Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
07.10.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Mietrecht, Pacht » 
Betriebskosten im Wohnraummietrecht
Seite 1 - vom 14.06.2004

Betriebskosten im Wohnraummietrecht

Der Autor
Falk Brorsen, Braunschweig
hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht, Erbrecht, Strafrecht.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Viele Mieter – insbesondere diejenigen der großen Immobiliengesellschaften und Wohnungsgenossenschaften – erhalten in diesen Tagen die Betriebskostenabrechnung ihrer Mietwohnung. Für einen Großteil der Mieter wirft das vom Vermieter vorgelegte Zahlenwerk Fragen auf: Muss ich – im Falle einer Nachzahlung – diese wirklich bezahlen? Darf mir der Vermieter bestimmte Betriebskostenpositionen berechnen? Darf mir der Vermieter überhaupt eine Rechnung stellen?

In der Tat stellt sich in der Praxis heraus, das über 50 % aller Betriebskostenabrechnungen Fehler aufweisen – größtenteils aufgrund mangelnder eigener Sachkenntnis des Vermieters.

Nachfolgend werden einige typische Fragestellungen aus dem großen Problemfeld „Betriebskostenabrechnung“ erläutert.

Fall 1: Die Abrechnung des Vermieters enthält unter anderem Positionen wie „Verwaltungskosten“, „Instandhaltungsrücklage“ und „Kontoführungsgebühr“.

Frage: Was sind eigentlich Betriebskosten? Darf mir der Vermieter alle Kosten berechnen, die ihm anfallen?

Antwort: Nach den gesetzlichen Definition sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes laufend entstehen. Hierzu gehören jedoch nicht Instandhaltungskosten oder Kosten, die durch die Verwaltung des Objektes entstehen.

Fall 2: Der Mieter erhält vom Vermieter eine Betriebskostenabrechnung. Im Mietvertrag steht nichts über die Leistung von Vorauszahlungen oder die Erstellung einer Abrechnung.

Frage: Darf in jedem Mietverhältnis abgerechnet werden?

Antwort: Nein. Die Abrechnung über Betriebskosten setzt eine bestimmte mietvertragliche Vereinbarung voraus. Ist nur eine Pauschale statt einer Vorauszahlung vereinbart, darf nicht abgerechnet werden. Das gleiche gilt bei Vereinbarung einer so genannten Bruttomiete, d.h. es wird im Vertrag gar kein Betrag für Betriebskosten gesondert ausgewiesen.

Frage: Was ist mit den Kosten der Zentralheizung und Wasser. Diese hängen doch von meinem Verbrauch ab. Muss ich die auch nicht bezahlen, wenn eine Vorauszahlung nicht vereinbart ist?

Antwort: Für den Wasserverbrauch gilt das auch. Für die Kosten der Beheizung und der Wassererwärmung schreibt das Gesetz eine Pflicht zur Abrechnung vor, so dass eine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam ist. Problematisch ist in diesen Fällen aber oft, wie der Vorauszahlungsbetrag ermittelt werden soll. Lässt sich dies nicht bestimmen, so ist es dem Vermieter aus rein praktischen Gründen nicht möglich, eine rechtmäßige Abrechnung zu erstellen.

Frage: Wenn eine Vorauszahlung vereinbart ist: Über welche Kosten darf der Vermieter abrechnen?

Antwort: Nur über Kostenarten, die laufend anfallen und die konkret im Mietvertrag genannt sind. Der häufig verwendete Begriff "sonstige Betriebskosten" reicht nicht aus.

Fall 3: Der Mieter erhält eine Abrechnung mit einer sehr hohen Nachzahlung, weil die Betriebskostenvorauszahlung vom Vermieter zu niedrig angesetzt worden ist.

Frage: Muss der Mieter eine Nachzahlung auch dann bezahlen, wenn der Vermieter - absichtlich oder unabsichtlich - bei Vertragsschluss zu niedrige Vorauszahlungen angegeben hat?

Antwort: Ja. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass dies an der Verpflichtung zur Nachzahlung nichts ändert. Nach der zuvor herrschenden Meinung in der Rechtsprechung brauchte der Mieter bei extrem zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen nicht nachzuzahlen. Dies gilt nach dem Bundesgerichtshof nur noch dann, wenn der Mieter nachweisen kann, vorsätzlich getäuscht worden zu sein. Dieser Nachweis ist aber nahezu unmöglich.

Fall 4: Der Abrechnungszeitraum für die Betriebkostenabrechnung läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Die Abrechnung für das Jahr 2002 erreicht den Mieter erst im Jahr 2004.

Frage: Muss der Mieter eine Nachzahlung für 2002 in diesem Fall noch bezahlen?

Antwort: Im Normalfall nicht, denn nach dem Gesetz gilt eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten. Anderes gilt nur, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die Verspätung nicht verschuldet hat.

Frage: Wenn die Abrechnung mit einem Guthaben für den Mieter endet: Bekomme ich dieses bei verspäteter Abrechnung auch nicht ausgezahlt?

Antwort: Doch. Die Verspätung schließt nur eine Nachforderung für den Vermieter aus. Der Mieter kann sein Guthaben trotzdem fordern.

Fall 5: Der Mieter erhält eine Abrechnung, in der über Hausmeisterkosten abgerechnet wird. In dem Haus wird die Hausordnung von den Mietern erledigt. Über die Kosten der Gartenpflegefirma wird in einer gesonderten Position abgerechnet. Lediglich für Reparaturen und Zählerablesungen erscheint gelegentlich ein Beauftragter des Vermieters.

mehr zum Thema
im Internet:
Homepage von RA Brorsen

Frage: Darf der Vermieter solche Kosten gegenüber dem Mieter abrechnen?

Antwort: Nein. Reparaturen oder Verwaltungstätigkeiten, wie z.B. Zählerablesungen, gehören nicht zu den umlagefähigen Hausmeisterkosten. Erledigt der Hauswart solche Aufgaben, so sind die darauf entfallenden Kosten aus der Abrechnung herauszunehmen.


Rechtsanwalt Falk Brorsen, Göttingen
http://www.goettingen-recht.de


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Betriebskosten im Wohnraummietrecht

Mietrecht, Pacht auf frag-einen-sachverstaendigen.de
Sachverständige antworten auf Ihre Fragen zum Thema Mietrecht, Pacht. Sie bestimmen den Preis!
Die neuesten 4 Antworten zu:
»  Fugenbreiten beantwortet von SV Moser für €50
»  Baurecht - Garage und Zaun im Aussenbezirk beantwortet von SV Specht für €30
»  Schimmelbefall beantwortet von SV Moser für €50
»  Entfernung tragende Wände beantwortet von SV Moser für €30
[mehr über frag-einen-sachverstaendigen.de]
neues im Mietrecht, Pacht forum:
Mietrecht »  Verweis an @aabb
Mietrecht »  Seit 2003 zuviel Nebenkosten bezahlt - wie weit kann ich zurückfordern ?
Mietrecht »  Darf man eigenen Aufkleber auf dem Briefkasten anbringen?
Mietrecht »  Keine Heizungen benutzt trotzdem die Heizkosten zahlen müssen
Mietrecht »  vermieter legt keine rechnung vor
Mietrecht, Pacht Top 5 Ratgeber
Mietrecht
Die Mietminderung (752062 Aufrufe)
Mietrecht
Kündigung - Rechte, Pflichten, Zeiten (565349 Aufrufe)
Mietrecht
Renovierung - Schönheitsreparaturen (456923 Aufrufe)
Mietrecht
Der Kündigungsschutz des Mieters bei Eigenbedarf (365740 Aufrufe)
Mietrecht
Was tun bei Schimmelbefall? (205253 Aufrufe)
Unterhaltung
123recht.net InfoGut oder Böse?
Auf welchen Haufen kann man Sie werfen - Gehören Sie zu den Guten oder zu den Bösen?
Zum Fragebogen
123recht.net Quickie

Bankenkrise - was jetzt?

 Bänker sollten mit ihrem Privatvermögen haften
 Mehr staatliche Kontrolle bei Finanzgeschäften
 Volkswirtschaftliche Schäden müssen anteilig von allen getragen werden
 Mir egal, meine Bank gibt es noch


Resultate

Mietrecht, Pacht - in den Nachrichten
Mieter müssen Modernisierung zur Energieeinsparung hinnehmen
Archiv: Gericht: Keine Wohnungskündigung wegen spielender Kinder
Archiv: BGH: Kein Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen
Archiv: Keine Nachteile für Arbeitslose in Wohngemeinschaften
Archiv: BGH-Urteil stärkt Mieter bei Renovierung
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |