Betriebsübergang ohne Widerspruchsrecht
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Die Rechtsträger des öffentlichen Dienstes können durch Landesgesetze umstrukturiert werden. Solche Gesetze können grundsätzlich auch vorsehen, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten in den umstrukturierten Bereichen auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Das kann jetzt einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (BAG v. 18.12.2008, Az. : 8 AZR 660/07).
Aus Sicht des Gerichts ergebe sich ein solches Widerspruchsrecht nicht aus § 613 a Abs. 6 BGB, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang handele. Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht sehe ein solches Widerspruchsrecht nicht vor. Die Bundesrichter sehen zwar die freie Wahl des Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greife auch in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß, soweit er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verhältnismäßig ist, so das BAG in seiner Urteilsbegründung.
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