Bett mit falsch angegebenen Massen gekauft

19. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
ChristianRat123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Bett mit falsch angegebenen Massen gekauft

Guten Tag,

ich habe bei eBay-Kleinanzeigen ein Bett von einer Privatperson gekauft, das mit den "Standardmaßen" 120x200cm angegeben war. Ich habe es persönlich abgeholt, wobei das Bett am Abholort bereits auseinander gebaut war. Zu Hause habe ich festgestellt, dass es nur 190cm misst und es somit für mich mit einer Körpergröße von 185cm mehr oder weniger unbrauchbar ist und ich es nicht gekauft hätte, wären die Längenmaße in der eBay-Kleinanzeige korrekt angegeben gewesen.

In der Kleinanzeige gab es weder einen Gewährleistungsausschluss noch eine "gekauft wie gesehen" Klausel (auch nicht mündlich bei der Abholung).

Nun möchte ich den Kauf rückgängig machen, aber der Verkäufer stellt sich "tot", soll heißen, er reagiert weder auf SMS noch auf Anrufe. Ich habe die Adresse, den Nachnamen (leider keinen Vornamen), eine Telefonnummer und die Kleinanzeige mit den falschen Maßen vorliegen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Habe ich juristisch gesehen das Recht, vom Kauf zurückzutreten und das Bett zurückzutreten? Wenn ja, wie gehe ich da am besten vor?

Ich bedanke mich für hilfreiche Antworten.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von ChristianRat123):
er reagiert weder auf SMS noch auf Anrufe.
Würde ich auch so tun.

Zitat (von ChristianRat123):
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Vor Kauf die Maße überprüfen.

Zitat (von ChristianRat123):
Habe ich juristisch gesehen das Recht, vom Kauf zurückzutreten und das Bett zurückzutreten?
Prinzipiell ja

Zitat (von ChristianRat123):
Wenn ja, wie gehe ich da am besten vor?
Schriftlich per Einwurfeinschreiben erklären

Zitat (von ChristianRat123):
Ich bedanke mich für hilfreiche Antworten.
"hilfreich" ist nach den Nutzungsbedingungen keine Bedingung für das Antworten auf einen Beitrag.

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#2
 Von 
ChristianRat123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von ChristianRat123):
Habe ich juristisch gesehen das Recht, vom Kauf zurückzutreten und das Bett zurückzutreten?


Entschuldigen Sie den Tippfehler. Es sollte natürlich heißen: Habe ich juristisch gesehen das Recht, vom Kauf zurückzutreten und das Bett zurückzugeben?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von ChristianRat123):
Entschuldigen Sie den Tippfehler. Es sollte natürlich heißen: Habe ich juristisch gesehen das Recht, vom Kauf zurückzutreten und das Bett zurückzugeben?
Prinzip verstanden, daher ist die Antwort die gleiche.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Wenn in der Anzeige die Abmessungen von 120x200cm stand, dann ist das eine zugesicherte Eigenschaft, die auch bei Ausschluss der Gewährleistung einzuhalten wäre.

Du kannst daher vom Kaufvertrag zurücktreten, was dazu führt, dass der Kauf rückabgewickelt wird.

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#5
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Es liegt hier eindeutig eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Du hättest daher das Recht, vom Kaufvertrag zurück zu treten, da eine Mängelbeseitigung offensichtlich nicht möglich ist.
Die Schwierigkeit ist für dich nun, diese Forderung auch durchzusetzen. Ich würde es zunächst mit einem Einschreiben und einer Frist von 14 Tagen probieren. Sollte das nicht fruchten, müsste man ernsthaft überlegen ob die folgenden Schritte (Mahnbescheid oder Klage, womöglich mit anwaltlicher Hilfe) überhaupt lohnenswert sind oder ob man das ganze als Lebenserfahrung abschreibt.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Sehe ich auch so.
Juristisch ist der Käufer völlig im Recht. Verkauft wurde ein Bett von 120x200cm, also hätte der Verkäufer eines mit 120x200cm bereitstellen müssen.
Man kann jetzt trefflich darüber streiten, ob man sofort zurücktreten kann, oder ob man den Verkäufer vorher noch zur Nachbesserung (= Verlängerung des Bettes von 190cm auf 200cm) oder Nachlieferung (= Lieferung eines 200cm-Bettes) auffordern muss.

Das praktische Problem wird eher darin liegen, ob es sich vom Zeitaufwand und Geldaufwand (Gerichtskosten, ggf. Anwaltskosten) lohnt einen Rechtsstreit zu führen, wenn der Verkäufer auf Tauchstation geht.
Vielleicht spart man Geld und Nerven, wenn man das 190cm-Bett einfach wieder im nächsten Kleinanzeigenblatt inseriert und sich vom Verkaufserlös ein 200cm-Bett bei einem anderen Verkäufer kauft.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
oder ob man den Verkäufer vorher noch zur Nachbesserung oder Nachlieferung auffordern muss.
Imho gibt es da kein vertun - Stückschuld, nicht Gattungsschuld.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von ChristianRat123):
Habe ich juristisch gesehen das Recht, vom Kauf zurückzutreten

Ja



Zitat (von ChristianRat123):
Wenn ja, wie gehe ich da am besten vor?

1. Einschreiben senden mit der Aufforderung die Ware gegen Erstattung zurückzunehmen, verbunden mit einer Fristsetzung (14 Tage nach Datum)
2. Notfalls klagen



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Sollte der Verkäufer solvent sein, dann kann es richtig teuer für ihn werden, wenn er auf Tauchstation geht und nicht einfach das Bett zurücknimmt.

Sollte der Verkäufer jedoch kein pfändbares Einkommen oder Vermögen haben, dann bleibt der Käufer am Ende nicht nur auf dem Kaufpreis, sondern auch noch auf den Kosten der Rechtsverfolgung sitzen, auch wenn er völlig im Recht ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Und was macht der TS, wenn der Verkäufer mitteilt, dass vor Ort die richtige Größe mitgeteilt wurde und sich der Käufer bereit erklärt hat das Bett trotzdem mitzunehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ChristianRat123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
1. Einschreiben senden mit der Aufforderung die Ware gegen Erstattung zurückzunehmen, verbunden mit einer Fristsetzung (14 Tage nach Datum)
2. Notfalls klagen


Vielen Dank schon mal für all die Antworten! Sie haben mir sehr weitergeholfen.

Ich denke, ich werde es zunächst mit dem Einschreiben probieren und schauen, was passiert. Allerdings habe ich nur den Nachnamen und vom Vornamen nur einen kurzen Ruf- bzw. Spitznamen. Daher weiß ich nicht, ob das Einschreiben dann juristisch wirksam ist, wenn nicht der volle Name, der auch im Personalausweis steht, im Einschreiben steht. Oder reicht ein förmliches "Herr" bzw. "Frau XY"? Gibt es andernfalls eine Möglichkeit, den vollen Namen z.B. beim Einwohnermeldeamt o.ä. herauszufinden?

Zitat (von asd1971):
Und was macht der TS, wenn der Verkäufer mitteilt, dass vor Ort die richtige Größe mitgeteilt wurde und sich der Käufer bereit erklärt hat das Bett trotzdem mitzunehmen?


Zum Glück haben wir das Bett zu zweit abgeholt. Damit habe ich einen Zeugen, der mir bestätigen kann, dass dem nicht so ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Und was macht der TS, wenn der Verkäufer mitteilt, dass vor Ort die richtige Größe mitgeteilt wurde und sich der Käufer bereit erklärt hat das Bett trotzdem mitzunehmen?
Dafür wäre der VK nachweispflichtig.

Zitat (von ChristianRat123):
Gibt es andernfalls eine Möglichkeit, den vollen Namen z.B. beim Einwohnermeldeamt o.ä. herauszufinden?
Jupp, gegen entsprechende Gebühr.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Und was macht der TS, wenn der Verkäufer mitteilt, dass vor Ort die richtige Größe mitgeteilt wurde und sich der Käufer bereit erklärt hat das Bett trotzdem mitzunehmen?


Das müsste der Verkäufer ja beweisen und nicht nur behaupten. Der Fragesteller kann die Anzeige vorlegen, in welcher er 2,00m angibt. Das muss der Verkäufer erst mal entkräften

Zitat:
Zum Glück haben wir das Bett zu zweit abgeholt. Damit habe ich einen Zeugen, der mir bestätigen kann, dass dem nicht so ist.


Um so besser....

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