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Betrug durch Gestaltung von Korrekturabzügen

Von Rechtsanwalt Guido Matthes
24.2.2011 | Ratgeber - uploads | 1069 Aufrufe
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Betrug, Auftragsformulare

Das Landgericht Hamburg nimmt Betrug bei irreführend gestalteten Auftragsformularen an, wenn diese als unverbindlich klingenden Bitte um Überprüfung und Korrektur allgemein bekannter Daten gehalten sind, tatsächlich aber ein kostenpflichtiger Online-Eintrag angeboten wird, dessen Kostenpflicht nicht klar ersichtlich ist.

Mit Urteil vom 14.01.2011, Az. : 3 03 S 67/10 hat das LG sich mit den als „Korrekturabzügen“ gestalteten Auftragsformularen beschäftigt, mit denen verschiedene Anbieter auf Kundenfang gehen und dieser Praxis eine Absage erteilt.

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Die Auftragsformulare enthalten meist bekannte Unternehmensdaten, die bereits vorgedruckt. Verbunden mit der Bitte um Überprüfung wird aufgefordert, fehlende Daten wie z.B. Faxnummern oder email-Adressen zu ergänzen oder Online-Suchbegriffe einzutragen. Dabei findet sich meist drucktechnisch an anderer Stelle der Hinweis, dass durch diese Ergänzung ein kostenpflichtiger Auftrag mit fester Laufzeit abgeschlossen wird. Manche Formulare enthalten zudem noch Fristen zur Erledigung, um einen Druck zur Beantwortung aufzubauen. Oberflächlich gelesen, findet man sich schnell in einem ungewünschten Vertragsverhältnis wieder.

Zwar gilt der Grundsatz, dass im Geschäftsverkehr ein gewisses Maß an Sorgfalt zu beachten ist und das Überlesen von Vertragsinhalten fahrlässig sein kann. Das LG Hamburg nimmt aber an, dass „insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, eine Täuschung selbst dann angenommen werden kann, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können.“

Für die Fälle der beschriebenen Korrekturabzüge nahm das LG Hamburg eine derartige Gestaltung an, weil „das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hat. Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden.“

Wenn Sie auf einen derartigen „Korrekturabzug“ hereingefallen sind, sollte der Vertrag vor dem Hintergrund dieses Urteils kritisch bewertet werden.

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