Betreuungsunterhalt bei über dreijährigen Kindern

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Wie lange besteht ein Anspruch der Mutter oder des Vaters auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes? In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist der Unterhaltsanspruch relativ sicher. Wie geht es aber danach weiter?

Macht ein Elternteil Betreuungsunterhalt geltend wegen der Betreuung eines über dreijährigen Kindes, muss er belegen, dass es einen Grund für die Verlängerung dieses Unterhaltes gibt.

Christine Andrae
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Fachanwältin für Familienrecht
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Die Verlängerung des Unterhaltes ist vorgesehen, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. So lautet jedenfalls der Gesetzeswortlaut. Was bedeutet dies in der Praxis?

In der Praxis wird auf den konkreten Einzelfall abgestellt. Es ist zunächst zu prüfen, ob  kindbezogene Gründe vorliegen, die eine Verlängerung der Kindesbetreuung erforderlich machen. Darauf, dass der Elternteil das Kind lieber persönlich betreuen möchte, kann er sich nicht mehr berufen. Besteht die Möglichkeit einer angemessenen Fremdbetreuung des Kindes, ist von dieser Gebrauch zu machen.

Wenn das Kind also nicht eine besondere Betreuung benötigt, kommen nur noch Gründe für eine Verlängerung in Betracht, die in der Person des jeweiligen Elternteils liegen. Solch ein Grund kann zum Beispiel eine unzumutbare Belastung des Elternteils sein, wenn dieser neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein oder zwei kleine Kinder betreut.

Dass die Betreuung eines 5jährigen Kindes neben einer Vollzeitstelle die Mutter unzumutbar belastet, hat vor kurzem das Oberlandesgericht Zweibrücken durch Urteil vom 22.10.2010 (2 UF 32/10) entschieden.

Es ging davon aus, dass trotz einer ganztätigen Fremdbetreuung des 5jährigen Kindes nach der Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf besteht, der bei einer vollschichtigen Stelle der Mutter zu einer überobligationsgemäßen Belastung führen würde.

Für zumutbar hielt das Gericht jedoch eine teilschichtige Tätigkeit im Umfang einer ¾-Stelle.

Der Mutter wurde daher in diesem Falle ein weiterer Anspruch auf Betreuungsunterhalt zugesprochen und zwar in der Höhe der Differenz zwischen den erzielbaren Erwerbseinkünften aus vollschichtiger und teilschichtiger Tätigkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Andrae
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