Beweisaufnahme ohne Beklagten durchgeführt

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
PiraHu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beweisaufnahme ohne Beklagten durchgeführt


Kurze Frage: Wie verfährt man, wenn es mal nen (Beklagten-)Anwalt gab, der wg eines Unfalls (entschuldigt) nicht rechtzeitig zum Termin erschien? In der Folge erschien für den Beklagten niemand. Es wurde trotzdem eine Beweisaufnahme durchgeführt. Viele Aussagen der Zeugen aus dieser Beweisaufnahme wurden verwertet (großteils zum Vorteil für den Kläger) und sind in den Entscheidungsgründen nieder geschrieben.

Wieso hat der Klägeranwalt kein VU beantragt?
Wieso wurde eine Beweisaufnahme trotz Abwesenheit des Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten durchgeführt?
Durfte der Richter die Zeugenaussagen verwerten??

VIELEN DANK!




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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PiraHu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte dies des Rätsels Lösung sein?

Die Säumnis des Beklagten-Vertreters beruhte auf einem unabwendbaren Zufall (§ 337 S.1 ZPO ). Die Verhinderung hat er dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt. Seine Säumnis war daher entschuldigt.

Gemäß § 367 ZPO ist bei Nichterscheinen einer Partei in dem Termin zur Beweisaufnahme, die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.

Das heißt doch also, dass ein Ausbleiben im Termin zur Beweisaufnahme grds. unschädlich ist. Die BA ist ein gesonderter Verfahrensabschnitt, de rnicht zur mdl. Verhandlung gezählt wird.

Damit komme ich zu dem Ergebnis, dass die BA trotz Abwesenheit des Beklagten bzw. seines Vertreters durchgeführt werden durfte und der Richter die Zeugenaussagen verwerten konnte, oder?!

Bitte helft mir doch und teilt mir Eure Meinung zu meiner Ansicht mit...

DANKE!!!!!!

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#2
 Von 
PiraHu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat denn wirklich niemand eine Idee????? Es ist wirklich sehr wichtig!!!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der Beweistermin durfte stattfinden und die Aussagen verwertet werden.

Der Anwalt des Beklagten hätte aber die Möglichkeit gehabt nach § 367Absatz 2 ZPO vorzugehen.

(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.

Dies kann bis zu einer Wiederholung des Beweistermins gehen (steht im Ermessen des Gerichts).




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