Beweisantrag Zeuge Zivilrecht Ebay Kaufvertrag. Hochbieten.

20. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
ernal
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Beweisantrag Zeuge Zivilrecht Ebay Kaufvertrag. Hochbieten.

Eine Person A hat bei ebay 4 Artikel zum Verkauf eingestellt. Kurz vor Auktionsende werden alle 4 Artikel von
der gleichen Person hochgeboten und gekauft. Person B hat auf eine der Auktionen geboten und mitbekommen,
dass die Auktionen von ein und der selben Person hochgeboten und ersteigert wurden.

Person B verklagt Person A daher auf Schadensersatz. Person A gibt im schriftlichen Vorverfahren zwar zu, dass
alle 4 Artikel von der gleichen Person gekauft wurden, aber das Sie die Person nicht kennt und diese die
Artikel nicht bezahlt hat.

Person B sieht das als Schutzbehauptung, da es klar ist, dass jemand der einem die artikel hochbietet, diese
nicht bezahlt.
Da der Name und die Adresse des Hochbieters nicht bekannt ist, kann Person B einen Beweisantrag stellen indem
Person A den Hochbieter benennen muss damit dieser als Zeuge vor Gericht geladen werden kann?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von ernal):
Person B verklagt Person A daher auf Schadensersatz.

Nicht allen Ernstes?
Zitat (von ernal):
Person A gibt im schriftlichen Vorverfahren zwar zu, dass
alle 4 Artikel von der gleichen Person gekauft wurden, aber das Sie die Person nicht kennt und diese die
Artikel nicht bezahlt hat.

Tja damit ist doch kein Schaden außer für den Verkäufer entstanden?

Zitat (von ernal):
Person A den Hochbieter benennen muss damit dieser als Zeuge vor Gericht geladen werden kann?

Ähm, was verspricht man sich davon?
Der Hochbieter kann sagen, das er Spaßbieter war, und damit ist die Sache vermutlich gelaufen.

Was sagt Ebay zum Fall?
Im Ernst überhaupt einen Kaufanspruch vor Gericht heraus zu leiten, ist schon sehr weit her geholt, und mutig.
Was sagt denn der eigene Rechtsanwalt zu der Sache?
Solche Fälle meldet man Ebay, denn schlicht weg geht Ebay hier Gebühren verloren. Das dürfte so das einzige sein, um Verkäufern klar zu machen, das man nicht mit niedrigen Mindestpreisen Einstellgebühren sparen kann.
Auf der anderen Seite, wer als Bieter mitmacht, hat immer das Risiko überboten zu werden, man kann ja höhere Gebote abgeben, wenn man die Sache wirklich will, oder es gibt andere Angebote.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ernal
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Sry, aber die Antwort finde ich ziemlich unqualifiziert. Zumal meine Frage nicht beantwortet wurde.
Eine persönliche Meinung ist hier auch eher unpassend.

Der BGH und auch das OLG Stuttgart haben hier eindeutig geurteilt und einen Schadensersatz zugesprochen.
Der BGH geht in seinem Urteil sogar so weit das er von "Betrug" spricht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von ernal):
Sry, aber die Antwort finde ich ziemlich unqualifiziert. Zumal meine Frage nicht beantwortet wurde.
Eine persönliche Meinung ist hier auch eher unpassend.

Hier ist es ein öffentliches Meinungsforum, wo Laien tätig sind.
Die Frage kann man unter http://www.frag-einen-anwalt.de/ besser stellen.

Vor man sich auf Urteile beruft, sollte man auch diese verstehen und vollständig lesen. Es waren jeweils Zweitaccounts des Verkäufers.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/preismanipulation-des-verkaeufers-bei-ebay-durch-eigengebote_073896.html
Anstatt sich als Laie mit Beweisanträgen herum zu schlagen, Ebay gibt die Daten bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise durch das Gericht heraus. Nur der Max Mustermann aus Musterhausen als Adresse nützt einem wenig.
Daher muss man sich wohl mit Ebay befassen, nur mittels der IP wurde in einem der bekannten Fälle der Zweitaccount festgestellt.
Jedoch das beim AG ohne Anwalt zu versuchen, ist eben Zeit und Geldverschwendung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ernal):
Person B verklagt Person A daher auf Schadensersatz.

Welcher Schaden ist denn überhaupt entstanden?



Zitat (von ernal):
Person B sieht das als Schutzbehauptung,

Tja, jetzt müsste Person B das nur noch beweisen.
Die hier geposteten Behauptungen sind von einem Beweis noch recht weit entfernt.
Ich hoffe das man noch etwas mehr hat?



Zitat (von ernal):
da es klar ist, dass jemand der einem die artikel hochbietet, diese nicht bezahlt.

Das die Bieter sich im Laufe der Auktion regelmäßig überbieten ist Teil des Systems. Da hat eBay sogar eine extra Funktion für das hochbieten die das automatisch macht.

Und das der Verkäufer dann bei Nichtzahlern nicht unbedingt alle Register der juristischen Verfolgung zieht, kann man ihm nicht anlasten.

Von daher ist diese Argumentation eher untauglich.



Zitat (von ernal):
Da der Name und die Adresse des Hochbieters nicht bekannt ist, kann Person B einen Beweisantrag stellen indem Person A den Hochbieter benennen muss

Klar, nur wird das nicht zum Ziel führen.

Selbst wenn Person A durch das Gericht dazu aufgefordert würde, wenn er die Daten nicht mehr hat, kann er sie nicht mehr herausgeben.

Die Daten können auch wertlos sein, weil Person X unter der Adresse (und unter anderen) nicht mehr zu ermitteln ist.

Aber nehmen wir mal an das funktioniert alles so und Person X würde vor Gericht geladen, glaubt man wirklich das Person X so dumm wäre dann zu sagen "Ja ich habe da ohne Kaufabsicht nur hochgeboten damit der Verkaufspreis steigt ..."?



Zitat (von 0815Frager):
Daher muss man sich wohl mit Ebay befassen, nur mittels der IP wurde in einem der bekannten Fälle der Zweitaccount festgestellt.

Das wäre die Frage, ob die IP nach solanger Zeit noch zuzuordnen ist.
Und die IP ist auch son eine Sache, die man gut ausargumentieren kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kurz vor Auktionsende werden alle 4 Artikel von der gleichen Person hochgeboten und gekauft.
Na und, was ist so ungewöhnlich daran?
Ebay stellt doch extra den Link "Andere Artikel aufrufen" zur Verfügung, damit man noch zusätzliche Artikel eines Verkäufers erwerben kann (um Versandkosten zu sparen, oder einen Mengenrabatt auszuhandeln). Und dann kann es auch vorkommen, dass alles an einen geht.

Zitat:
Person A gibt im schriftlichen Vorverfahren zwar zu, dass alle 4 Artikel von der gleichen Person gekauft wurden, aber das Sie die Person nicht kennt und diese die Artikel nicht bezahlt hat.
Schön blöd, da sieht man mal wieder was dabei herauskommt, wenn sich jemand nicht anwaltlich beraten lässt (was ich hier vermute).
Die Aussage war jetzt zwar nicht wirklich schlimm (sofern das mit dem Nichtkennen stimmt), aber unnötig war sie trotzdem. Warum muss man dem unterlegenen Bieter offenbaren, dass die Artikel letztendlich doch nicht verkauft wurden?

Zitat:
glaubt man wirklich das Person X so dumm wäre dann zu sagen "Ja ich habe da ohne Kaufabsicht nur hochgeboten damit der Verkaufspreis steigt ..."?
Warum denn nicht? Spaßgebote sind doch nicht verboten.

Zitat:
Der BGH geht in seinem Urteil sogar so weit das er von "Betrug" spricht.
Eine imho ziemlich seltsame Feststellung, wenn man beispielsweise bedenkt, dass bei gerichtlichen Versteigerungen der Eigentümer ausdrücklich selbst mitbieten darf. Der einzige Unterschied sind die AGB von Ebay, die das Selberbieten nicht erlauben (aber diese AGB gelten eben nicht zwischen den Parteien, sondern nur zwischen Ebay und dem Kunden).

Stefan

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Mit dem Begriff Betrug muss man hier natürlich zurückhaltend sein, weil er juristisch schon "vergeben" ist und etwas anderes meint.

Zu den AGB von eBay: die sind zwar nicht unmittelbar Bestandteil der Verträge zwischen Käufer und Verkäufer. Sie fließen aber über die Auslegung der Willenserklärungen mit ein.

Man darf ja gern skeptisch sein. Aber mit dieser Gewissheit hier Sachen aus dem Nichts zu quetschen, nur um "sicher" sagen zu können, wie abwegig der Gedanke des Fragenden ist, geht wohl zu weit. Er sollte aber wirklich Kaufabsicht gehabt haben.

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