Betrug begannen als Ersttäter. Summe 1200€.

25. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
go471076-47
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug begannen als Ersttäter. Summe 1200€.

Hallo
Ich habe folgendes Problem:
Ich habe von September 2016 bis Januar 2017 als Aushilfe im Einzelhandel Betrug begannen.
Rund 10 mal habe ich mir, im oben genannten Zeitraum, Geld aus der Kasse mithilfe der Retour-Funktion genommen.
Am Ende waren es zusammen rund 1200€. Das Unternehmen fand dies natürlich heraus. Ich habe sofort die Tat gestanden als mich mein damaliger Vorgesetzter darauf ansprach. Ich habe ihm mein Vorgehen schriftlich belegt und die Tat schriftlich und mündlich gestanden.
Grund für mein Handeln war eine damalige Spielesucht verbunden mit Angst, kein Geld auf dem Konto zu haben. Ich habe also damals sehr viel Geld in virtuelle Währung gesteckt (FIFA17).
Die Summe habe ich mit vom Unternehmen verlangten zusätzlichen 100 € (sprich knapp 1300€) in einem vom Unternehmen mir vorgegeben Zeitraum vollständig zurück gezahlt.

Nun habe ich eine Anklageschrift diesbezüglich erhalten, sowie einen Termin bei der Jugendgerichtshilfe.

Ich bin gerade 19 Jahre alt geworden und Ersttäter. Ich gehe in die 12. Klasse eines Gymnasiums und mache mein Abitur. Arbeit habe ich zurzeit keine und weder ich, noch irgendwer aus meiner Familie ist/war in irgendeiner Weise straffällig. Ich bin sozusagen der erste Ersttäter in meiner Familie. Ich bereue meine Tat zutiefst und kann mir selbst nicht erklären, wie ich zu so etwas in der Lage sein konnte.

Nun habe ich natürlich richtig Angst vor dem Gericht und wollte fragen, mit was für einer Strafe ich zurechnen habe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich natürlich richtig Angst vor dem Gericht und wollte fragen, mit was für einer Strafe ich zurechnen habe?

Da es hier absehbar um Jugendstrafrecht geht, hat eine Vorhersage die gleiche Zuverlässigkeit wie Würfeln.
Im Jugendstrafrecht ist ein Prognose wesentlich schwerer als im Erwachsenenrecht, weil der Eindruck, den Sie vor Gericht hinterlassen, fast noch wichtiger ist als die Tat, um die es geht.
Aber: Die Universalwaffe des Jugendstrafrechts sind Sozialstunden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

So ist es ....

Im Jugendrecht wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Auch die bereits erfolgte Schadenswiedergutmachung wird man wohlwollend betrachten. In Betracht kommen hier in der Tat einige soziale Arbeitsstunden, oder -falls Du neben der Schule weiterhin nebenbei jobbst, also eigenes Einkommen hast- stattdessen eine Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, z.B: einer Beratungsstelle für Spielsüchtige.

1x Hilfreiche Antwort

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