Hallo,
das wir Betriebskosten auch für die nicht genutzten Anteile wie Keller usw. tragen müssen ist uns klar. Aber wie ist es mit einem Anbau den ein anderer Mieter der hier im Haus wohnt nutzt. Müssen wir für den auch zahlen obwohl wir diesen nicht nuzten? Danke!
-- Editier von teen123 am 21.07.2017 15:22
Betriebskosten anderer Nutzer?
21. Juli 2017
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Frage vom 21. Juli 2017 | 15:21
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 1x hilfreich)
Betriebskosten anderer Nutzer?
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#1
Antwort vom 21. Juli 2017 | 16:25
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
ZitatMüssen wir für den auch zahlen obwohl wir diesen nicht nuzten? :
Welche Kosten sind das denn, die allen Mietern berechnet werden? Lade die Abrechnung mal hoch, damit man sich ein Bild machen kann.
#2
Antwort vom 21. Juli 2017 | 17:43
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
Zitatdas wir Betriebskosten auch für die nicht genutzten Anteile ... tragen müssen ist uns klar :
Das ist aber gar nicht so klar bzw. du müsstest mal genau erklären, was DU damit meinst.
z.B. könnten das sein:
Mieteinheiten, die aktuell nicht vermietet sind
Nebenflächen, die aber der gemeinschaftlichen Nutzung dienen (z.B. Verkehrsflächen, Flure, Treppenhäuser, Fahradabstellräume, Müllraum) oder durch die der Nutzbarkeit des Gebäudes an sich dienen (Technikräume, Hausmeisterraum)
gar nicht nichtbare Flächen (Dachboden/Spitzboden)
...
An und für sich ist die Umlage auf (anrechenbare) Wohnfläche ein anerkannter und sogar vom Gesetzgeber vorgegebener Umlageschlüssel.
Ein Abstellraum oder ein Hobbyraum außerhalb der abgeschlossenen Mietwohnung zählt aber gar nicht zur anrechenbaren Wohnfläche. Da fangen dann die Probleme schon an ... bzw. man müsste sich so einen außerhalb der Norm liegenden Einzelfall dann ganz genau betrachten.
Andererseits verursachen solche Nebenräume i.d.R. gar keine Mehrkosten bei den Betriebskosten.
Also:
Bei welcher Kostenart genau, meinst du es müsste für dich günstiger werden?
Wie wird der Anbau genau genutzt?
Wie/wo liegt dieser Anbau auf dem Grundstück? (insbesondere: außerhalb der abgeschlossenen Mietwohnung des Nutzers?)
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#3
Antwort vom 21. Juli 2017 | 18:31
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Zitatdas wir Betriebskosten auch für die nicht genutzten Anteile ... tragen müssen ist uns klar :
Das ist aber gar nicht so klar bzw. du müsstest mal genau erklären, was DU damit meinst.
z.B. könnten das sein:
Mieteinheiten, die aktuell nicht vermietet sind
Nebenflächen, die aber der gemeinschaftlichen Nutzung dienen (z.B. Verkehrsflächen, Flure, Treppenhäuser, Fahradabstellräume, Müllraum) oder durch die der Nutzbarkeit des Gebäudes an sich dienen (Technikräume, Hausmeisterraum)
gar nicht nichtbare Flächen (Dachboden/Spitzboden)
...
An und für sich ist die Umlage auf (anrechenbare) Wohnfläche ein anerkannter und sogar vom Gesetzgeber vorgegebener Umlageschlüssel.
Ein Abstellraum oder ein Hobbyraum außerhalb der abgeschlossenen Mietwohnung zählt aber gar nicht zur anrechenbaren Wohnfläche. Da fangen dann die Probleme schon an ... bzw. man müsste sich so einen außerhalb der Norm liegenden Einzelfall dann ganz genau betrachten.
Andererseits verursachen solche Nebenräume i.d.R. gar keine Mehrkosten bei den Betriebskosten.
Also:
Bei welcher Kostenart genau, meinst du es müsste für dich günstiger werden?
Wie wird der Anbau genau genutzt?
Wie/wo liegt dieser Anbau auf dem Grundstück? (insbesondere: außerhalb der abgeschlossenen Mietwohnung des Nutzers?)
Also hinter dem Haus ist ein seperater Anbau mit zwei extra Räumen. Der rechte wird von jemandem als Lager genutzt, der hier nicht wohnt. Die linke Seite wird von einem Mieter genutzt (Lagerraum), der hier im Haus wohnt, also Nutzfläche. Sind dann von mir die Betriebskosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung zu zahlen?
-- Editiert von teen123 am 21.07.2017 18:34
-- Editiert von teen123 am 21.07.2017 18:34
-- Editiert von teen123 am 21.07.2017 18:35
#4
Antwort vom 21. Juli 2017 | 18:48
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatSind dann von mir die Betriebskosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung zu zahlen? :
Wie schaut denn jetzt die Abrechnung aus?
ZitatAn und für sich ist die Umlage auf (anrechenbare) Wohnfläche ein anerkannter und sogar vom Gesetzgeber vorgegebener Umlageschlüssel. :
#5
Antwort vom 21. Juli 2017 | 20:00
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Na ja, wenn das Miethaus und der Anbau eine Wirtschaftsenheit bilden ... dann dürften da auch Kosten anfallen, die auf alle umgelegt werden könnten .. Vers ... Niederschlagwasser ... Wasser .... Kanalgeb. ... nur um ad hoc ein paar zu nennen.
#6
Antwort vom 22. Juli 2017 | 06:08
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatNa ja, wenn das Miethaus und der Anbau eine Wirtschaftsenheit bilden ... dann dürften da auch Kosten anfallen, die auf alle umgelegt werden könnten .. Vers ... Niederschlagwasser ... Wasser .... Kanalgeb. ... nur um ad hoc ein paar zu nennen. :
Das hat doch mit Wirtschaftseinheiten nichts zu tun, Wirtschaftseinheiten beziehen sich auf zwei gleiche Grundstücke auf verschiedenen Anwesen.
#7
Antwort vom 22. Juli 2017 | 06:16
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Zitatdas wir Betriebskosten auch für die nicht genutzten Anteile ... tragen müssen ist uns klar :
Ein Abstellraum oder ein Hobbyraum außerhalb der abgeschlossenen Mietwohnung zählt aber gar nicht zur anrechenbaren Wohnfläche.
Lagerräume außerhalb der Wohnung zählen aber zur Nutzfläche und sind dann gesondert zu berechnen wenn sie von anderen Mietern als denen die im Haus leben genutzt werden. Schau mal in die DIN 277. § 556 a BGB gibt die Wohn- aber nicht die Nutzfläche her.
Ich ergänze mal den Satz wie es sein müsste: sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohn und Nutzfläche umzulegen. Alles klar.
-- Editiert von teen123 am 22.07.2017 06:18
#8
Antwort vom 22. Juli 2017 | 09:08
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Zitat:Also hinter dem Haus ist ein seperater Anbau mit zwei extra Räumen. Der rechte wird von jemandem als Lager genutzt, der hier nicht wohnt. Die linke Seite wird von einem Mieter genutzt (Lagerraum), der hier im Haus wohnt, also Nutzfläche. Sind dann von mir die Betriebskosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung zu zahlen?
Das ist Quark. Nach Ihren Gedanken wäre dann lediglich der Wohnraum versichert und alles andere nicht. Kein Dach, kein Treppenhaus, kein Keller nix .... Es ist sonderbar auf welche krusen Gedanken Menschen kommen um ein paar Euro zu sparen.
Da es ein Anbau ist, gehört es zu der Liegenschaft und ist mit dieser zu versichern, die Vers. ist dann anteilig - wie im Mietvertrag vereinbart - umzulegen.
#9
Antwort vom 22. Juli 2017 | 09:39
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Zitat:Also hinter dem Haus ist ein seperater Anbau mit zwei extra Räumen. Der rechte wird von jemandem als Lager genutzt, der hier nicht wohnt. Die linke Seite wird von einem Mieter genutzt (Lagerraum), der hier im Haus wohnt, also Nutzfläche. Sind dann von mir die Betriebskosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung zu zahlen?
Das ist Quark. Nach Ihren Gedanken wäre dann lediglich der Wohnraum versichert und alles andere nicht. Kein Dach, kein Treppenhaus, kein Keller nix .... Es ist sonderbar auf welche krusen Gedanken Menschen kommen um ein paar Euro zu sparen.
Da es ein Anbau ist, gehört es zu der Liegenschaft und ist mit dieser zu versichern, die Vers. ist dann anteilig - wie im Mietvertrag vereinbart - umzulegen.
Ich habe nichts davon geschrieben, dass z.b. die Gebäudeversicherung nur für Wohnfläche und nicht für Nutzfläche gilt. Wenn ich aber vom Anbau nichts zur umlage in meinem Mietvertrag stehen habe, weil ich den nicht nutze?
Im Übrigen wissen Sie ja garnicht wie groß der Anbau ist um den es sich handelt und ob es sich bei den Kosten nur um ein paar Euro handelt. Lassen wir's.
#10
Antwort vom 22. Juli 2017 | 09:49
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatIm Übrigen wissen Sie ja garnicht wie groß der Anbau ist um den es sich handelt und ob es sich bei den Kosten nur um ein paar Euro handelt. Lassen wir's. :
Ja das stimmt ... Sie haben (wie die meisten Fragesteller) nur Augen für Ihren Wunsch etwas nicht bezahlen zu müssen, durchaus legitim, aber um der Sache wirklich auf den Grund zu gehen benötigt man tatsächlich Informationen ... die Sie nicht preisgeben zB
#4
Zitat:Wie schaut denn jetzt die Abrechnung aus?
Aber lassen wir's ... besser ist das.
#11
Antwort vom 22. Juli 2017 | 13:14
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
ZitatZitat (von teen123): :
das wir Betriebskosten auch für die nicht genutzten Anteile ... tragen müssen ist uns klar
Zitat (von Lolle)
Ein Abstellraum oder ein Hobbyraum außerhalb der abgeschlossenen Mietwohnung zählt aber gar nicht zur anrechenbaren Wohnfläche.
Zitat (von teen123):
Lagerräume außerhalb der Wohnung zählen aber zur Nutzfläche und sind dann gesondert zu berechnen wenn sie von anderen Mietern als denen die im Haus leben genutzt werden. Schau mal in die DIN 277. § 556 a BGB gibt die Wohn- aber nicht die Nutzfläche her.
Ich ergänze mal den Satz wie es sein müsste: sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohn und Nutzfläche umzulegen. Alles klar.
Achso, nun willst du das BGB umschreiben?
Na wenn es dir Spass macht - aber vor einem Gericht kommt es alleine darauf an, wie DAS das BGB auslegt.
Von Gerichten klargestellt ist bisher nur, dass sich z.B. BGB § 556 a begrifflich bei "Wohnfläche" mangels anderer Vereinbarungen auf die Wohnflächenberechnungsverordung bezieht. Die kennt aber nur "anrechenbare Wohnfläche", die sich aus den ermittelten Grundflächen errechnet, oder "nicht anrechenbare Grundflächen". Einen Bezug zur DIN 277 kennen Wohnflächenberechnungsverordnung und BGB § 556 a nicht - ebensowenig wie Nutzflächen.
Wenn in deinem Mietvertrag/in dem betreffenden Objekt eine vom Regelfall abweichende Grundlage für die Berechnung eines flächenbezogenen Umlageschlüssels vereinbart ist, dann könnte man natürlich in dieser Richtung weiterreden. Aber davon hast du bisher nichts geschrieben.
ZitatIm Übrigen wissen Sie ja garnicht wie groß der Anbau ist um den es sich handelt und ob es sich bei den Kosten nur um ein paar Euro handelt. Lassen wir's. :
Genau - solche anderen bereits erfragten Details sollen ja offensichtlich auch unter Verschluss bleiben - somit bleibt jede weitere Diskussion sinnlos. Wir sind hier doch nicht im Kindergarten - "ich will es ganz genau wissen, aber die notwendigen Details verrate ich euch nicht!" ???
Je nach Detail-Konstellationen wird eine Einzelfallbetrachtung eben aufzeigen:
- keine nennenswerte Mehrkostenbelastung sondern Kleinkrämerei und Querulantentum
oder
- echte erhebliche Mehrkostenbelastung und gerechtfertigte Einwendung
Denn - nach einem redaktionellen Leitsatz aus div. BGH-Urteilen zusammengefasst:
"Ein Vorwegabzug von Kosten ist bei einem gemischt genutzten Gebäude nur erforderlich, wenn durch die gewerbliche Nutzung "erhebliche Mehrkosten" entstehen"
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/betriebskostenabrechnung-und-vorwegabzug-bei-gemischt-genutztem-gebaeude_idesk_PI17574_HI2557484.html
M.E. sollte dies vom Grundsatz her auch übertragbar sein auf andere weder zur Wohnnutzung noch zur Gewerblichen Nutzung vermietete Flächen, denn das BGB unterscheidet ja beim Mietrecht schließlich auch nur in "Wohnraum" und "Andere Sachen".
#12
Antwort vom 22. Juli 2017 | 14:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatDenn - nach einem redaktionellen Leitsatz aus div. BGH-Urteilen zusammengefasst: :
"Ein Vorwegabzug von Kosten ist bei einem gemischt genutzten Gebäude nur erforderlich, wenn durch die gewerbliche Nutzung "erhebliche Mehrkosten" entstehen"
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/betriebskostenabrechnung-und-vorwegabzug-bei-gemischt-genutztem-gebaeude_idesk_PI17574_HI2557484.html
M.E. sollte dies vom Grundsatz her auch übertragbar sein auf andere weder zur Wohnnutzung noch zur Gewerblichen Nutzung vermietete Flächen, denn das BGB unterscheidet ja beim Mietrecht schließlich auch nur in "Wohnraum" und "Andere Sachen".
Dem kann ich nur beipflichten.
#13
Antwort vom 22. Juli 2017 | 15:33
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatZitat (von teen123): :
Denn - nach einem redaktionellen Leitsatz aus div. BGH-Urteilen zusammengefasst:
"Ein Vorwegabzug von Kosten ist bei einem gemischt genutzten Gebäude nur erforderlich, wenn durch die gewerbliche Nutzung "erhebliche Mehrkosten" entstehen"
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/betriebskostenabrechnung-und-vorwegabzug-bei-gemischt-genutztem-gebaeude_idesk_PI17574_HI2557484.html
Das Urteil: 11.08.2010 – AZ VIII ZR 45/10 betrifft lediglich gemischte Mietverhältinisse, hier 80 % Gewerbeanteil bei der die entstehenden Mehrkosten herausgerechnet werden müssen. Jedoch nur bei erheblicher Mehrbelastung der Wohnraummieter.
Hat aber nichts damit zu tun, dass Kosten nicht verursachungsabhängig jauf alle Mieter umgelegt werden müssen. Ich habe auch nichts von gewerblicher Nutzung geschrieben. Nach der Meinung hier müssten dann die Wohnraummieter die Kosten für die Nutzfläche der andere Mieter übernehmen. Das ist Stuss mit Verlaub. Nach der DIN 277 ist Wohn- = Nutzfläche aber Nutzfläche keine Wohnfläche. Wobei Betriebskosten auch auf Nutzfläche entfallen.
#14
Antwort vom 22. Juli 2017 | 15:35
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatDenn - nach einem redaktionellen Leitsatz aus div. BGH-Urteilen zusammengefasst: :
"erhebliche Mehrkosten" entstehen"
Flächen, denn das BGB unterscheidet ja beim Mietrecht schließlich auch nur in "Wohnraum" und "Andere Sachen".
richtig erkannt es geht bei dem Urteil um die belegbaren "MEHRKOSTEN"
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