
Betriebsräte haben nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg generell Anspruch auf einen Zugang zum Internet. Der Arbeitgeber müsse den Computer der Arbeitnehmervertreter zumindest dann freischalten, wenn dies nicht mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sei, heißt es in einem Beschluss. Weil dies über die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hinausgeht, ließen die Berliner Richter aber die Beschwerde zum BAG zu.
Das Internet sei inzwischen eine allgemein genutzte und umfassende Informationsquelle, die der Betriebsrat generell benötige, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, befand das LAG. Das gelte unabhängig davon, ob der Betriebsrat den Internetzugang gerade für bestimmte Informationen brauche, oder ob er bestimmte im Internet verfügbare Informationen auch auf andere Weise beschaffen könne. Das BAG hatte noch 2006 im Fall einer Baumarktkette entschieden, ein Internetzugang sei für Betriebsräte zwar durchaus sinnvoll, im konkreten Fall einer Ladenkette mit unternehmensinternem Intranet aber nicht unbedingt erforderlich.
26. August 2008 - 16.33 Uhr
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