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Betriebsübergang – Welcher Tarifvertrag gilt?

Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
31.8.2010 | Ratgeber - uploads | 1378 Aufrufe
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Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang ist es oft schwierig zu beurteilen, ob und wenn ja wie sich der Inhalt der Arbeitsverhältnisses verändert, und dies sogar bezüglich sehr wichtiger Bestandteile wie des Lohns oder der Arbeitszeit. Solche Fälle treten regelmäßig dann auf, wenn im Betrieb des Veräußerers ein Tarifvertrag galt, der dann mit einem anderen, im Betrieb des Erwerbers geltenden Tarifvertrag kollidiert.

§ 613 a BGB ordnet zwar an, dass der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in die Arbeitsverhältnisse eintritt. Er regelt aber weiter, dass Rechte und Pflichten, die durch einen Tarifvertrag geregelt werden, Inhalt des Arbeitsvertrags werden und nach Ablauf eines Jahres vom Erwerber geändert werden können. Dies ist zudem dann nicht der Fall, wenn im Betrieb des Erwerbers ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung gilt.

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Rechtsanwältin
Elke Scheibeler
Wuppertal
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Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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In einem vom BAG vom 07.07.2010 entschiedenen Fall (AZ 4 AZR 1023/08 – derzeit ist nur eine Pressemitteilung veröffentlicht) galt bei dem Veräußerer ein so genannter Haustarifvertrag, der also zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft für diesen konkreten Betrieb geschlossen worden war. Er verdrängte einen allgemeinverbindlichen Flächentarifvertrag, der für alle Betriebe der Branche in dem Bezirk galt. Dies führte dazu, dass die Arbeitnehmer des Veräußerers weniger Gehalt erhielten als ihre Kollegen in vergleichbaren Betrieben der Region.

Der Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen der Branche führte nach der Entscheidung des BAG zur Geltung des Flächentarifvertrags. Die ungünstigen Regelungen des Haustarifvertrags hatten schlagartig keine Wirkung mehr. Die Bestimmungen des Flächentarifvertrags wurden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit verbindlich. Für die Weitergeltung des Haustarifvertrags im Rahmen der Arbeitsverträge war kein Raum.

Erfreulich war dies für die Arbeitnehmer, die also Gehalt erhielten. Mehrkosten entstanden jedoch für den Erwerber, der zunächst nach dem für ihn günstigeren Haustarif gezahlt hatte, die den Gewinn aus der Akquisition verringern oder sogar vernichten könnten. Aus diesem Grund macht es für beide Seiten Sinn, die genannten Fragen anwaltlich prüfen zu lassen, und zwar am Besten vor dem Betriebsübergang.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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