Betreuungsverfahren : Verkürzungsmöglichkeit

10. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)
Betreuungsverfahren : Verkürzungsmöglichkeit

Guten Tag,

... wenn ein Betreuungsverfahren nach einem psychologischen Gutachten verworfen wird und in 3 bzw. 4 Jahren die Betreuungsprüfung bei gleicher Sachlage nochmals eröffnet wird kann dieses mit dem Verweis auf das vorher gescheiterte Betreuungsprüfungsverfahren durch den Betreuungskandidaten oder einem Fachanwalt beendet werden ?

Nach meiner Ansicht ist es doch sinnlos ein Verfahren nochmals zu eröffnen bei dieser Ausgangslage bei der das Ergebnis fast vorhersehbar ist.

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9 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
bei gleicher Sachlage


Verstehe ich nicht. In 3-4 Jahren kann sich alles komplett ändern (vorher Gesunder ist sterbenskrank, vorheriger Nobelpreisträger ist dement), wie sollte man da ohne neue Prüfung sagen können, daß kein Betreuungsfall vorliegt?

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#2
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Das heißt ohne eingehender Überprüfung durch Gespräch mit dem Ziel der Sachbestandsfeststellung geht es einfach nicht.

> ich werte die letzte Meinung einmal so, dass ungeachtet dessen eine Entscheidung in einem Betreuungsverfahren auf Grund der Aktenlage prinzipiell nicht vorgesehen ist.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Kreutzberg

Werten können Sie natürlich Aussagen wie Sie wollen. Ihre Wertung spiegelt sich jedoch in der Antwort von BigiBigiBigi so nicht wieder. Da wurde ganz klar die Verknüpfung mit dem Zeitablauf von 3 - 4 Jahren seit dem letzten Antrag auf Betreuung und dem zu dieser Zeit erstellten Gutachten erstellt.

Diese Zeitspanne ist einfach zu lang, als dass man noch das Gutachten, dass seinerzeit erstellt wurde, heranziehen kann bzw. die aktuelle gesundheitliche Situation wiedergibt. Kommt der nächste Antrag auf Betreuung nur 3 Wochen nach Ablehnung des 1. Antrages, dann kann die ganze Angelegenheit auch schon wieder anders aussehen. Allerdings wird auch da der Richter nicht zwangsläufig nach "Aktenlage" entscheiden. Da wird es daruaf ankommen, ob der "Antragsteller" irgendwas vorträgt, was auf eine "Verschlimmerung" zu dem Zustand im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung hinweist.

Eine pauschal gültige Antwort auf die Frage gibt es einfach nicht.

-- Editiert Eidechse am 10.07.2014 16:33

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#4
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Das heißt so oder so ist eine eingehende Befragung durch den medizinischen Dienst nicht vermeidbar.

Kann den der Betroffene Einsicht in die dafür angelegte Gerichtsakte nehmen um sich einmal ein Bild darüber zu machen was konkret der Anlaß war einen derartigen Antrag zu stellen ?

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Das heißt so oder so ist eine eingehende Befragung durch den medizinischen Dienst nicht vermeidbar.


Nein das heißt es nicht, sondern man muss den Einzelfall betrachten. (Übersetzung von "Es gibt keine pauschal gültige Antwort")


quote:
Kann den der Betroffene Einsicht in die dafür angelegte Gerichtsakte nehmen um sich einmal ein Bild darüber zu machen was konkret der Anlaß war einen derartigen Antrag zu stellen ?



Für den potentiellen Betreuten wird doch sowieso ein Verfahrenspfleger bestellt. Vielleicht sollte sich der potentielle Betreute mal mit diesem auseinander setzen.

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#6
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Diese Verfahrenspfleger finden wir dann insbesondere als psycho-sozialer Betreuer bei den kommunalen Träger ?!

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Soweit ich das aus der Praxis hier kenne, wird regelmäßig ein RA als Verfahrenspfleger bestellt.

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#8
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Ein Aspekte den ich hier nicht erwähnt habe : kann der Antragsteller einer Betreuung durch Rücknahme der Eingabe das Verfahren vorzeitig beenden oder führt die "Anregung" zwangsläufig zu einer prinzipiellen Überprüfung durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Amtsgerichts ?!

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-- Editiert Kreutzberg am 25.07.2014 11:14

-- Editiert Kreutzberg am 25.07.2014 11:15

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung ist ja kein Verfahren, in dem es klassisch Antragsteller und Antragsgegner gibt und mit einer Antragsrücknahme alles erledigt wäre. Hier kommt es nur darauf an, ob das Gericht Kenntnis von einer möglicherweise notwendigen Betreuung erhält. Und die Kenntnis kann man mit "Antragsrücknahme" ja nicht beseitigen. Von daher wird das Betreuungsgericht weitere Ermittlungen einleiten, wenn es Anhaltspunkte für eine möglicherweise notwendige Betreuung hat.

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