Hallo Community,
ich versuche es kurz zu machen: Wir hatten heute ein Gespräch mit unserer Konzernleitung (bin in einer Tochter angestellt), bei dem es um die Schließung der Abteilung geht, der ich angehöre. Gleichzeitig bin ich in dem Betrieb als Betriebsrat unterwegs.
Den beiden Vorsitzenden wurde jeweils ein Angebot in einer anderen Abteilung gemacht.
Bei uns im Gremium sticht gerade meine Situation heraus, da ich als BR ja besonderen Kündigungsschutz habe.
Macht es in dieser Situation Sinn, wenn eine Anstellung in einer anderen Abteilung nicht möglich ist, eine Kündigungsschutzklage einzureichen?
Bezüglich des Sozialplanes würde mich noch folgendes interessieren:
Arbeitnehmer, die als Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigungen in erhöhtem Maße geschützt sind, Schwangere und junge Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung und schwerbehinderte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen.
Was heißt das konkret?
Besten Dank!
cemetry
Betriebsrat: Kündigungsschutzklage
4. Juli 2016
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Frage vom 4. Juli 2016 | 23:02
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebsrat: Kündigungsschutzklage
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#1
Antwort vom 5. Juli 2016 | 05:31
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
WISO "den beiden Vorsitzenden", es gibt üblicherweise immer nur einen BRV?
Seit wann bist Du Mitglied des BR? Verwechselst du bei Deiner Frage Sozialplan mit Sozialauswahl?
#2
Antwort vom 5. Juli 2016 | 09:08
Von
Status: Unbeschreiblich (38491 Beiträge, 14014x hilfreich)
Hat die Abteilung einen eigenen Betriebsrat, oder gibt es einen Gesamtbetriebsrat? Sozialauswahl - Sozialplan? Was gibt es? Für die Abteilung als selbständige Organisationseinheit?
wirdwerden
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#3
Antwort vom 5. Juli 2016 | 11:43
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Für die Die Abteilung speziell nicht - es existiert ein ein betriebsrat in dem Betrieb als ganzes. Ferner gibt es einen Sozialplan sowie eine Sozialauswahl im Interessenausgleich. Mitglied bin ich seit ca. 1 1/2 Jahren. Mit Vorsitzendem mein ich 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
#4
Antwort vom 5. Juli 2016 | 14:15
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 618x hilfreich)
Zitat:Arbeitnehmer, die als Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigungen in erhöhtem Maße geschützt sind, Schwangere und junge Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung und schwerbehinderte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen.
Das ist doch recht eindeutig, wenn BR Mitglieder "im Allgemeinen" nicht in die Auswahl der zu kündigenden MA einbezogen werden. Die Frage ist was sich hinter "im Allgemeinen" verbirgt.
#5
Antwort vom 5. Juli 2016 | 14:31
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
ZitatFerner gibt es einen Sozialplan sowie eine Sozialauswahl im Interessenausgleich. Mitglied bin ich seit ca. 1 1/2 Jahren. Mit Vorsitzendem mein ich 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. :
Diese Aussage passt meiner Meinung nach nicht so wirklich.
Ist diese Abteilung ein eigener Betriebsteil mit AN die nur diese Tärigkeit ausüben oder könnten die AN auch in anderen Abteilungen arbeiten? Werde bitte mal ein bisschen konkreter!
Wird z.B. die Abteilung Kantine in einem Produktionsbetrieb geschlossen oder die Abteilung "Gurken" in einem Agrarbetrieb, die Abteilung "Tomaten" wird hingegen weiter geführt - AN in beiden Abteilungen könnten die Arbeit des jeweils anderen ausüben!
Entweder es wird ein kompletter Betriebsteil geschlossen, dann wäre für diesen keine Sozialauswahl nötig oder es werden "nur" mehrere AN eines Betriebes entlassen, eine Sozialauswahl ist Abteilungsübergreifend notwendig.
Welche BR-Schulungen hast Du bisher besucht? Du hast den Sozialplan als BRM ausgehandelt, kannst aber die Frage zum Kündigungsschutz nicht beantworten? Bist Du der einzige Neue im Gremium.
Und woher stammt das Zitat, zu dem Du die Frage stellst? Ein Gesetzestext ist es nicht.
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