Betrug oder nicht und/oder falsche Verdächtigung?

8. September 2017 Thema abonnieren
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freeman303
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Betrug oder nicht und/oder falsche Verdächtigung?

Hallo zusammen!

Folgende theoretische Geschichte steht im Raum:

A kauft einen Artikel von S, der als neu, mit Funktionsgarantie und in versiegelter OVP angepriesen wird.

Die Verpackung des Artikels ist von der unteren Seite aus Karton (also nicht durchsehbar) und von der oberen Seite aus durchsichtiger, fester Folie gefertigt. Die Verpackung hat Siegel, welche nicht aufgebrochen und wieder verschlossen werden können. Ähnlich einer Blisterverpackung oder den Siegeln auf einer CD-ROM-Hülle.

A legt den Artikel in Schrank und vergisst ihn. Beim Aufräumen nach einem Jahr stellt er fest, dass er den Artikel noch im Schrank liegen hat, ihn aber nicht mehr braucht.

Er entschließt sich den Artikel zu verkaufen.

A verkauft den Artikel als neu, voll funktionsfähig, in versiegelter ungeöffneter Originalverpackung. Er schließt Sachmängelhaftung und Gewährleistung als Privatverkäufer aus.

K erwirbt den Artikel und A schickt ihn ihm.

K bemängelt, dass der Artikel Beschädigungen aufweist. Die Beschädigungen sollen sich auf der Unterseite des Artikels befinden, die durch den Kartonboden der versiegelten Verpackung nicht zu sehen war. So hat A diese Beschädigungen, falls sie denn tatsächlich bereits beim ursprünglichen Kauf des Artikels von S vorhanden waren, wegen der Beschaffenheit der OVP nicht sehen können. Das weiß auch K und bestätigt, dass er es weiß, dass A diese Beschädigungen wegen der Verpackung hätte nicht erkennen können.

K verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises, belegt die Schäden jedoch nur durch Fotos, die er A schickt. Aus den Fotos ist nicht ersichtlich, ob es sich um den selben Artikel handelt, den A dem K schickte. Die Bilder könnten auch von einem anderen Artikel stammen.

A verweigert eine Rückzahlung. Er äußert die Vermutung, dass K den Artikel beschädigt haben könnte, falls die Bilder überhaupt von seinem Artikel stammen sollten. A argumentiert, dass der Hersteller, einen sichtbar defekten Artikel nicht in OVP packen würde.

Bei dem Artikel handelt es sich nicht um einen Artikel, der vom Produktionsfließband direkt in die Verpackung fällt, sondern um einen Artikel, der nach Produktion, vom Hersteller noch aufwändig getestet und einer Sichtprüfung unterzogen wird, bevor er in die OVP gelangt und diese versiegelt wird.

K zeigt A trotzdem wegen Betruges an.

A verlangt die Rückgabe des Artikels, K verweigert dies. Er würde den Artikel erst zurück geben, wenn er das Geld erhalten habe.

Nochmals kurzgefasst: A kaufte den Artikel, der als neu, mit Funktionsgarantie und in versiegelter OVP des Herstellers steckt. A verkauft den Artikel nach einem Jahr wieder. A hat den Artikel nie ausgepackt, nie die Verpackung geöffnet. A hat auch auf Grund der Art der Verpackung die beschädigte Stelle nicht sehen können. A leitete sozusagen den Artikel an K weiter, so wie er ihn selbst erhielt.

Es ist möglich, dass der ursprüngliche Verkäufer S, wissentlich den defekten Artikel in Hersteller-OVP an A verkaufte und somit A betrogen hat.

Es ist möglich, dass K den Artikel beschädigte und nun sich mit Hilfe von Lügen an A schadlos halten will.

Frage 1: Würde A in Anbetracht dieses Sachverhaltes wegen Betruges verurteilt werden können?

So wie ich das beurteile, fehlt es am Vorsatz, wenn A vom Defekt nicht wissen konnte (Art der Verpackung). Außerdem hat A durch den Kauf seinerseits einer neuen und mit Funktionsgarantie in versiegelter OVP gelieferten Ware, darauf vertrauen können, dass diese in Ordnung sei.

Frage 2: Hat sich K ggf. wegen falscher Verdächtigung schuldig gemacht, wenn K bewusst war, dass A von dem Defekt nichts bekannt war (K hat das in der Email-Kommunikation zugegeben).

So wie ich das beurteile: Möglicherweise, da dann die Frage im Raum steht, ob K die Anzeige nur als Druckmittel gegen K nutzt, obwohl er weiß, dass K wegen des Defektes nichts wissen konnte.

Wie beurteilt ihr die Sache? Wie steht Ihr zu den beiden obigen Fragen?

Gruss
Freeman

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15 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
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Zitat (von freeman303):
Frage 1: Würde A in Anbetracht dieses Sachverhaltes wegen Betruges verurteilt werden können?

Ja.



Zitat (von freeman303):
(K hat das in der Email-Kommunikation zugegeben).

Genauer Wortlaut?



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#2
 Von 
freeman303
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Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Wo siehst Du hier den Vorsatz bitte? Wo siehst Du die Kenntnis von A von dem Defekt? Insbesondere, wenn A den Artikel als neu und voll funktionsfähig beschrieben kauft?

Genauer Wortlaut von K: "Ich wußte, dass Du den Defekt wegen der Verpackung niemals sehen konntest".

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119667 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Wo siehst Du hier den Vorsatz bitte?

Irrelevant was sich sehe oder nicht sehe.
Es reicht wenn Deine Schuld "zur Überzeugung des Gerichtes" feststeht.



Zitat (von freeman303):
Insbesondere, wenn A den Artikel als neu und voll funktionsfähig beschrieben kauft?

Die allgemeine Lebenserfahrung besagt, das Verkäufer lügen oder Sachen auf dem Versand beschädigt werden können oder beim Wieder-Verkäufer beschädigt werden können, oder ...

Wenn man Eigenschaften zusichert die dann nicht gegeben sind haftet man, so einfach ist das.
Mit einem "der andere hat aber gesagt" kann man sich dem durchaus nicht entsziehen.



Zitat (von freeman303):
Genauer Wortlaut von K: "Ich wußte, dass Du den Defekt wegen der Verpackung niemals sehen konntest".

Das bedeutet aber nicht, das K bewusst war, dass A von dem Defekt nichts bekannt war.
Und es bedeutet nicht, das er die Anzeige "wider besseren Wissens" gemacht hat.



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#4
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die allgemeine Lebenserfahrung besagt, das Verkäufer lügen oder Sachen auf dem Versand beschädigt werden können oder beim Wieder-Verkäufer beschädigt werden können, oder ...

Wenn man Eigenschaften zusichert die dann nicht gegeben sind haftet man, so einfach ist das.
Mit einem "der andere hat aber gesagt" kann man sich dem durchaus nicht entsziehen.


In einer Händler-Gruppe oder -Forum wirst Du genau das Gegenteil lesen, nämlich dass die Käufer in der Überzahl sind, welche Betrug am Händler oder Verkäufer zum Hauptberuf gemacht haben. Du wirst lesen, wie beschädigte, abgenutzte Ware in Massen zurück geschickt wird, mit der Ansage "das wäre so geliefert worden", etc.

Sei mir nicht böse, aber wenn wir auf Lebenserfahrung abstellen, können wir dann gleich fest definierte Gesetze definieren, a la, bei Betrug ist immer der Verkäufer der Schuldige.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119667 Beiträge, 39759x hilfreich)

Nun, Richter sind recht frei in der Beurteilung.
Und da fliesen dann auch faktoren ein wie lebenesnah und lebensfern gewisse Argumnente erscheinen.

Und natürlich darf auch der Angeklagte entlastende Argumente bringen.

Am Ende entscheidet dann die jeweilige Güte der Argumente.



Zitat (von freeman303):
In einer Händler-Gruppe oder -Forum wirst Du genau das Gegenteil lesen

In einer Käufer-Gruppe oder -Forum wird man genau das Gegenteil lesen.
Das liegt in der Natur der Sache, das dort nicht neutral berichtet wird.



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#6
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Zitat:
In einer Händler-Gruppe oder -Forum wirst Du genau das Gegenteil lesen,


Jo, und auch aus meiner Lebenserfahrung (als Verwandter eines etwas größeren Onlineversenders, der über 20 Jahre am Markt ist) kann ich das bestätigen. Durchgelatschte Schuhe, Hemden mit Zigarettenbrandlöchern, Billigkopien von Anzügen die gegen die versendete Markenware ausgetauscht wurden ... alles das wird zurückgesendet ... und wurde selbstverständlich nieee in Gebrauch genommen, sondern nur anprobiert. Völlig überzogene Kulanz von Amazon, Zalando und Co. bzgl. dieser Dinge läßt die Dreistigkeit der Kunden inflationär spriessen. Vor 5 Jahren hatten "wir" vielleicht 1-2 solche Fälle pro Jahr. Letztes Jahr war es im höheren 2stelligen Bereich und da sind wir noch gut mit dran für den Bereich der Textilbranche.

Die betrügerischen Verkäufer (jedenfalls die gewerblichen) haben sich nach und nach selbst vom Markt gekickt. Bewertungsportale en masse haben ihren Teil dazu getan. Natürlich gibt es auch heute noch welche, aber das sind dann meist komplette sog. fake-shops, die optisch hochglänzend aufgezogen sind und mit denen ein paar Wochen "Geld eingesammelt" wird ohne Ware zu versenden. Siegel wie "Trusted Shops" werden gefälscht. "Sichere Zahlungsmethoden" werden selbstverständlich nicht akzeptiert ("da sonst der günstige Preis aufgrund der Gebühren nicht haltbar wäre"). Ist die Sache am auffliegen, bzw. kurz davor, zieht die Karawane weiter.

Die andere Gruppe sind die, die nicht wahr haben wollen das ihre Klitsche insolvent ist und weiter Ware verkaufen, die sie ohne Vorkasse gar nicht mehr von ihren Lieferanten bekommen. Irgendwann werden die Löcher dann zu groß zum stopfen und es ist weder Lieferung noch Erstattung mehr möglich.

Aber gut, darum geht es hier ja weniger.

Thema Vorsatz: Das ist beim Betrug immer so eine Sache. Strengenommen kann man beim Eingehungsbetrug den Vorsatz so gut wie nie(!) hieb- und stichfest nachweisen, da man nicht die Möglichkeit hat ins Hirn des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu blicken. Es kommt daher tatsächlich auf die Überzeugung des Gerichts an, die jedoch zweifelsfrei sein muss (hinsichtlich der Schuld)

Falsche Verdächtigung: Da sind recht hohe Hürden gesetzt. Die Tatsache, dass man einen Beschädigung optisch nicht sehen konnte, heißt ja nicht, dass man nicht weiß dass es eine gibt. Der ursprüngliche VK hätte ja z.B. auf die "unsichtbare" Beschädigung hingewiesen haben können.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.09.2017 20:44

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#7
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Thema Vorsatz: Das ist beim Betrug immer so eine Sache. Strengenommen kann man beim Eingehungsbetrug den Vorsatz so gut wie nie(!) hieb- und stichfest nachweisen, da man nicht die Möglichkeit hat ins Hirn des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu blicken. Es kommt daher tatsächlich auf die Überzeugung des Gerichts an, die jedoch zweifelsfrei sein muss (hinsichtlich der Schuld)


Natürlich.

Aber siehe doch obiger Fall. Ich mache mal ein anderes Beispiel, um obige Komplikationen zu mildern.

Kondome kennt ihr? Ich hatte mal in den 90ern ein paar in der Hand. Waren in Plastikverpackung, Verpackung war undurchsichtig, Kondom war drin.

Nun kauft man ein neues Kondom und bekommt es in neuer verschlossener Verpackung - wie im Laden.

Dann legt man es in Schrank und stellt nach einem Jahr fest, dass man es doch nicht brauchen wird.

Also verkauft man das Kondom - es ist ja neu. Macht Gewährleistungsausschluss und Sachmängelausschluss.

Ein Käufer kauft es (bekommt es zugeschickt), macht es auf und behauptet, das Kondom aus der Verpackung wäre durchlöchert und gebraucht.

Käufer zeigt verkäufer wg. Betrug an - nichts anderes ist oben passiert.

Was würde da der Staatsanwalt denken?

Einstellung?

Verweis auf Privatklageweg?

Oder Klage?

Ihr seid die Praktiker. Deshalb frage ich ja Euch.

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#8
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(119667 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Was würde da der Staatsanwalt denken?

Das dürfte in die Richtung gehen: "LMAA schon wieder so ein idiotischer Sch.eiß"


Je nach dem ob ihm dann langweilig ist oder er einen "Frischling" hat der mal "warmlaufen" soll wird er den Fall zur Anklage bringen.
Kann auch sein, das er den auch noch als "Pflichtfall" vor Gericht bringen muss. Es muss nämlich auch eine gewisse Anzahl an "Kleinkram" zur Anklage gebracht werden.


Ansonsten wird er in Richtung Einstellung / Privatklage gehen.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Zitat:
Käufer zeigt verkäufer wg. Betrug an - nichts anderes ist oben passiert.


Ich habe den Sachverhalt auch ohne Kondombeispiel schon erfasst gehabt :devil:

Punkt ist einfach, dass der erste VK den Artikel ja z.B. auch als B-Ware verkauft haben könnte. Oder als "Wundertüte" zu günstigem Preis, nach dem Motto: "Wenn der Artikel 100% in Ordnung ist, hast Du ein Schnäppchen gemacht, wenn nicht dann nicht". Und wenn man solche "Umstände" verschweigt beim Weiterverkauf, wäre es Betrug.

Natürlich müsste das Gericht für eine Verurteilung zu der zweifelsfreien Überzeugung kommen, dass es so stattgefunden hat. Das scheint hier eher fernliegend. Aber eine Antwort in die Richtung, dass Du 100%ig nicht wegen Betrug verurteilt wirst, wirst Du hier, auf Grundlage einer subjektiven Beschreibung in einem Internetforum, nicht bekommen können. Auch von einem Anwalt nicht.

Zitat:
Was würde da der Staatsanwalt denken?


Der denkt sich erst was, nachdem das Ermittlungsverfahren beendet ist und er die Akte gelesen hat.

Zitat:
Einstellung?


Wenn seiner Ansicht nach die prognostische Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Falle eine Anklage kleiner oder gleich 50% wäre ... ja.... dann nach § 170(2) StPO . Wenn er den Tatbestand zwar mglw. als erfüllt ansieht, aber -selbst wenn- die Schuld als gering, dann nach §§ 153 , 153a StPO

Zitat:
Je nach dem ob ihm dann langweilig ist oder er einen "Frischling" hat der mal "warmlaufen" soll wird er den Fall zur Anklage bringen.
Kann auch sein, das er den auch noch als "Pflichtfall" vor Gericht bringen muss. Es muss nämlich auch eine gewisse Anzahl an "Kleinkram" zur Anklage gebracht werden.


Selbst wenn man das mal so stehen lässt, braucht er immer noch eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von min. 51%, da das Gericht die Anklage ansonsten iaR. nicht zulassen wird.

Zitat:
Ansonsten wird er in Richtung Einstellung / Privatklage gehen.


Betrug ist kein privatklagefähiges Delikt.

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#10
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Punkt ist einfach, dass der erste VK den Artikel ja z.B. auch als B-Ware verkauft haben könnte. Oder als "Wundertüte" zu günstigem Preis, nach dem Motto: "Wenn der Artikel 100% in Ordnung ist, hast Du ein Schnäppchen gemacht, wenn nicht dann nicht". Und wenn man solche "Umstände" verschweigt beim Weiterverkauf, wäre es Betrug.


Ach so, in dir Richtung dachtest Du. Nein, das war nicht der Fall.

Und glücklicherweise kann der Angezeigte das auch beweisen. Er hat nämlich das damalige Angebot gespeichert. In dem der Artikel als Neuware - nicht B-Ware, NEU, mit Funktionsgarantie ohne Gewährleistungsausschluss verkauft wurde. Die Gewährleistung könnte noch heute eingefordert werden. 2 Jahre sind ja noch nicht herum.

Also der Angezeigte kann definitiv davon ausgehen, dass ihm Neuware ohne Mängel verkauft wurde. Es gab keine Anzeichen dafür, dass das nicht so wäre. Er hat sogar noch Kommunikation mit dem Verkäufer geführt, die das ein zweites Mal bestätigt und die ist auch abgespeichert.

Der Angezeigte hätte kein Problem damit, gegen seinen Verkäufer vorzugehen, aber das geht nicht, weil man nicht beweisen kann, dass nicht doch der Anzeigeerstatter den Artikel beschädigte. Außerdem verweigert er die Herausgabe des Artikels. Wie soll dann bitte der Angezeigte den Schaden bei seinem Verkäufer geltend machen ohne Ware?

Das ist ja das Problem.

Wie löst man ein solches Problem auf?

B kauft Neuware bei A mit Garantie/Gewährleistung
B verkauft die Ware an C.
C behauptet: Ware beschädigt und schckt paar plumpe Bildchen und will den Kaufpreis wieder haben + nochmal den Kaufpreis damit er sich einen Neuen vom Handel kaufen kann (sozusagen als Entschädigung). Nachdem die Rückzahlung des doppelten Kaufpreises verweigert wurde, behält er die Ware ein und zeigt B an.

B könnte natürlich bei A reklamieren. Aber ohne Ware geht das nicht. Natürlich kann B nicht ausschließen, dass C den Artikel selbst beschädigte und nun lügt.

Ich weiß nicht wie man eine solche Situation auflösen kann. Hast Du eine Lösung dafür?

Vielleicht das genau so dem Staatsanwalt mitteilen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119667 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Vielleicht das genau so dem Staatsanwalt mitteilen?

Der Staatsanwalt ist an der Lösung der zivilrechtlichen Probleme außerordentlich uninterssiert.



Ansonsten ist es verkürzt so:
Der Verkäufer haftet dem Käufer auf Erfüllung der Zusagen aus den vertraglichen Vereinbarungen.
In wie weit er seinen Lieferanten in Regress nehmen kann (oder nicht) ist da nicht relevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Ja, die zivilrechtliche und die strafrechtliche Seite muss man hier trennen. Strafrechtlich wird es wohl auf eine Einstellung hinauslaufen. Zivilrechtlich liegt der Ball dann beim Käufer, ob der -weiterhin- die Rückabwicklung des Kaufs betreiben will.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Sollte B vielleicht A wegen Verdacht auf Betrug anzeigen? Wäre das sinnvoll für B?

B kann sich ja nicht sicher sein, ob A ihm nicht doch einen defekten Artikel in Neuverpackung untergejubelt hat. Er hat sie ja nie geöffnet. C behauptet ja, dass eine defekte Ware aus OVP entnommen wurde.

-- Editiert von freeman303 am 11.09.2017 23:11

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#14
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ja, die zivilrechtliche und die strafrechtliche Seite muss man hier trennen. Strafrechtlich wird es wohl auf eine Einstellung hinauslaufen.


Die Antwort #13 soll gegen diese hier ersetzt werden:

Momentan wird nur gegen B wegen Betruges ermittelt. Die Person, welche den Artikel, als Neuware erwarb und ohne ihn zu prüfen oder aus der Verpackung zu nehmen, an C weiter verkaufte.

Denkbar wäre, dass A einen defekten Artikel bewusst als Neuware an B verkaufte und damit B getäuscht hat.

Ebenso denkbar ist, dass C den Artikel selbst den Defekt verursachte, nun lügt und sich an B Schadlos halten will. Wäre ebenfalls eine Täuschung zu Lasten von B.

Wäre es somit für die Wahrheitsfindung sinnvoll, wenn B Betrugsanzeige gegen A erstattet und ebenso eine wegen verdacht des Betruges gegen C. Sollte sich bewahrheiten, dass C den Artikel selbst beschädigte, würde damit C auch noch den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen.

We sehen Sie das?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
We sehen Sie das?


Anders.

Zitat:
A argumentiert, dass der Hersteller, einen sichtbar defekten Artikel nicht in OVP packen würde.


Dünnes Argument, denn möglich wäre auch ganz was einfaches.

Der Händler hat den Artikel damals schon defekt erhalten (Transportschaden vom Hersteller zu Händler?), der Schaden war nicht äußerlich erkennbar, Händler hat den Artikel verkauft und an Käufer 1 gesendet (Transportschaden auf dem Weg vom Händler zu Käufer 1?), Käufer 1 hat die Ware an Käufer 2 verkauft, auf dem Transportweg ist der Schaden entstanden.
Oder dem Händler ist die Ware runtergefallen, hat sie dann defekt verschickt, oder eben die Ware wurde bei Käufer 1 im Schrank falsch gelagert (die Frau hat mal nen Wäschekorb draufgestellt....)

Es gibt wie sie sehen viele Möglichkeiten, wie, wo und warum der Artikel defekt sein kann.
Das Problem ist, dass Käufer 1 die Ware nie ausgepackt und einen eventuellen Schaden reklamiert hat, aber für die volle Funktion garantiert.

Zitat (von freeman303):
Wäre es somit für die Wahrheitsfindung sinnvoll, wenn B Betrugsanzeige gegen A erstattet und ebenso eine wegen verdacht des Betruges gegen C.


Das wird, meiner Ansicht nach, gegenüber dem Händler, zu nichts führen, allein Aufgrund der verstrichenen Zeit und mangelnden Prüfung der Ware. Gegenüber Käufer 2 wird das auch nichts bringen, halt die klassische Gegenanzeige.

Viel mehr sehe ich Käufer 1 in der Pflicht Käufer 2 einen unbeschädigten Artikel zu senden oder aber, falls dies nicht möglich ist, den Kaufpreis zu erstatten und die Ware zurückzunehmen.



* Ich hab der Klarheit halber die Buchstaben A/B/C (etc...) mal durch Käufer/Händler/Hersteller ersetzt, denn im ersten Beitrag war noch von A, K & S die Rede.

-- Editiert von spatenklopper am 14.09.2017 14:38

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