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Betrug

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
14.2.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 1750 Aufrufe
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Betrug

Im folgenden Beitrag befasst sich der Münchner Anwalt und Verteidiger Volker Dembski mit dem Straftatbestand des Betrugs.

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsanwalt
Volker Dembski
München

Verkehrsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht

Die Täuschungshandlung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Hiervon ist das Täuschen durch Unterlassen abzugrenzen. Insoweit ist jedoch Voraussetzung, dass eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht. Die Pflicht kann sich durch Gesetz, Vertrag oder aus dem Vorverhalten ergeben. So enthält die Übergabe eines Schecks die Erklärung, dass eine ausreichende Kontodeckung besteht. Wer einen Vertrag schließt, erklärt in der Regel, dass er zahlungsfähig und -willig ist. Die Entgegennahme überhöhten Wechselgeldes enthält keine konkludente Erklärung über die Berechtigung. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld unterliegt kraft Gesetzes der Verpflichtung, die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Bei Darlehens- oder Kreditverträgen besteht aber für den Schuldner keine Pflicht, über nachträgliche Vermögensverschlechterungen aufzuklären.

Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Selbst erhebliche Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit oder die Vermeidbarkeit des Irrtums stehen der Annahme eines Irrtums nicht entgegen. Bei fortlaufender Warenlieferung trotz offener Rechnungen kann sich dies jedoch anders verhalten. An einem Irrtum fehlt es aber bei der Unkenntnis relevanter Tatsachen. Im Geschäftsverkehr kommt es also immer darauf an, ob die Berechtigung eines Leistungsverlangens oder -auftrags überhaupt geprüft wird. So ist im heute üblichen automatisierten Verfahren im Zusammenhang mit Überweisungsaufträgen eine Irrtumserregung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.

Ein Betrug setzt das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung voraus. Unter einer solchen versteht man jedes Tun oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Anders als beim Forderungsbetrug ist beim Sachbetrug Verfügungsbewusstsein erforderlich. Das Unmittelbarkeitskriterium versteht sich als eine Verkettung der Merkmale ohne weitere Zwischenakte. Der Getäuschte und der Verfügende müssen identisch sein, nicht aber der Verfügende und der Geschädigte, sofern der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht.

Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen. Die Feststellung des Vermögensschadens erfolgt durch die Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation. Die bloße Vereitelung einer Vermögensmehrung stellt keinen Betrug dar. Auch das betrügerisch erlangte Eigentum, der durch Diebstahl erlangte Besitz und der strafbare Besitz werden durch den Vermögensbegriff geschützt. Bereits die konkrete Vermögensgefährdung wird dem vollendeten Schadenseintritt gleichgesetzt, wenn diese bei lebensnaher Betrachtung zum Zeitpunkt der Verfügung zu einer Vermögensminderung führt. An einem Gefährdungsschaden fehlt es aber dann, wenn trotz der Täuschung werthaltige Sicherheiten vorhanden sind und der Gläubiger auf diese problemlos zugreifen kann.

Die Tat muss auf die Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet sein, wobei zwischen Vorteil und Schaden Stoffgleichheit erforderlich ist. Hat der Täter oder der begünstigte Dritte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil, entfällt die Strafbarkeit. Für die Annahme der Rechtswidrigkeit ist Eventualvorsatz ausreichend. Dieser kann fehlen, wenn der Täter irrig annimmt, Inhaber eines von der Rechtsordnung gedeckten Anspruchs zu sein.

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