Bewährungswiderruf nach § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

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Bewährungswiderruf nach § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

Nach § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Bewährung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Der Widerruf der Strafaussetzung des Verurteilten soll dabei jedoch keine Bestrafung für die neu begangene Tat darstellen, sondern vielmehr eine Berichtigung der ursprünglichen günstigen Prognose (Landgericht (LG) Hamburg, StV 97, S. 90). Die neu begangene Tat wird separat abgeurteilt, so dass das Urteil praktisch zweigliedrig ist. Zunächst muss die neue begangene Straftat beurteilt werden, so dann wird über den Bewährungswiderruf entschieden.

Vom Vorliegen der neuen Straftat muss das Gericht fest überzeugt sein. So stehen beispielsweise Zweifel an der Schuldfähigkeit, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe des Angeklagten einem Widerruf grundsätzlich entgegen (vgl. LG Bremen StV 84, S. 125).

Zum Widerruf führt die neue Straftat wie dargestellt nur, wenn sich mit ihr die Erwartung nicht erfüllt hat, die der Strafaussetzung zugrunde lag, wenn sich also die ursprüngliche Prognose als falsch erwiesen hat. Aus der Einschränkung geht hervor, dass nicht jede Straftat die Erwartung widerlegt.

Es muss sich vielmehr um eine Tat handeln, die erkennen lässt, dass sich der Verurteilte die Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen und er sich nicht ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei verhält. An dieser Voraussetzung fehlt es vielfach bei Fahrlässigkeitstaten, etwa, wenn jemand wegen eines Vermögensdelikts verurteilt worden war und in der Bewährungszeit ein fahrlässiges Verkehrsdelikt begeht. Auch Bagatelldelikte, die der abgeurteilten Tat nicht entsprechen, stehen der an die Strafaussetzung geknüpften Erwartung zumeist nicht entgegen (vgl. insgesamt Stree in Schönke/Schröder, 27. Auflage 2006, § 56f StGB, Rn. 4).

Aufgabe des Strafverteidigers ist also gerade auch bei drohendem Bewährungswiderruf i.S.d. § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, dafür Sorge zu tragen, dass dem Gericht für die Beurteilung der neu begangenen Straftat alle entlastenden Argumente vorgetragen werden, die eine mildere Bestrafung der Tat erwarten lassen.

Dies nützt dem Mandanten im doppelten Sinne: zu einem für die Beurteilung der aktuellen Tat, zum anderen für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf.

Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit des Widerrufs nicht isoliert nach der neuen Straftat zu beurteilen ist. Zu berücksichtigen ist auch die weitere Entwicklung des Verurteilten nach dieser Tat (Karlsruhe MDR 76, S. 863). Lässt sie erwarten, dass der Verurteilte sich künftig straffrei verhalten wird, so erübrigt sich der Widerruf. Diese Wertung ergibt sich nicht zuletzt aus § 56f Absatz 2 StGB, der eine Kodifizierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt. Reichen weniger einschneidende Maßnahmen als der Widerruf aus, um den Verurteilten von Straftaten abzuhalten und dem Genugtuungsinteresse zu genügen, z. B. andere Weisungen oder Auflagen oder eine Langzeittherapie bei Drogenabhängigen (Düsseldorf StV 94, S. 200), so ist zunächst diese Möglichkeit zu nutzen (vgl. insgesamt Stree in Schönke/Schröder, 27. Auflage 2006, § 56f StGB, Rn. 9). Nach § 56f Absatz 2 StGB sieht das Gericht nämlich von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

  1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
  2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

Auch die Möglichkeiten, die § 56f Absatz 2 StGB als weniger einschneidende Maßnahme für den Mandanten bietet, muss der Rechtsanwalt für Strafrecht in seine Verteidigungslinie mit aufnehmen, wenn sich das Gericht nicht schon aufgrund oben genannter Argumente davon abhalten lässt, die Bewährung zu widerrufen.

Sofern Ihnen ein Bewährungswiderruf droht, ist dementsprechend dringend anzuraten, sich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten und verteidigen zu lassen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind hier besonders groß.

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