Bewaffneter Diebstahl

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Diebstahl mit Waffen hat gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB einen erhöhten Strafrahmen

Beim Diebstahl mit Waffen ist zwischen Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zu unterscheiden. Der Waffenbegriff im Strafrecht ist nicht identisch mit dem des Waffenrechts. Das Waffenrecht dient jedoch als Orientierungshilfe.

Unter Waffe im Sinne des Strafrechts versteht man einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Zu den Waffen im Sinne des Waffenrechts zählen Schusswaffen, technische Waffen und gekorene Waffen.

Unter gefährlichem Werkzeug versteht man einen Gegenstand, der in der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignete ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Eine Verwendung oder ein Einsatzwille ist beim Diebstahl mit Waffen nicht erforderlich. Grundsätzlich genügt auch ein generelles Verfügungsbewusstsein. SNachdem bei rein objektiver Betrachtungsweise auch jeder Alltagsgegenstand zum gefährlichen Werkzeug mutieren kann, ist zumindest bei Gegenständen mit geringem Gefahrenpotential, deren Besitz als sozialadäquat anzusehen ist, ein konkretes Verfügungsbewusstsein erforderlich.

Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind, beispielsweise Fesselungs- oder Knebelungsmittel. Erfasst werden auch Scheinwaffen, also Gegenstände, deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird, es sei denn, die Ungefährlichkeit ergibt sich bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes.

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