Guten Tag,
... wenn ein Betreuungsverfahren nach einem psychologischen Gutachten verworfen wird und in 3 bzw. 4 Jahren die Betreuungsprüfung bei gleicher Sachlage nochmals eröffnet wird kann dieses mit dem Verweis auf das vorher gescheiterte Betreuungsprüfungsverfahren durch den Betreuungskandidaten oder einem Fachanwalt beendet werden ?
Nach meiner Ansicht ist es doch sinnlos ein Verfahren nochmals zu eröffnen bei dieser Ausgangslage bei der das Ergebnis fast vorhersehbar ist.
-----------------
""
Betreuungsverfahren : Verkürzungsmöglichkeit
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
quote:
bei gleicher Sachlage
Verstehe ich nicht. In 3-4 Jahren kann sich alles komplett ändern (vorher Gesunder ist sterbenskrank, vorheriger Nobelpreisträger ist dement), wie sollte man da ohne neue Prüfung sagen können, daß kein Betreuungsfall vorliegt?
-----------------
""
Das heißt ohne eingehender Überprüfung durch Gespräch mit dem Ziel der Sachbestandsfeststellung geht es einfach nicht.
> ich werte die letzte Meinung einmal so, dass ungeachtet dessen eine Entscheidung in einem Betreuungsverfahren auf Grund der Aktenlage prinzipiell nicht vorgesehen ist.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@ Kreutzberg
Werten können Sie natürlich Aussagen wie Sie wollen. Ihre Wertung spiegelt sich jedoch in der Antwort von BigiBigiBigi so nicht wieder. Da wurde ganz klar die Verknüpfung mit dem Zeitablauf von 3 - 4 Jahren seit dem letzten Antrag auf Betreuung und dem zu dieser Zeit erstellten Gutachten erstellt.
Diese Zeitspanne ist einfach zu lang, als dass man noch das Gutachten, dass seinerzeit erstellt wurde, heranziehen kann bzw. die aktuelle gesundheitliche Situation wiedergibt. Kommt der nächste Antrag auf Betreuung nur 3 Wochen nach Ablehnung des 1. Antrages, dann kann die ganze Angelegenheit auch schon wieder anders aussehen. Allerdings wird auch da der Richter nicht zwangsläufig nach "Aktenlage" entscheiden. Da wird es daruaf ankommen, ob der "Antragsteller" irgendwas vorträgt, was auf eine "Verschlimmerung" zu dem Zustand im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung hinweist.
Eine pauschal gültige Antwort auf die Frage gibt es einfach nicht.
-- Editiert Eidechse am 10.07.2014 16:33
Das heißt so oder so ist eine eingehende Befragung durch den medizinischen Dienst nicht vermeidbar.
Kann den der Betroffene Einsicht in die dafür angelegte Gerichtsakte nehmen um sich einmal ein Bild darüber zu machen was konkret der Anlaß war einen derartigen Antrag zu stellen ?
-----------------
""
quote:
Das heißt so oder so ist eine eingehende Befragung durch den medizinischen Dienst nicht vermeidbar.
Nein das heißt es nicht, sondern man muss den Einzelfall betrachten. (Übersetzung von "Es gibt keine pauschal gültige Antwort")
quote:
Kann den der Betroffene Einsicht in die dafür angelegte Gerichtsakte nehmen um sich einmal ein Bild darüber zu machen was konkret der Anlaß war einen derartigen Antrag zu stellen ?
Für den potentiellen Betreuten wird doch sowieso ein Verfahrenspfleger bestellt. Vielleicht sollte sich der potentielle Betreute mal mit diesem auseinander setzen.
Diese Verfahrenspfleger finden wir dann insbesondere als psycho-sozialer Betreuer bei den kommunalen Träger ?!
-----------------
""
Soweit ich das aus der Praxis hier kenne, wird regelmäßig ein RA als Verfahrenspfleger bestellt.
Ein Aspekte den ich hier nicht erwähnt habe : kann der Antragsteller einer Betreuung durch Rücknahme der Eingabe das Verfahren vorzeitig beenden oder führt die "Anregung" zwangsläufig zu einer prinzipiellen Überprüfung durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Amtsgerichts ?!
-----------------
""
-- Editiert Kreutzberg am 25.07.2014 11:14
-- Editiert Kreutzberg am 25.07.2014 11:15
Die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung ist ja kein Verfahren, in dem es klassisch Antragsteller und Antragsgegner gibt und mit einer Antragsrücknahme alles erledigt wäre. Hier kommt es nur darauf an, ob das Gericht Kenntnis von einer möglicherweise notwendigen Betreuung erhält. Und die Kenntnis kann man mit "Antragsrücknahme" ja nicht beseitigen. Von daher wird das Betreuungsgericht weitere Ermittlungen einleiten, wenn es Anhaltspunkte für eine möglicherweise notwendige Betreuung hat.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten