Hallo,
ich habe eine Betriebskostenabrechnung meines EX Vermieters erhalten f. den Abrechnungszeitraum 1.12.2002 - 30.09.2003. Die Abrechnung wurde erstellt 25.11.2004 von der Abrechnungsfirma.
Das Schreiben wurde an mich am 29.12.04 erstellt (Datum Briefkopf).
Auf dem Poststempel steht aber der 02.01.2005.
Liege ich richtig mit der Annahme, das ich das Schreiben hätte eher erhalten müssen?!?(also am 31.12.04 spätestens)?
Desweiteren hat er einfach auf den Briefumschlag den 29.12.04 mit der Hand geschrieben.
Also weiss er doch das der Fristablauf der 31.12.04 wäre, oder?
Wie soll ich vorgehen?
Einen Brief schreiben, das er die Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat und demzufolge keine Zahlung von mir eingehen wird § 565 Absatz 4 d) Abrechnungsfrist.
Und wenn ja soll ich diesen Brief als Einschreiben schicken.
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.
gruss stefanie
Betriebskostenabrechnung 2003
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo Stefanie!
Wenn du Dir einmal den § 556 BGB
richtig durchliest, wirst Du erkennen, dass der Vermieter spätestens bis zum ablauf des zwölften Monats nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung dem Mieter mitzuteilen hat.
Bis dahin muss sie dir also zugeangen sein.
Wie hoch ist denn die Nachforderung?
Der Poststempel weist den 02.01.2005 aus. Zugestellt wurde die Abrechnung dann sicherlich erst einen Tag später!?
Woher weißt Du denn das der Vermieter das Datum auf den Briefumschlag geschrieben hat? Wenn er dies hinterher getan hat, stellt sich natürlich die Frage, wie er an ein an Dich adressiertes Schreiben kommtß Wenn er es vorher getan hat - bevor es in den postgang gelangte, ist das so nicht erklärlich, weil ja das Datum des Poststempels gilt. Ziemlich dubios.
Die abrechnungsfirma hat ja offensichtlich rechtzeitig abgerechnet.
Ich persönlich würde jetzt erstmal eine Mahnung abwarten.
Hallo Uta,
danke f. deine schnelle Antwort.
Die Nachforderung beläuft sich auf 370, oo €.
Der Brief fand ich am 4.1.2005 in meinem Breifkasten.
Ich denke er wusste, das der Brief zu spät bei mir ankommen wird, deshalb tat er auf Dummfang und schrieb auf den Briefumschlag den 29.12.2004.
Ich war mir nur unsicher da das Schreiben von der Abrechnungsfirma am 25.11.2004 erstellt wurde. 12 Monate ab 25.11.2004 oder 12. Monate nach dem Abrechnungszeitraum 30.11.2003. Danke f. die schnellen Antworten!
stefanie
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Ich würde mal sagen, der Poststempel ist maßgebend !
P.
Weder der Poststempel, noch sonst eines der genannten Daten auf dem Brief sind maßgebend.
Maßgebend ist der Zugang bei Blackbocks. Das ist erst der 04.01.2005.
Es zählen 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode. Wenn der 30.11.2003 Dein Auszug war, dann ist das nicht gleichzusetzen mit dem Ende der Abrechnungsperiode.
Das Ende der Abrechnungsperiode liegt an dem Datum, an dem sie auch ohne Beendigung des Mietvertrages geendet hätte. In den meisten Fällen ist das das Jahresende. Manchmal enden Abrechnungsperioden aber auch mitten im Jahr.
Anhaltspunkt für das Ende einer Abrechnungsperiode ist im Regelfall das typische Ablesedatum für Wasser- und Heizungszähler.
Beispiel:
Abrechnungsperiode normalerweise 01.05. - 30.04.
Der Mieter zieht am 30.06.2004 aus. Die Abrechnungsperiode für Mai und Juni 2004 endet trotzdem erst am 30.04.2005. Der Vermieter hat für die Erstellung der Abrechnung für diese beiden Monate Zeit bis zum 30.04.2006 (Zugang beim Mieter).
-- Editiert von hh am 06.01.2005 10:40:56
Das Datum des Poststempels ist in diesem Falle nicht unerheblich, weil hieraus letztlich der frühstmögliche Zustellungstermin gefolgert werden kann. In diesem Fall ist der 04.01.2005 glaubwürdig.
Das Mietverhältnis begann unter dem 01.12.2002 und endete mit dem 30.09.2003. Wieviele Mietparteien hat das Haus?
Für den zeitraum vom 01.12.2002 bis 31.12.2002 hättest Du in der nebenkostenabrechnung 01.01.2002 bis 31.12.2002 nur anteilig in Anspruch genommen werden dürfen, und zwar bis zum ablauf von 12 monaten. Also bis zum Ablauf des Jahres 2003. Mit einer Nachforderung diesbezüglich dürfte der Vermieter ausgeschlossen sein.
Für den darauffolgenden Zeitraum gilt das gleiche, wegen Ablauf der 12-Monatsfrist.
Der Abrechnungszeitraum 01.05. bis 30.04. betrifft die Heizkosten und Warmwasserversorgung. Dies ist die sog. Heizperiode. Obwohl die Heizkosten einen Bestandtteil der Nebenkosten sind, sind hier trotzdem andere Abrechnungszeiträume zu zu berücksichtigen.
Der Vermieter muss schon trifftige Gründe vortragen können, warum Dir die Abrechnung verspätet zugegangen ist, um sich schuldlos zu stellen.
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