Eine SÜ würde also sowohl eine Verurteilung (selbst wenn es dazu keinen Eintrag mehr im BZR gibt) als auch ein eingestelltes Verfahren zu Tage fördern. Tritt auch nur einer der beiden Fälle auf, dann könnte es rein theoretisch zu einem negativen Ergebnis der SÜ kommen, denn andernfalls würde man sich ja kaum die Mühe der intensiven Überprüfung machen. Daraus schlussfolgere ich zwei Dinge:
1.) Trotz einem eintragsfreien BZR könnte einem eine Verurteilung in der Vergangenheit dennoch negativ ausgelegt werden, d.h. de facto ist eine Resozialisierung nur bedingt gegeben.
2.) Bei einem eingestellten Verfahren und keiner einzigen Verurteilung im gesamten Lebenslauf könnte es, aufgrund von INPOL, dennoch zu einem negativen Ergebnis bei der SÜ kommen, d.h. obwohl man nicht vorbestraft ist, wird man wie ein Vorbestrafter behandelt.

Vorausgesetzt das ist tatsächlich so: Nach meinem Verständnis wäre das alles andere als rechtsstaatlich. Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht?

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#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Alumni):
Eine SÜ würde also sowohl eine Verurteilung (selbst wenn es dazu keinen Eintrag mehr im BZR gibt) als auch ein eingestelltes Verfahren zu Tage fördern.


Das halte ich so für nicht richtig. Wenn das BZR "leer" ist, dann ist es leer und die Daten gelöscht. Bleiben noch Daten in Polizeisystemen. Was es geben kann, wären "Akten im Archiv", diese unterliegen auch Löschfristen, wissenschaftliche Ausnahmen beiseite, dürfen aber auch nicht verwendet werden.

Die SÜ geht je nach Stufe noch viel weiter, es werden Eltern, Freunde, Freundin/Freund befragt... Schule, Arbeitgeber...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht?


Zitat:
1.) Trotz einem eintragsfreien BZR könnte einem eine Verurteilung in der Vergangenheit dennoch negativ ausgelegt werden, d.h. de facto ist eine Resozialisierung nur bedingt gegeben.


Da hat er sich bei gedacht, dass bei Bewerbern um bestimmte Stellen, bei denen tiefer als BZR geprüft wird, eben auch eingestellte Verfahren relevant sein können. Es kommt doch drauf an, was überhaupt der Tatvorwurf war und wie das Verfahren beendet wurde. Es ist doch ein himmelweiter Unterschied, ob ich z.B. ein nach § 170(2) StPO eingestelltes Verfahren habe, aufgrund eines Verdachtes einer leichten Straftat (was weiß ich, Ladendiebstahl) der nicht erhärtet werden konnte, oder ich ein z.B. ein Verfahren hatte, wegen Besitzes von 1g Heroin oder Kokain, das nach § 31a BtmG wegen "geringer Menge zum Eigenkonsum" eingestellt wurde. Einstellungen sind beides.

Zitat:
2.) Bei einem eingestellten Verfahren und keiner einzigen Verurteilung im gesamten Lebenslauf könnte es, aufgrund von INPOL, dennoch zu einem negativen Ergebnis bei der SÜ kommen, d.h. obwohl man nicht vorbestraft ist, wird man wie ein Vorbestrafter behandelt.


Ich kann es im Grunde nur wiederholen. Ein eingestelltes Verfahren wegen irgendeiner Kleinigkeit, wo die Einstellung nach § 170(2) StPO erfolgte, wird natürlich anders gewichtet, als eine rechtskräftige Verurteilung.

Eine Anfrage an die örtlichen Polizeidiensstellen erfolgt im übrigen nur bei der erweiterten SÜ, nicht bei der einfachen. Ich weiß ja nicht welche ansteht.

Im Großen und Ganzen würde ich mir aber auch keine großartigen Gedanken machen. Es geht um einen "Unfall". Dort wird so gut wie immer gegen einen der Beteiligten ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger KV eingeleitet, wenn der andere verletzt wird. Wie gesagt - ein Fahrlässigkeits(!)vorwurf - kein Vorsatz. Und wenn das Verfahren nach § 170(2) StPO eingestellt wird, kann man selbst den Fahrlässigkeitsvorwurf noch wegargumentieren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Alumni
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ich kann es im Grunde nur wiederholen. Ein eingestelltes Verfahren wegen irgendeiner Kleinigkeit, wo die Einstellung nach § 170(2) StPO erfolgte, wird natürlich anders gewichtet, als eine rechtskräftige Verurteilung.


OK, das leuchtet ein. Im Grunde genommen gibt es dann diesen Konflikt: Auf der einen Seite das Recht auf Resozialisierung (Löschung von Einträgen im BZR) sowie das Recht als unschuldig zu gelten (trotz eingestellter Verfahren) und auf der anderen Seite die berechtigten Sicherheitsinteressen bestimmter Behörden bzgl. ihres Personals.
Ich habe ein bisschen nach entsprechenden Urteilen gesucht. Gefunden habe ich zwar nur dieses, dafür aber dennoch sehr interessante Urteil, auf welches im Link eingegangen wird: Gelöschte Straftat darf bei Bewerbung verschwiegen werden!

Laut Artikel:
Zitat:
Mit der Tilgung der Straftat aus dem Bundeszentralregister habe der Kläger Anspruch darauf, dass er vom „Strafmakel" befreit und seine Resozialisierung gefördert wird. Eine Verpflichtung, die Verurteilung von sich aus preiszugeben, bestand für den Kläger nicht.

Der Arbeitgeber habe zudem grundsätzlich auch kein berechtigtes Interesse, allgemein nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu fragen. Schließlich stehe der Betroffene in solch einem Fall immer noch unter dem Schutz der Unschuldsvermutung.


Mein Fazit: Tatsächlich dient nach diesem Urteil eine INPOL-Abfrage im Rahmen einer SÜ dann nur noch dazu, zu überprüfen, ob der Bewerber die Frage nach aktuellen Ermittlungsverfahren wahrheitsgemäß beantwortet hat. Denn selbst wenn es laut INPOL zig eingestellte Verfahren in der Vergangenheit gab, die aus Behördensicht speziellen Grund zur Sorge geben (Diebstahl, Hehlerei, Betrug, o.Ä.), dürfte sie diese Erkenntnisse nicht verwerten (Schutz der Unschuldsvermutung). Falls es laut INPOL, aber nicht mehr laut BZR, Verurteilungen gab, dürfen auch diese Erkenntnisse nach diesem Urteil nicht mehr verweret werden (Befreiung vom Strafmakel und Förderung der Resozialisierung). Tatsächlich kann man dann die Frage stellen, wieso in INPOL sowohl eingestellte Verfahren als auch Verurteilungen über die Fristen bzgl. des BZR hinaus überhaupt noch gespeichert werden?

Mir ging es aber wie gesagt nur um die Hintergründe als juristischer Laie, denn persönlich betroffen bin ich von dem aktuell laufenden Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Speziell dazu habe ich aber im Zusammenhang mit einer Bewerbung bei einer Behörde kein Urteil gefunden.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Eine Anfrage an die örtlichen Polizeidiensstellen erfolgt im übrigen nur bei der erweiterten SÜ, nicht bei der einfachen. Ich weiß ja nicht welche ansteht.


Die erweiterte SÜ.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Im Großen und Ganzen würde ich mir aber auch keine großartigen Gedanken machen. Es geht um einen "Unfall". Dort wird so gut wie immer gegen einen der Beteiligten ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger KV eingeleitet, wenn der andere verletzt wird. Wie gesagt - ein Fahrlässigkeits(!)vorwurf - kein Vorsatz. Und wenn das Verfahren nach § 170(2) StPO eingestellt wird, kann man selbst den Fahrlässigkeitsvorwurf noch wegargumentieren.


Ich sehe das im Grunde genommen genauso, zu schaffen macht mir nur, dass ausgerechnet in der heißen Phase des Bewerbungsverfahrens ein Strafverfahren gegen mich läuft. Natürlich geht es nur um Fahrlässigkeit und wenn das irgendwann in der Vergangenheit stattgefunden hätte und bereits eingestellt worden wäre, dann würde ich nicht allzu viele Gedanken daran verschwenden. So aber hebt man sich negativ aus den anderen Bewerbern hervor.

Wie das letztlich die Auswahlkommission handhabt weiß wohl nur jemand, der entweder auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite so einen Fall schonmal hatte. Mir wäre trotzdem eure Meinung (natürlich absolut ohne Gewähr) wichtig, wie ihr das an meiner Stelle beim anstehenden Termin handhaben würdet:
-Beim Einzelgespräch wird sicherlich die Frage kommen "Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie uns noch etwas mitteilen?". Würdet ihr das laufende Verfahren ansprechen und wenn ja wie würdet ihr das am besten "verkaufen"?
-Auf dem Personalbogen sind das Aktenzeichen und der Grund eines laufenden Verfahrens anzugeben. Würdet ihr zusätzlich noch ein Schreiben beifügen in welchem betont wird, dass es nur eine kleine Schürfwunde gab (bitte nicht falsch verstehen: mir ist klar, dass natürlich auch das eine Verletzung ist) und auch kein Strafantrag gestellt wurde?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Brother02
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Alumni):
Beim Einzelgespräch wird sicherlich die Frage kommen "Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie uns noch etwas mitteilen?". Würdet ihr das laufende Verfahren ansprechen und wenn ja wie würdet ihr das am besten "verkaufen"?
-Auf dem Personalbogen sind das Aktenzeichen und der Grund eines laufenden Verfahrens anzugeben.


Ja, ich würde beim Einzelgespräch mit offenen Karten spielen. Ich denke Ehrlichkeit zählt in Bereichen, für die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung notwendig ist, eine Menge.

Auf dem Personalbogen würde ich neben den abgefragten Daten höchstens nochmal auf das persönliche Gespräch mit x, y und z verweisen.

-- Editiert von Brother02 am 17.07.2016 09:51

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