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Betreuungzuschuss in Einkommenssteuererklärung

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Betreuungzuschuss in Einkommenssteuererklärung

Lohnsteuererklärung falsch!

Mein AG zahlt mit monatlich 50,00 Euro Kinderbetreuungszuschuss, Dies ist auf der Lohnsteuerbescheinigung auch ersichtlich und wurde in der Einkommenssteuererklärung korrekt als Einkommen angegeben.

Beim Absetzen der Kinderbetreuungskosten wurde dieser Zuschuss übersehen, also nicht berücksichtigt. Jetzt hatte der AG eine Lohnsteueraußenprüfung und die Dame vom FA erklärte mir, dass ich bei der Einkommenssteuererklärung die Kosten der Betreuung bereits um diesen Betrag hätte mindern müssen. Das habe ich jedoch aus Unkenntnis nicht getan, ich dachte, das FA sieht das ja, auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Dame des FA meinte, sie veranlasst jetzt eine Nachprüfung deswegen und lässt meinen Bescheid prüfen.

Meine Frage nun, ist das so korrekt? Hätte das FA das bei der Prüfung selbst nicht sehen müssen? Ich hatte ja alle Belege beigefügt und den Zuschuss auch als Einkommen angegeben. Hätte ich tatsächlich nun die Betreuungskosten der Kita selbst mindern müssen??

Wie lange kann eine Nachprüfung dauern. Wie lange müsste ich ggf. damit rechnen, dass eine für uns nicht nicht unerhebliche Rückforderung vom FA droht. Gibt es da Fristen?

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von s.soeldner am 01.07.2011 05:36
Status: Junior (68 Beiträge)
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>Betreuungzuschuss in Einkommenssteuererklärung
quote:
...und wurde in der Einkommenssteuererklärung korrekt als Einkommen angegeben.

Die Leistungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, daher dürften sie im bescheinigten Bruttoarbeitslohn nicht enthalten sein.
quote:
...ich dachte, das FA sieht das ja, auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Dazu müsste man die Lohnsteuerbescheinigung sehen, die dein AG an das FA übermittelt hat.
quote:
Hätte ich tatsächlich nun die Betreuungskosten der Kita selbst mindern müssen??

Ja.
quote:
Wie lange kann eine Nachprüfung dauern. Wie lange müsste ich ggf. damit rechnen, dass eine für uns nicht nicht unerhebliche Rückforderung vom FA droht. Gibt es da Fristen?

Da die LStAP recht aktuelle Zeiträume prüft, wird es mit der Festsetzungsverjährung wohl keine Probleme geben.
Ob eine Änderung deiner Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) möglich ist, hängt davon ab, welche Daten dein AG an das FA übermittelt hat. War der Zuschuss aus den elktronisch übermittelten Daten ersichtlich, sehe ich keine Möglichkeit zur Änderung.



von Tom998 am 01.07.2011 08:14
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